You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

2889 lines
24 KiB

NAMEN
7/15
Verkündet
:
14
.
Dezember
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Satz
Ist
Vertrag
§
unwirksam
vertraglichen
Regelung
hier
Rückdatierung
Steuerverkürzung
beabsichtigt
war
so
steht
§
Satz
BGB
Rückforderung
erbrachten
Leistung
nur
insoweit
Leistung
Vertragspartner
gerade
Gegenleistung
steuerverkürzende
Abrede
zufließen
sollte
.
Erwägungen
Falle
Verstoßes
§
Abs.
Nr.
SchwarzArbG
umfassenden
Versagung
bereicherungsrechtlicher
Rückforderungsansprüche
führen
gelten
insoweit
gleicher
Weise
Abgrenzung
.
Urteil
14
.
Dezember
7/15
ECLI
:
:
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richter
Richterin
Richter
Dr.
mündliche
Verhandlung
14
.
Dezember
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
2
.
Dezember
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufung
Klägers
weiteren
Bereicherungsausgleich
Höhe
560.961,16
Zinsen
gerichteten
Klagebegehrens
zurückgewiesen
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
verlangt
Revisionsverfahren
noch
Interesse
Beklagten
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
Ausgleich
Zahlungen
ungerechtfertigter
Bereicherung
.
Beklagte
war
Kommanditist
S.
Verwaltungs
GmbH
Co.
Folgenden
nur
.
gründete
weiteren
Gesellschaftern
17
November
Kommanditgesellschaften
jeweils
Mehrheitsbeteiligung
übernahm
.
Unternehmensgegenstand
Gesellschaften
Folgenden
Kraftwerksgesellschaften
bezeichnet
bestand
Betrieb
Blockheizkraftwerken
weiteren
Gesellschaften
Folgenden
Verwertungsgesellschaften
bezeichnet
Abnahme
Blockheizkraftwerken
produzierten
Wärmeenergie
Klärschlämme
trocknen
weiterzuveräußern
.
Komplementärin
Gesellschaften
war
16
November
gegründete
22
.
April
Handelsregister
eingetragene
Folgenden
nur
Komplementärin
bezeichnet
.
Einzahlung
KG
Beteiligung
Kraftwerksgesellschaften
leistenden
Pflichteinlagen
Höhe
jeweils
entrichtete
Beklagte
14
.
Dezember
.
verpfändete
Absicherung
Bankdarlehen
Gesellschaften
eigenes
Wertpapierdepot
Wert
.
guter
Geschäftsergebnisse
Jahre
war
Kläger
Erwerb
Unternehmensbeteiligung
steuerlichen
Abschreibungsmöglichkeiten
interessiert
.
damaliger
Steuerberater
stellte
Anfang
März
Kontakt
Beklagten
.
Kläger
unterzeichnete
Folgezeit
12
November
rückdatierte
Vertragsurkunden
.
"
Treuhandvertrag
"
vereinbarte
Beteiligungen
Verwertungsgesellschaften
Komplementärin
rwerben
treuhänderisch
halten
solle
.
Ferner
verpflichtete
Beklagte
"
Darlehensvertrag
"
Kläger
Kauf
Kommanditbeteiligungen
Kraftwerksgesellschaften
Stammeinlage
Komplementärin
spätestens
31
.
März
rückzahlbares
%
p.a.
verzinstes
Darlehen
Höhe
insgesamt
gewähren
Bankdarlehen
Kraftwerksgesellschaften
Höchstbetragsbürgschaft
Höhe
übernehmen
.
Kläger
verpflichtete
Beklagten
Verpflichtung
etwaigen
Inanspruchnahme
kreditgebenden
Bank
Zeitpunkt
Beendigung
Darlehensvertrages
freizustellen
.
Wege
sollte
Kläger
ermöglicht
werden
bereits
angefallenen
Anfangsverluste
Kommanditgesellschaften
Rahmen
Einkommensteuererklärung
Jahr
geltend
machen
.
Kläger
zahlte
April
insgesamt
Beklagten
.
Ferner
verpfändete
eigenes
Wertpapierdepot
Wert
kreditgebende
Bank
;
gab
Beklagten
gestellte
Sicherheit
gleicher
Höhe
frei
.
Juni
fielen
Kraftwerksgesellschaften
Komplementärin
Insolvenz
.
