You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

410 lines
3.5 KiB

BESCHLUSS
ZB
13
Juli
Insolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
13
Juli
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
weiteren
Beteiligten
wird
Beschluss
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
Kaiserslautern
1
.
April
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Landgericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
weitere
Beteiligte
war
Eröffnungsverfahren
Vermögen
Schuldnerin
vorläufigen
Insolvenzverwalter
Zustimmungsvorbehalt
bestellt
.
Verfügungen
Arbeitsverhältnisse
bedurften
gleichfalls
Zustimmung
.
Später
übertrug
Insolvenzgericht
zusätzlich
funktion
.
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
beantragte
weitere
Beteiligte
Vergütung
vorläufiger
Insolvenzverwalter
Auslagen
Umsatzsteuer
52.366,12
festzusetzen
.
Insolvenzgericht
hat
Antrag
Höhe
stattgegeben
Übrigen
zurückgewiesen
.
hiergegen
gerichtete
sofortige
Beschwerde
weiteren
Beteiligten
ist
erfolglos
geblieben
.
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Insolvenzverwalter
Begehren
vollem
Umfang
.
II
.
1
.
Rechtsmittel
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
InsO
zulässig
§
Abs.
Nr.
Fall
InsO
.
Landgericht
gebilligte
Berechnung
Vergütungsanspruchs
vorläufigen
Insolvenzverwalters
Insolvenzgericht
weicht
allerdings
erst
später
ergangenen
Rechtsprechung
Senats
.
2
.
Rechtsbeschwerde
führt
Aufhebung
Zurückverweisung
.
Landgericht
ist
ebenso
Insolvenzgericht
Berechnung
Vergütung
vorläufigen
Insolvenzverwalters
methodisch
Weise
vorgegangen
zunächst
fiktive
Vergütung
endgültigen
Insolvenzverwalter
ermittelt
hat
.
hat
Grundvergütung
insgesamt
.
angehoben
.
angeordnete
Arbeitgeberfunktion
;
.
Vorfinanzierung
Insolvenzgeldes
Monate
;
.
vorgenommene
Betriebsfortführung
;
.
intensive
Verkaufsverhandlungen
betreffend
Geschäftsbetrieb
.
hat
ausgehend
hier
umstrittenen
Berechnungsgrundlage
fiktive
tung
endgültigen
Verwalters
errechnet
dann
weiteren
Beteiligten
.
Auslagen
Umsatzsteuer
zuerkannt
hat
.
hat
Senat
Beschluss
18
.
Dezember
IX
anderen
Berechnungsweise
Vorzug
gegeben
.
Vergütung
vorläufigen
Insolvenzverwalters
ist
grundsätzlich
Weise
berechnen
besondere
Umstände
Tätigkeit
erleichtern
erschweren
unmittelbar
vorläufigen
Insolvenzverwalter
maßgeblichen
Bruchteil
vgl.
.
14
.
Dezember
IX
ZB
;
12
.
Januar
ZB
verringern
erhöhen
.
Sache
ist
Beschwerdegericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
Grundlage
Neuberechnung
Vergütung
weiteren
Beteiligten
erfolgen
kann
.
3
.
erneute
Sachbehandlung
weist
Senat
folgendes
:
Verschlechterungsverbot
hindert
Insolvenzgericht
Stelle
tretende
Gericht
sofortigen
Beschwerde
Feststellung
angemessenen
Vergütung
Abschläge
Nachteil
Beschwerdeführers
anders
bemessen
bisher
geschehen
ist
Vergütungssatz
insgesamt
gemessen
Entscheidung
Insolvenzgerichts
Nachteil
ändert
vgl.
.
16
.
Juni
IX
ZB
;
12
.
Januar
aaO
S.
.
Begehrt
vorläufige
Verwalter
hier
Hinblick
Insolvenzgericht
angeordneten
Zustimmungsvorbehalt
Zuschlag
Ausgangssatz
.
Vergütung
endgültigen
Verwalters
hat
konkret
Verfügungen
Schuldners
erheblichem
Umfang
hat
befassen
müssen
.
auch
nur
annähernd
lückenlose
Aufzählung
einschlägigen
Vorgänge
kann
jedoch
verlangt
werden
vgl.
.
14
.
Dezember
IX
ZB
aaO
S.
.
Auslagenpauschale
ist
hinzuweisen
Rechtsbeschwerde
Entscheidung
gestellte
Rechtsansicht
§
Abs.
InsVV
sei
Auslagenpauschale
angefangenen
Kalendermonaten
berechnen
zutrifft
vgl.
.
23
Juli
IX
ZB
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Kaiserslautern
Entscheidung
InsO
Kaiserslautern
Entscheidung
01.04.2004