BESCHLUSS IX 4 . Februar Insolvenzeröffnungsverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Prof. Dr. Raebel Dr. Dr. Grupp 4 . Februar beschlossen : Antrag Schuldners Bewilligung Prozesskostenhilfe Durchführung Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschluss 7 . Zivilkammer Landgerichts 5 November wird abgelehnt . Gründe : Eröffnungsantrag Schuldners Oktober lehnte Insolvenzgericht Beschluss 18 . Juni Stundung Verfahrenskosten zweifelsfreier Grund Versagung Restschuldbefreiung vorlag . Antrag Verfahrenseröffnung wurde Masse abgewiesen . Versagungsgrund § Abs. Nr. InsO lag Schuldner Insolvenzantrag Darlehensforderung Vaters angegeben hatte noch Antragstellung befriedigte . 2 . März hat Schuldner erneut Stundung Verfahrenskosten Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Erteilung Restschuldbefreiung beantragt . Anträge hat Insolvenzgericht schluss 24 . Juni zurückgewiesen . gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben . Schuldner beabsichtigt Beschluss Beschwerdegerichts 5 November Rechtsbeschwerde wenden Prozesskostenhilfe nachsucht . II . Antrag Gewährung Prozesskostenhilfe ist abzulehnen Rechtsbeschwerde hat Aussicht Erfolg InsO ; § . beabsichtigte Rechtsbeschwerde Abs. § Abs. § Abs. InsO § Abs. Satz Nr. wäre unzulässig § Abs. . 1 . Bundesgerichtshof hat entschieden Antrag Schuldners Restschuldbefreiung Rechtsschutzbedürfnis fehlt Jahren rechtskräftiger Versagung Restschuldbefreiung früheren Verfahren vorsätzlichen grob fahrlässigen Verletzung Mitwirkungspflichten erneuten Antrag Restschuldbefreiung stellt . 16 Juli . 8 ; . . . weiteren Entscheidung 21 . Januar IX ZB gilt dreijährige Sperrfrist Erlass Entscheidung Eröffnungsantrag laufen beginnt auch dann Schuldner Eröffnungsverfahren versäumt hat Hinweis Gerichts rechtzeitig eigenen Insolvenzantrag verbunden Antrag Restschuldbefreiung stellen . 2 . Grundsätzen ist erneut gestellte Eigenantrag Antrag Verfahrenskostenstundung Restschuldbefreiung unzulässig . Steht schon Eröffnungsverfahren eröffneten Verfahren zweifelsfrei Schuldner Restschuldbefreiung versagen ist so kann ständiger Rechtsprechung . 16 . Dezember ; 27 . Januar IX ZB 265 ; 15 November IX ZB . Stundung Verfahrenskosten versagt aufgehoben werden vorhergehenden Versagung Restschuldbefreiung bedarf . Aufhebung beruht Unredlichkeit Schuldners . planwidrige Regelungslücke Senat eröffnete Verfahren ausgegangen ist Schuldner Restschuldbefreiung früheren Verfahren Schlusstermin versagt werden musste . 16 Juli aaO S. . besteht auch hier . verhindern Erstverfahren festgestellte Versagungsgrund sanktionslos bleibt darf Schuldner Möglichkeit haben sofort wieder Antrag Restschuldbefreiung stellen . Entsprechend Grundgedanken Vorschlags " Regierungsentwurf Gesetzes Entschuldung mittelloser Personen Stärkung Gläubigerrechte Regelung Insolvenzfestigkeit Lizenzen " 22 . August abgedruckt Beilage Heft Versagungstatbestand § Abs. Nr. InsO erweitert werden sollte vgl. . 16 Juli aaO . soll Schuldner aufwändige kostenträchtige Verfahren auch dann sofort wieder Anspruch nehmen können Fehlverhaltens schon vorangegangenen Eröffnungsverfahren Stundungsversagung gekommen ist . Auch hier besteht dreijährige Sperrfrist erneuten Antrag Lauf Rechtskraft Entscheidung nung Verfahrenskostenstundung Abweisung Eröffnungsantrags Masse früheren Verfahren beginnt . 3 . steht doppelten Analogie nämlich Anwendung Versagungsgründe § Abs. Nr. InsO Eröffnungsverfahren Entscheidung Verfahrenskostenstundung entsprechenden Anwendung § Abs. Nr. InsO Maßgabe Vorschläge Regierungsentwurfs Entschuldungsgesetzes bedarf . entsprechende Anwendung Versagungsgründe Eröffnungsverfahren ist oben bereits ausgeführt Fall zweifelsfreien Vorliegens schon langem anerkannt . Rechtsprechung abzugehen einzuschränken besteht . Vielmehr ist Sicherung maßvollen Inanspruchnahme kostenaufwändigen geboten auch schon Verfahrenseröffnung zweifelsfrei festgestellten Verstößen übermäßige Inanspruchnahme Verfahrens verhindern . Andere Abgrenzungskriterien haben tragfähig erwiesen vgl. . 16 Juli aaO S. . . Betracht kommt nur zeitlich begrenzte Sperrfrist . Insoweit hält Senat Anwendungsbereichs § Abs. Nr. InsO Zeitabstand Jahren angemessen vgl. § Abs. Nr. InsO . 16 Juli aaO S. . . übermäßige Beeinträchtigung Schuldners ist verbunden . Auch ergibt Rechtsprechung Senats . Kayser Raebel Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung 24.06.2009 Entscheidung