Klage
hat
Kläger
Revisionsverfahren
noch
Interesse
Erstattung
Beklagten
gezahlten
Betrages
Höhe
Behauptung
Rahmen
Verwertung
Pfandrechts
kreditgebenden
Bank
eflossenen
Betrages
jeweils
Zinsen
begehrt
.
Landgericht
hat
Beklagten
Abweisung
weitergehenden
Klage
Zahlung
Beteiligung
Komplementärin
entfallenden
Betrages
Zinsen
Zug
Zug
Wiedereinräumung
Kläger
KG
zustehenden
Rechte
Komplementärin
verurteilt
.
Berufung
Klägers
hat
Oberlandesgericht
zurückgewiesen
.
Revision
verfolgt
Kläger
Bereicherungsanspruch
Umfang
weiteren
560.961,16
anteiligen
Zinsen
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Umfang
Einlegung
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Revisionsverfahren
Interesse
angenommen
Kläger
stehe
Beklagten
Anspruch
§
Abs.
Satz
Alt
.
.
Allerdings
seien
gesamten
Vertragsabreden
§
§
Alt
.
§
Abs.
GmbHG
formnichtig
.
Verpflichtung
Übertragung
GmbH-Geschäftsanteilen
bedürfe
notariellen
Beurkundung
.
gelte
auch
Begründung
Treuhandverhältnissen
hier
bereits
bestehende
Geschäftsanteile
Gegenstand
hätten
.
fehlende
Beachtung
Formgebots
habe
hierbei
gemäß
§
Unwirksamkeit
gesamten
vertraglichen
Abreden
Folge
.
Parteien
hätten
Vereinbarung
beziehung
GmbH-Anteils
geschlossen
.
Beklagte
habe
Beteiligungen
vollständig
trennen
wollen
Kläger
Anteil
Komplementärgesellschaft
Kommanditgesellschaften
habe
nehmen
wollen
.
Erst
Beteiligung
Komplementär-GmbH
sei
möglich
gewesen
.
Vertragsabreden
seien
auch
§
nichtig
.
Rückdatierung
Verträge
habe
Zweck
gedient
Beteil
igungserwerb
Klägers
bereits
Jahr
vorzutäuschen
Geltendmachung
Verlustzuweisungen
Gesellschaften
noch
Steuerjahr
ermöglichen
.
erfülle
Tatbestand
Steuerhinterziehung
.
Vorsätzliche
Verstöße
Parteien
steuerliche
Vorschriften
hier
führten
Nichtigkeit
gesamten
zugrunde
liegenden
Vertragsabrede
.
isolierte
Prüfung
nur
steuerverkürzenden
Abrede
finde
neuerer
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
mehr
.
Gleichwohl
könne
Kläger
Erstattung
Beklagten
geleisteten
Zahlung
Höhe
verlangen
noch
schulde
Beklagte
Zahlung
weiterer
Befreiung
eigenen
Verbindlichkeit
.
sei
bereits
zweifelhaft
Kläger
überhaupt
Beklagten
geleistet
habe
Verpflichtung
Klägers
Scheinerklärung
gemäß
§
Abs.
nichtigen
Darlehensvereinbarung
entstanden
Einzelheiten
Zahlungen
Beklagten
zugrunde
liegenden
Vereinbarung
KG
bekannt
seien
.
Bereicherungsanspruch
scheitere
aber
jedenfalls
Rückforderungsverbot
gemäß
§
Satz
.
Parteien
hätten
Abschluss
Verträge
Absicht
verfolgt
Kl
äger
Hilfe
gewählten
Vertragsgestaltung
Steuervorteile
zukommen
lassen
Anspruch
gehabt
habe
.
Parteien
falle
Verstoß
guten
Sitten
Last
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
Punkten
stand
.
gegebenen
Begründung
durfte
Berufungsgericht
Klage
weiteren
Bereicherungsausgleich
gemäß
Abs.
Satz
Alt
.
abweisen
.
1
.
Rechtsfehler
hat
Berufungsgericht
allerdings
Formnichtigkeit
Treuhandvertrages
gemäß
§
Satz
§
Abs.
Satz
GmbHG
bejaht
Beteiligung
Komplementärin
Gegenstand
hatte
.
Gleichermaßen
ist
Annahme
Berufungsgerichts
Formmangel
erstrecke
Beteiligung
Kommanditgesellschaften
Rechtsgründen
beanstanden
.
Formvorschrift
§
Abs.
