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168 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
ZB
27
.
April
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
27
.
April
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
15
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
3
.
März
wird
Kosten
Klägers
unzulässig
verworfen
.
Kläger
trägt
auch
Kosten
Nebenintervenientin
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
gemäß
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Nr.
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfordern
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
§
Abs.
.
1
.
Rechtsbeschwerde
geltend
gemachte
Verletzung
Grundrechts
Klägers
wirksamen
Rechtsschutz
liegt
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
Quelle
ersichtlich
damalige
Prozessbevollmächtigte
Klägers
entnehmen
konnte
offenen
Frist
gewählte
Telefaxnummer
gelte
auch
Berufungsgericht
.
hatte
Berufungsgericht
auszugehen
Telefaxgerät
Anschlussnummer
ausschließlich
Landgericht
zuzuordnen
war
fristgerechter
Zugang
Berufungsbegründung
ausschied
.
2
.
Auch
Beurteilung
Wiedereinsetzungsantrags
unbegründet
Berufungsgericht
weist
zulässigkeitsrelevanten
Rechtsfehler
.
ist
ersichtlich
damalige
Prozessbevollmächtigte
Klägers
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
unrichtige
Telefaxnummer
verwendet
hat
.
3
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung