BESCHLUSS ZB 13 Juli Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Dr. 13 Juli beschlossen : Rechtsbeschwerde weiteren Beteiligten wird Beschluss 1 . Zivilkammer Landgerichts Kaiserslautern 1 . April aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Landgericht zurückverwiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : weitere Beteiligte war Eröffnungsverfahren Vermögen Schuldnerin vorläufigen Insolvenzverwalter Zustimmungsvorbehalt bestellt . Verfügungen Arbeitsverhältnisse bedurften gleichfalls Zustimmung . Später übertrug Insolvenzgericht zusätzlich funktion . Eröffnung Insolvenzverfahrens beantragte weitere Beteiligte Vergütung vorläufiger Insolvenzverwalter Auslagen Umsatzsteuer 52.366,12 € festzusetzen . Insolvenzgericht hat Antrag Höhe € stattgegeben Übrigen zurückgewiesen . hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde weiteren Beteiligten ist erfolglos geblieben . Rechtsbeschwerde verfolgt Insolvenzverwalter Begehren vollem Umfang . II . 1 . Rechtsmittel ist statthaft § Abs. Satz Nr. Abs. InsO zulässig § Abs. Nr. Fall InsO . Landgericht gebilligte Berechnung Vergütungsanspruchs vorläufigen Insolvenzverwalters Insolvenzgericht weicht allerdings erst später ergangenen Rechtsprechung Senats . 2 . Rechtsbeschwerde führt Aufhebung Zurückverweisung . Landgericht ist ebenso Insolvenzgericht Berechnung Vergütung vorläufigen Insolvenzverwalters methodisch Weise vorgegangen zunächst fiktive Vergütung endgültigen Insolvenzverwalter ermittelt hat . hat Grundvergütung insgesamt . angehoben . angeordnete Arbeitgeberfunktion ; . Vorfinanzierung Insolvenzgeldes Monate ; . vorgenommene Betriebsfortführung ; . intensive Verkaufsverhandlungen betreffend Geschäftsbetrieb . hat ausgehend hier umstrittenen Berechnungsgrundlage fiktive tung endgültigen Verwalters € errechnet dann weiteren Beteiligten . Auslagen Umsatzsteuer zuerkannt hat . hat Senat Beschluss 18 . Dezember IX anderen Berechnungsweise Vorzug gegeben . Vergütung vorläufigen Insolvenzverwalters ist grundsätzlich Weise berechnen besondere Umstände Tätigkeit erleichtern erschweren unmittelbar vorläufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil vgl. . 14 . Dezember IX ZB ; 12 . Januar ZB verringern erhöhen . Sache ist Beschwerdegericht zurückzuverweisen § Abs. Satz Grundlage Neuberechnung Vergütung weiteren Beteiligten erfolgen kann . 3 . erneute Sachbehandlung weist Senat folgendes : Verschlechterungsverbot hindert Insolvenzgericht Stelle tretende Gericht sofortigen Beschwerde Feststellung angemessenen Vergütung Abschläge Nachteil Beschwerdeführers anders bemessen bisher geschehen ist Vergütungssatz insgesamt gemessen Entscheidung Insolvenzgerichts Nachteil ändert vgl. . 16 . Juni IX ZB ; 12 . Januar aaO S. . Begehrt vorläufige Verwalter hier Hinblick Insolvenzgericht angeordneten Zustimmungsvorbehalt Zuschlag Ausgangssatz . Vergütung endgültigen Verwalters hat konkret Verfügungen Schuldners erheblichem Umfang hat befassen müssen . auch nur annähernd lückenlose Aufzählung einschlägigen Vorgänge kann jedoch verlangt werden vgl. . 14 . Dezember IX ZB aaO S. . Auslagenpauschale ist hinzuweisen Rechtsbeschwerde Entscheidung gestellte Rechtsansicht § Abs. InsVV sei Auslagenpauschale angefangenen Kalendermonaten berechnen zutrifft vgl. . 23 Juli IX ZB . Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Kaiserslautern Entscheidung InsO Kaiserslautern Entscheidung 01.04.2004