Satz
GmbHG
zielt
allein
Hinblick
§
GmbHG
besonders
wichtigen
Beweis
Anteilsinhaberschaft
gewährleisten
soll
auch
verhindern
GmbH-Geschäftsanteile
Gegenstand
freien
Handelsverkehrs
werden
Beschluss
12
.
Dezember
.
3
;
Urteil
19
.
April
.
m.w
.
.
Zweck
Formvorschrift
erfordert
auch
Treuhandabrede
bereits
bestehenden
Geschäftsanteil
notariellen
Form
unterwerfen
Urteil
19
.
April
aaO
juris
.
20
.
.
beansprucht
auch
bereits
Gründungsphase
GmbH
Geltung
Beschluss
12
.
Dezember
aaO
;
Urteil
19
.
April
aaO
.
]
.
ist
Vereinbarungstreuhand
Gesellschafter
Dritten
vereinbart
bisher
eigene
Rechnung
gehaltenen
Geschäftsanteil
nunmehr
Treuhänder
eren
halten
ebenso
notariell
beurkunden
Beschluss
12
.
Dezember
aaO
;
Urteil
19
.
April
aaO
.
.
;
Reichert/
Weller
2
.
Aufl
.
Rn
.
m.w
.
Vereinbarung
Treugeberwechsel
Verse
Gesellschaftsrecht
.
Aufl
.
GmbHG
.
121
;
11
.
Aufl
.
.
.
Auffassung
Revisionserwiderung
stehe
Formbedürftigkeit
hier
Vertragsparteien
Erzeugung
Verkehrsfähigkeit
angestrebt
hätten
trifft
.
Zwar
wird
Teilen
Literatur
teleologische
Reduktion
Anwendungsbereichs
§
Abs.
Satz
GmbHG
befürwortet
vgl.
2
.
Aufl
.
.
;
Armbrüster
treuhänderische
Beteiligung
Gesellschaften
S.
f.
;
f.
;
so
wohl
auch
Verse
Gesellschaftsrecht
.
f.
.
betrifft
aber
nur
Fallgestaltungen
Übertragungstreuhand
Treuhänder
Zeitpunkt
wirtschaftlicher
Inhaber
Beteiligung
wird
Übertragung
Geschäftsanteils
Treuhänder
vornherein
nur
vorübergehend
erfolgen
soll
Treuhänder
also
nur
"
Durchgangsstelle
"
GmbH-Anteils
Armbrüster
treuhänderische
Beteiligung
Gesellschaften
S.
ist
.
-9-
wird
selbst
Befürwortern
teleologischen
Reduktion
Anwendungsbereichs
§
Abs.
Satz
GmbHG
Fällen
Vereinbarungstreuhand
Blick
Beurkundungserfordernis
verfolgten
Zweck
ausdrücklich
abgelehnt
aaO
.
;
Armbrüster
treuhänderische
Beteiligung
Gesellschaften
S.
;
.
;
.
DNotZ
.
gilt
Formzwang
Streitfall
nur
Treugeberwechsel
auch
dann
Vereinbarungstreuhand
vorlag
.
ist
unschädlich
Berufungsgericht
bislang
Feststellungen
getroffen
hat
Rechtsgrund
hlung
Stammeinlage
Zahlung
Pflichteinlagen
Kraftwerksgesellschaften
Sicherheitengestellung
Verpfändung
Wertpapierdepots
unmittelbar
Beklagten
lag
.
ist
offen
geblieben
KG
Beteiligung
zunächst
treuhänderisch
Beklagten
anderen
Gründungsgesellschafter
Komplementärin
erst
Kläger
gehalten
hat
so
erfolgte
KG
Kläger
erwe
rbenden
Anteile
zuvor
eigene
Rechnung
hielt
so
Vereinb
arungstreuhand
erst
Kläger
begründet
wurde
.
Revisionsrechtlich
beanstanden
ist
Feststellung
Formnichtigkeit
Treuhandabrede
erfasse
auch
Teil
Vereinbarung
Kommanditbeteiligungen
G
egenstand
hatte
.
Formerfordernis
§
Abs.
Satz
GmbHG
bezieht
Nebenabreden
Willen
Parteien
Bestandteil
Vereinbarung
Verpflichtung
Abtretung
sein
sollen
vgl.
natsurteil
23
.
Februar
IVa
.
]
;
Urteile
27
.
Juni
juris
.
]
;
30
.
Juni
ZR
[
juris
.
]
.
Allerdings
führt
Falle
§
Abs.
