BESCHLUSS ZB 27 . April Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. Grupp 27 . April beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 15 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 3 . März wird Kosten Klägers unzulässig verworfen . Kläger trägt auch Kosten Nebenintervenientin . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : gemäß § Abs. Satz § Abs. Satz Nr. statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfordern Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts § Abs. . 1 . Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verletzung Grundrechts Klägers wirksamen Rechtsschutz liegt . Feststellungen Berufungsgerichts ist Quelle ersichtlich damalige Prozessbevollmächtigte Klägers entnehmen konnte offenen Frist gewählte Telefaxnummer gelte auch Berufungsgericht . hatte Berufungsgericht auszugehen Telefaxgerät Anschlussnummer ausschließlich Landgericht zuzuordnen war fristgerechter Zugang Berufungsbegründung ausschied . 2 . Auch Beurteilung Wiedereinsetzungsantrags unbegründet Berufungsgericht weist zulässigkeitsrelevanten Rechtsfehler . ist ersichtlich damalige Prozessbevollmächtigte Klägers gesundheitlichen Beeinträchtigung unrichtige Telefaxnummer verwendet hat . 3 . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung