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519 lines
4.3 KiB

BESCHLUSS
IX
4
.
Februar
Insolvenzeröffnungsverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Prof.
Dr.
Raebel
Dr.
Dr.
Grupp
4
.
Februar
beschlossen
:
Antrag
Schuldners
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Durchführung
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschluss
7
.
Zivilkammer
Landgerichts
5
November
wird
abgelehnt
.
Gründe
:
Eröffnungsantrag
Schuldners
Oktober
lehnte
Insolvenzgericht
Beschluss
18
.
Juni
Stundung
Verfahrenskosten
zweifelsfreier
Grund
Versagung
Restschuldbefreiung
vorlag
.
Antrag
Verfahrenseröffnung
wurde
Masse
abgewiesen
.
Versagungsgrund
§
Abs.
Nr.
InsO
lag
Schuldner
Insolvenzantrag
Darlehensforderung
Vaters
angegeben
hatte
noch
Antragstellung
befriedigte
.
2
.
März
hat
Schuldner
erneut
Stundung
Verfahrenskosten
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Erteilung
Restschuldbefreiung
beantragt
.
Anträge
hat
Insolvenzgericht
schluss
24
.
Juni
zurückgewiesen
.
gerichtete
Beschwerde
ist
erfolglos
geblieben
.
Schuldner
beabsichtigt
Beschluss
Beschwerdegerichts
5
November
Rechtsbeschwerde
wenden
Prozesskostenhilfe
nachsucht
.
II
.
Antrag
Gewährung
Prozesskostenhilfe
ist
abzulehnen
Rechtsbeschwerde
hat
Aussicht
Erfolg
InsO
;
§
.
beabsichtigte
Rechtsbeschwerde
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
InsO
§
Abs.
Satz
Nr.
wäre
unzulässig
§
Abs.
.
1
.
Bundesgerichtshof
hat
entschieden
Antrag
Schuldners
Restschuldbefreiung
Rechtsschutzbedürfnis
fehlt
Jahren
rechtskräftiger
Versagung
Restschuldbefreiung
früheren
Verfahren
vorsätzlichen
grob
fahrlässigen
Verletzung
Mitwirkungspflichten
erneuten
Antrag
Restschuldbefreiung
stellt
.
16
Juli
.
8
;
.
.
.
weiteren
Entscheidung
21
.
Januar
IX
ZB
gilt
dreijährige
Sperrfrist
Erlass
Entscheidung
Eröffnungsantrag
laufen
beginnt
auch
dann
Schuldner
Eröffnungsverfahren
versäumt
hat
Hinweis
Gerichts
rechtzeitig
eigenen
Insolvenzantrag
verbunden
Antrag
Restschuldbefreiung
stellen
.
2
.
Grundsätzen
ist
erneut
gestellte
Eigenantrag
Antrag
Verfahrenskostenstundung
Restschuldbefreiung
unzulässig
.
Steht
schon
Eröffnungsverfahren
eröffneten
Verfahren
zweifelsfrei
Schuldner
Restschuldbefreiung
versagen
ist
so
kann
ständiger
Rechtsprechung
.
16
.
Dezember
;
27
.
Januar
IX
ZB
265
;
15
November
IX
ZB
.
Stundung
Verfahrenskosten
versagt
aufgehoben
werden
vorhergehenden
Versagung
Restschuldbefreiung
bedarf
.
Aufhebung
beruht
Unredlichkeit
Schuldners
.
planwidrige
Regelungslücke
Senat
eröffnete
Verfahren
ausgegangen
ist
Schuldner
Restschuldbefreiung
früheren
Verfahren
Schlusstermin
versagt
werden
musste
.
16
Juli
aaO
S.
.
besteht
auch
hier
.
verhindern
Erstverfahren
festgestellte
Versagungsgrund
sanktionslos
bleibt
darf
Schuldner
Möglichkeit
haben
sofort
wieder
Antrag
Restschuldbefreiung
stellen
.
Entsprechend
Grundgedanken
Vorschlags
"
Regierungsentwurf
Gesetzes
Entschuldung
mittelloser
Personen
Stärkung
Gläubigerrechte
Regelung
Insolvenzfestigkeit
Lizenzen
"
22
.
August
abgedruckt
Beilage
Heft
Versagungstatbestand
§
Abs.
Nr.
InsO
erweitert
werden
sollte
vgl.
.
16
Juli
aaO
.
soll
Schuldner
aufwändige
kostenträchtige
Verfahren
auch
dann
sofort
wieder
Anspruch
nehmen
können
Fehlverhaltens
schon
vorangegangenen
Eröffnungsverfahren
Stundungsversagung
gekommen
ist
.
Auch
hier
besteht
dreijährige
Sperrfrist
erneuten
Antrag
Lauf
Rechtskraft
Entscheidung
nung
Verfahrenskostenstundung
Abweisung
Eröffnungsantrags
Masse
früheren
Verfahren
beginnt
.
3
.
steht
doppelten
Analogie
nämlich
Anwendung
Versagungsgründe
§
Abs.
Nr.
InsO
Eröffnungsverfahren
Entscheidung
Verfahrenskostenstundung
entsprechenden
Anwendung
§
Abs.
Nr.
InsO
Maßgabe
Vorschläge
Regierungsentwurfs
Entschuldungsgesetzes
bedarf
.
entsprechende
Anwendung
Versagungsgründe
Eröffnungsverfahren
ist
oben
bereits
ausgeführt
Fall
zweifelsfreien
Vorliegens
schon
langem
anerkannt
.
Rechtsprechung
abzugehen
einzuschränken
besteht
.
Vielmehr
ist
Sicherung
maßvollen
Inanspruchnahme
kostenaufwändigen
geboten
auch
schon
Verfahrenseröffnung
zweifelsfrei
festgestellten
Verstößen
übermäßige
Inanspruchnahme
Verfahrens
verhindern
.
Andere
Abgrenzungskriterien
haben
tragfähig
erwiesen
vgl.
.
16
Juli
aaO
S.
.
.
Betracht
kommt
nur
zeitlich
begrenzte
Sperrfrist
.
Insoweit
hält
Senat
Anwendungsbereichs
§
Abs.
Nr.
InsO
Zeitabstand
Jahren
angemessen
vgl.
§
Abs.
Nr.
InsO
.
16
Juli
aaO
S.
.
.
übermäßige
Beeinträchtigung
Schuldners
ist
verbunden
.
Auch
ergibt
Rechtsprechung
Senats
.
Kayser
Raebel
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
24.06.2009
Entscheidung