Satz
GmbHG
Verpflichtung
Übertragung
Geschäftsanteils
Komplementär-GmbH
ergebender
Formmangel
nur
dann
Nichtigkeit
allein
formbedürftigen
Verpflichtung
Übertragung
Kommanditanteils
mutmaßlichen
Parteiwillen
Geschäftsanteil
GmbH
Kommanditanteil
veräußert
werden
sollte
vgl.
Beschluss
20
.
Oktober
ZB
.
.
Insoweit
greift
Rechtsgedanke
Urteil
14
.
April
juris
.
]
.
Sinne
einheitliches
Rechtsgeschäft
vorliegt
hat
Einzelfall
Tatrichter
entscheiden
Urteil
10
.
Oktober
juris
.
]
.
Annahme
dahingehenden
Willens
Vertragsparteien
Berufungsgericht
begegnet
Streitfall
revisionsrechtlich
beachtlichen
Bedenken
.
spricht
auch
Niederlegung
gesamten
Treuhandabrede
einheitlichen
schriftlichen
Vereinbarung
;
begründet
Vermutung
Vertragsschließenden
Einheitlichkeit
Geschäfts
gewollt
haben
Beschluss
29
.
Januar
.
m.w
.
.
durchzudringen
vermag
Revisionserwiderung
Einwand
Kläger
könne
Verbots
widersprüchlichen
§
Formnichtigkeit
§
Satz
§
Abs.
Satz
GmbHG
berufen
Beteiligung
Notars
Beachtung
Formerfordernisses
Wunsch
Erlangung
illegitimer
Steuervorteile
vereinbar
gew
esen
sei
.
Verletzung
gesetzlicher
Formvorschriften
beruhende
Nichtigkeit
Vertrages
darf
Interesse
Rechtssicherheit
Regel
Grund
Billigkeitserwägungen
Acht
gelassen
werden
Urteil
24
.
April
[
juris
.
]
m.w
.
.
Ausnahmen
sind
nur
besonders
gelagerten
Fällen
zulässig
Beziehungen
Beteiligten
gesamten
Umständen
Treu
Glauben
unvereinbar
wäre
vertragliche
Abm
achungen
Formmangels
unausgeführt
lassen
.
Bejahung
Ausnahmefalles
sind
strenge
Anforderungen
stellen
;
Ergebnis
darf
betroffene
Partei
bloß
hart
treffen
muss
schlechthin
untragbar
sein
aaO
.
Grundsätze
gelten
auch
§
Abs.
Satz
GmbHG
Beschluss
12
.
Dezember
ZR
.
.
derartiger
Ausnahmefall
ist
hier
gegeben
.
Anwendung
§
setzt
schutzwürdiges
Vertrauen
Vertragspartners
Partei
Rechtsgeschäft
festhalten
will
muss
Formgültigkeit
vertraut
haben
.
ist
§
regelmäßig
unanwendbar
Partei
Geltendmachung
Formnichtigkeit
entgegentritt
Irrtum
rechtliche
Notwendigkeit
Form
befunden
hat
;
vgl.
auch
Senatsurteil
23
November
.
]
fehlende
Einhaltung
Form
derseits
gesetzwidrigen
Verhalten
beruht
Urteil
26
.
Oktober
[
juris
.
]
.
So
liegt
Fall
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
auch
hier
.
2
.
Jedenfalls
Ergebnis
zutreffend
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Vertragsabreden
auch
§
nichtig
sind
Rückdatierung
Verträge
Zweck
nte
Beteiligungserwerb
Klägers
bereits
Jahr
vorzutäuschen
steuerliche
Geltendmachung
Verlustzuweisungen
Gesellschaften
ermöglichen
.
kommt
allerdings
Berufungsgericht
annimmt
vorsätzliche
Verstöße
Vertragsteile
steuerliche
Vorschriften
stets
Weiteres
Nichtigkeit
gesamten
zugrunde
liegenden
Vertragsabrede
führen
.
Ebenso
kann
unentschieden
bleiben
Verkürzung
Steuern
alleiniger
zumi
hauptsächlicher
Zweck
Verträge
war
ständiger
Recht
sprechung
Nichtigkeit
gemäß
§
führen
würde
Senatsurteil
23
.
Februar
IVa
juris
.
]
;
Urteil
24
.
April
.
m.w
.
.
Falle
nichtig
ist
Absprache
Beteiligten
gerade
Steuerverkürzung
zielt
Urteile
24
.
April
ZR
juris
.
]
;
3
Juli
juris
.
]
.
Nebenabrede
Teil
ganzen
Geschäfts
bildet
kann
Vertrag
insgesamt
gemäß
§
nur
dann
aufrecht
erhalten
bleiben
festgestellt
werden
kann
auch
steuerverkürzende
b-
rede
Bedingungen
insbesondere
Gegenlei
stung
abgeschlossen
worden
wäre
Urteile
2
Juli
juris
.
]
;
3
Juli
aaO
;
vgl.
auch
Urteil
24
.
April
.
.
ist
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
Fall
.
hat
ausgeführt
könne
angenommen
werden
Kläger
Vertrag
gleichen
Bedi
ngungen
namentlich
gleichen
Zahlungsverpflichtung
Beklagten
abgeschlossen
hätte
Verlustzuweisung
anderer
Vertragsgestaltung
vornherein
Betracht
gekommen
wäre
.
Revision
Auffassung
vertritt
Vertragsgestaltung
sei
Blick
Formnichtigkeit
schon
Rechtsgründen
geeignet
gewesen
Hauptzweck
Ziel
Steuerhinterziehung
Sinne
§
AO
verfolgen
verhilft
Erfolg
.
Allerdings
ist
Treuhandverhältnissen
Treugut
§
Abs.
Nr.
Satz
AO
steuerlich
Treugeber
nur
dann
zuzurechnen
Treuhandverhältnis
rechtlich
tatsächlich
beherrscht
juris
.
]
grundsätzlich
zivilrechtliche
Wirksamkeit
Treuhandvereinbarung
voraussetzt
Mai
Reichert
GmbH
Co.
7
.
Aufl
.
§
.
.
§
Abs.
Satz
steht
indessen
Unwirksamkeit
Rechtsgeschäfts
insbesondere
Formmängeln
Zurechnung
Sinne
§
Abs.
Nr.
Satz
Inhalt
formunwirksamen
Abreden
Treugeber
einerseits
Beteiligung
verbundenen
wesentlichen
Rechte
Vermögensrechte
Verwaltung
s-
rechte
ausüben
Konfliktfall
effektiv
durchsetzen
kann
ererseits
Vertragsparteien
formunwirksamen
Vertrag
g
etroffenen
Vereinbarungen
nachweislich
vollem
Umfang
tatsächl
durchgeführt
haben
Beschluss
6
.
September
BGHSt
.
f.
;
.
;
BFH/NV
juris
.
]
;
juris
.
]
;
juris
.
]
.
Revision
weist
zwar
Recht
Berufungsgericht
tatsächlichen
Vollzug
Treuhandabrede
Standpunkt
folgerichtig
festgestellt
hat
.
Derartiger
Feststellungen
bedurfte
aber
auch
.
Revision
beachtet
Eintritt
Nichtigkeitsfolge
§
tatsächliche
Durchführung
nur
Vertragsparte
konkreten
Vertragsgestaltung
beabsichtigten
Zweck
ankommt
siehe
Nachweise
oben
2
.
.
Ausreichend
ist
Berufungsgericht
festgestellte
Wille
Vertragsparteien
Finanzbehö
rden
Rückdatierung
Verträge
Beurkundung
Gesellschaftsvertrages
liegenden
Abschluss
Treuhandvertrages
noch
existenten
Geschäftsanteil
vorzutäuschen
Formerfordernis
§
Abs.
Satz
GmbHG
unterlegen
hätte
vgl.
Urteil
19
.
April
ZR
Leitsatz
Beschluss
12
.
Dezember
ZR
Leitsatz
;
so
Ergebnis
auch
einhellige
Meinung
Schrifttum
:
GmbH
2
.
Aufl
.
.
17
;
Henze/Born
GmbH-Recht
.
f.
;
Altmeppen
Roth/Altmeppen
8
.
Aufl
.
Rn
.
;
Fastrich
20
.
Aufl
.
.
35
;
Verse
Gesellschaftsrecht
.
Aufl
.
.
;
Ebbing
2
.
Aufl
.
.
;
2
.
Aufl
.
.
;
2
.
Aufl
.
§
.
205
;
GmbHG/Wilhelmi
.
.
3
.
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
rechtsfehle
rhaft
ist
aber
Revision
Recht
rügt
Annahme
Berufungsgerichts
Bereicherungsanspruch
Klägers
stehe
insgesamt
Rückforderungsverbot
gemäß
§
Satz
.
§
Satz
ist
Empfänger
Herausgabe
verpflichtet
Zweck
Leistung
Art
bestimmt
war
Empfänger
Annahme
gesetzliches
Verbot
verstoßen
hat
.
Satz
Vorschrift
schließt
Rückforderung
Leistenden
gleichfalls
Verstoß
Last
fällt
.
Bestimmung
verkörpert
Grundsatz
bwicklung
Rechtsschutz
Anspruch
nehmen
kann
selbst
sittenwidriges
Handeln
Rechtsordnung
stellt
Senatsurteil
7
.
Mai
.
]
;
Urteile
10
.
Oktober
.
26
;
6
.
Mai
juris
.
]
;
7
.
März
.
Vorschrift
schließt
Rückforderung
hierbei
grundsätzlich
nur
bewussten
Sittenverstoß
Urteil
9
.
Oktober
juris
.
;
steht
gleich
Leistende
Einsicht
Sittenwidrigkeit
Handelns
leichtfertig
verschließt
Urteil
23
.
Februar
.
]
.
subjektiven
Voraussetzungen
§
Satz
hat
Berufungsgericht
bejaht
revisionsrechtlich
beachtliche
Fehler
unterlaufen
wären
.
Erwägung
wird
aber
Streitpunkt
erschöpft
.
Rückforderungsverbot
§
Satz
bezieht
nur
Gesetz
missbilligten
Vorgängen
geschuldet
wird
.
lässt
Bereicherungsansprüche
unberührt
beanstandenden
Leistungen
ergeben
selbst
demse
lben
tatsächlichen
Verhältnis
entstammen
.
Nichtigkeit
ganzen
Vertrages
§
bewirkt
also
zwangsläufig
auch
Teile
gleich
beurteilen
sind
Anwendung
§
Satz
handelt
Urteile
15
.
Mai
juris
.
]
;
8
November
juris
.
]
.
Auffassung
Berufungsgerichts
rechtfertigt
angeführte
Entscheidung
VII
.
Zivilsenats
Bundesgerichtshofs
10
.
April
abweichende
Beurteilung
.
Berufungsgericht
hat
Auffassung
gestützt
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
Urteil
1
.
August
Verstoß
Abs.
Nr.
Gesetzes
Bekämpfung
Schwarzarbeit
illegalen
Beschäftigung
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
23
Juli
SchwarzArbG
geschlossenen
Werkvertrag
nichtig
angesehen
hat
Vertrag
Regelungen
enthält
dienen
Vertragspartei
Steuerpflichtige
Vertrag
geschuldeten
Werkleistungen
ergebenden
steuerlichen
Pflichten
erfüllt
Unternehmer
vorsätzlich
§
Abs.
Nr.
SchwarzArbG
verstößt
Besteller
Verstoß
Unternehmers
kennt
bewusst
eigenen
Vorteil
ausnutzt
aaO
.
.
beruht
Erwägung
Gesetzgeber
Neufa
ssung
SchwarzArbG
Änderung
Umsatzsteuergesetzes
Ziel
verfolgt
missbilligte
Form
ganz
verhindern
aaO
.
.
entspricht
Nichtigkeitsfolge
SchwarzArbG
schon
dann
eintreten
lassen
Besteller
entsprechenden
Verstößen
Unterne
hmers
weiß
bewusst
Vorteil
ausnutzt
aaO
.
.
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
dann
weiteren
Urteilen
10
.
April
11
.
Juni
ferner
entschieden
hat
Falle
Verstoßes
§
Abs.
Nr.
SchwarzArbG
Unternehmer
auch
Besteller
bereits
erbrachter
ngen
bereicherungsrechtliche
Ansprüche
Rückforderung
sverbots
§
Satz
versagen
sind
lag
Erwägung
zugrunde
SchwarzArbG
allein
Steuerhinterziehung
begegnet
fiskalischer
Zweck
verfolgt
vielmehr
auch
Schwarzarbeit
einhergehende
Wettbewerb
sverzerrung
verhindert
zumindest
eingeschränkt
werden
soll
.
Entsprechend
gesetzlichen
Zielsetzung
verstößt
nur
vertragliche
Vereinbarung
Parteien
gesetzliches
Verbot
auch
Ausführung
Vereinbarung
erfolgende
Leistungserbri
ngung
Urteile
10
.
April
aaO
.
11
.
Juni
aaO
.
.
Erwägungen
gelten
hier
Entscheidung
stehenden
Fall
konkreten
Vertragsgestaltung
lediglich
Vergangenheit
liegender
Zeitpunkt
vorgetäuscht
werden
sollte
Nichtigkeitsfolge
§
allein
fiskalischen
Zwecken
dient
gleichermaßen
.
Revision
Recht
rügt
ist
vorgenannten
tscheidungen
Auffassung
Berufungsgerichts
Abkehr
schon
bisher
geltenden
oben
dargestellten
allgemeinen
Grundsätzen
zivilrechtlichen
Sanktionen
Steuerhinterziehung
verbunden
.
leiten
Rechtsfolge
§
Satz
vielmehr
allein
Besonderheiten
SchwarzArbG
Gesetzgeber
Ziel
verfolgte
Form
verhindern
.
Kaufgeschäfte
Gesellschaftsanteile
gilt
agegen
;
Geschäfte
sind
verboten
.
Rückforderungsausschluss
§
Satz
bezieht
demgemäß
nur
Teil
Leistung
B
eklagten
Gegenleistung
Rückdatierung
Verträge
zufließen
sollte
.
Teil
Gegenleistung
hat
Berufungsgericht
bislang
Feststellungen
getroffen
.
4
.
Berufungsurteil
erweist
auch
anderen
Gründen
zutreffend
§
.
Auffassung
Revisionserwiderung
lässt
Passivlegitimation
Beklagten
Anspruch
§
Abs.
Satz
Alt
.
Grundlage
Berufungsgericht
getroff
enen
Feststellungen
verneinen
.
Maßgebend
Leistungsverhältnis
bereicherungsrechtliche
Ausgleich
suchen
ist
ist
Ausdruck
gekommenen
Willen
Parteien
Zuwendung
gegebene
Zweckbestimmung
Urteil
2
November
juris
.
]
.
Stimmen
Vorstellungen
Beteiligten
ist
gefestigter
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
objektive
Betrachtungsweise
Sicht
Zuwendungsempfängers
geboten
.
kommt
vernünftige
Person
Lage
Empfängers
Zuwendung
Glauben
Rücksicht
Verkehrssitte
verstehen
musste
durfte
Urteile
21
.
Oktober
.
]
;
2
November
.
]
.
folgt
zunächst
Parteien
geschlossene
Darlehensvertrag
anders
Revision
meint
Zuwendung
gegebene
Zweckbestimmung
maßgeblich
sein
kann
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
angenommen
Darlehensvertrag
Scheingeschäft
gemäß
§
Abs.
nichtig
ist
.
war
gewollt
Beklagte
KG
geleisteten
Zahlungen
hinaus
Kläger
weitere
Leistungen
Rahmen
entgeltlichen
Darlehens
erbringt
.
Parteien
haben
Vereinbarung
vielmehr
Zweck
verfolgt
Finanzbehörden
Begründung
Treuhandverhältnisses
bereits
Ja
vorzutäuschen
Kläger
steuerliche
Geltendmachung
Ve
rlustzuweisungen
ermöglichen
.
Allerdings
kann
bestimmte
vertragliche
Regelung
gleichzeitig
steuerrechtlich
gewollt
zivilrechtlich
gewollt
angesehen
werden
.
Gültigkeit
setzt
steuerlichen
Vorteile
legalem
Wege
erreicht
werden
sollen
.
Ist
zivilrechtliche
Regelung
Parteien
ernstlich
gewollt
werden
Finanzbehörden
dennoch
entsprechende
Angaben
gemacht
liegt
Scheingeschäft
Ziel
Steuerhinterziehung
Senatsbeschlüsse
8
.
März
juris
.
5
;
2
November
.
2
;
Urteil
20
Juli
IX
ZR
.
.
Grundsätzen
Scheingeschäft
verdeckte
Rechtsgeschäft
§
Abs.
Leistungsbeziehung
gerade
Parteien
begründet
aber
ausschließt
lässt
anders
Revisionserwiderung
meint
Grundlage
Berufungsgericht
getroffenen
Fes
tstellungen
abschließend
klären
.
Vorbringen
Klägers
sollte
Darlehensvertrag
Kaufvertrag
GmbH-Anteile
verdeckt
werden
.
Vertrag
war
seinerseits
gemäß
§
Satz
§
Abs.
Satz
GmbHG
formnichtig
konnte
schon
tauglicher
Rechtsgrund
Leistung
Klägers
sein
.
auszuschließen
ist
allerdings
somit
rechtsgrundlosen
Leistungen
unmittelbar
Parteien
Dreiecksverhältnis
erbracht
worden
sind
.
Leistungen
Klägers
KG
Leistungen
KG
Beklagten
wäre
Revisionserwiderung
zutreffend
hinweist
dann
auszugehen
KG
erwerbenden
Gesellschaftsanteile
Abschluss
Verträge
März
eigene
Rechnung
gehalten
ihrerseits
Beklagten
lediglich
Darlehensvertrag
geschlossen
hätte
.
Zuwendungen
Klägers
wären
Fall
Berufungsgericht
rechtlichen
Ausgangspunkt
zutreffend
erkannt
hat
maßgeblichen
Sicht
Beklagten
Leistungen
KG
Grundlage
Anweisung
Kläger
gewesen
bestehende
Verbindlichkeiten
erfüllen
§
Abs.
.
gälte
nur
Geldleistungen
auch
Freigabe
Beklagten
zuvor
Sicherheit
verpfändeten
auch
neuen
nunmehr
Kläger
gestellten
Sicherheit
eintrat
Beklagten
insoweit
KG
Befreiung
Verbindlichkeit
gerichteter
Au
fwendungsersatzanspruch
gemäß
§
zugestanden
hätte
.
derartigen
Anweisungsfällen
vollzieht
Bereicherungsausgleich
grundsätzlich
jeweiligen
fehlerhaften
Leistungsverhältnisses
also
Anweisenden
hier
KG
Angewiesenen
hier
Kläger
sogenannten
Deckungsverhältnis
Anweisenden
Anweisungsempfänger
hier
Beklagte
sogenannten
Valutaverhältnis
.
bereicherungsrechtlichen
Leistungsbegriff
bewirkt
Angewiesene
getroffenen
allseits
richtige
Zweckbestimmung
entsprechend
Zuwendung
Anweisungsempfä
nger
zugleich
eigene
Leistung
Anweisenden
stung
Anweisenden
Anweisungsempfänger
Urteile
16
.
Juni
XI
.
17
;
1
.
Juni
XI
.
31
;
29
.
April
XI
.
9
;
5
November
XI
.
]
;
.
.
.
Anders
läge
hingegen
KG
Beteiligungen
Komplementärin
Kraftwerksgesellschaften
Vereinbarung
Beklagten
lediglich
treuhänderisch
gehalten
Beklagte
Pflichteinlage
Kraftwerksgesellschaften
eigene
Zahlung
geleistet
Absicherung
Bankdarlehen
Gesellschaften
Wertpapierdepot
verpfändet
ätte
.
Fall
hätte
lediglich
Treugeberwechsel
Pa
rteien
stattgefunden
hätte
Geldleistungen
Klägers
Beklagten
bewirkten
Freigabe
Sicherheit
Sicht
Beklagten
direkte
Gegenleistung
Übernahme
Treugeberstellung
Rahmen
Treugeberwechsels
gehandelt
.
vorstehend
aufgezeigten
möglichen
Rechtsgründe
Zahlungen
Klägers
bewirkten
Freigabe
Sicherheit
Beklagten
Verpfändung
eigenen
apierdepots
zugrunde
lag
hat
Berufungsgericht
Standpunkt
folgerichtig
abschließenden
Feststellungen
getroffen
.
Feststellungen
kommt
Auffassung
Revisionserwiderung
unstreitig
anzusehen
ist
Zahlungen
Beklagten
Pflichteinlagen
Grundlage
Darlehensvertrages
erfolgt
sind
.
Beklagte
hat
einerseits
zwar
Schriftsätzen
31
.
Januar
7
.
Mai
Vereinbarung
Darlehens
behauptet
andererseits
aber
selbst
Schriftsatz
18
.
Juni
Schreiben
früheren
Geschäftsführers
KG
13
.
Juni
Akten
gereicht
Gesellschaft
Beteiligung
zunächst
treuhänderisch
Beklagten
gehalten
.
.
Berufungsurteil
kann
angefochtenen
mfang
bestehen
bleiben
.
ist
Berufung
Klägers
Klage
Bereicherungsausgleich
gemäß
§
nebst
Zinsen
zurückgewiesen
worden
ist
aufzuheben
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
erforderlichen
Feststellungen
treffen
kann
.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung