NAMEN 7/15 Verkündet : 14 . Dezember Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Satz Ist Vertrag § unwirksam vertraglichen Regelung hier Rückdatierung Steuerverkürzung beabsichtigt war so steht § Satz BGB Rückforderung erbrachten Leistung nur insoweit Leistung Vertragspartner gerade Gegenleistung steuerverkürzende Abrede zufließen sollte . Erwägungen Falle Verstoßes § Abs. Nr. SchwarzArbG umfassenden Versagung bereicherungsrechtlicher Rückforderungsansprüche führen gelten insoweit gleicher Weise Abgrenzung . Urteil 14 . Dezember 7/15 ECLI : : IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richter Richterin Richter Dr. mündliche Verhandlung 14 . Dezember Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 2 . Dezember Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung Klägers weiteren Bereicherungsausgleich Höhe 560.961,16 € Zinsen gerichteten Klagebegehrens zurückgewiesen worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger verlangt Revisionsverfahren noch Interesse Beklagten Wirtschaftsprüfer Steuerberater Ausgleich Zahlungen ungerechtfertigter Bereicherung . Beklagte war Kommanditist S. Verwaltungs GmbH Co. Folgenden nur . gründete weiteren Gesellschaftern 17 November Kommanditgesellschaften jeweils Mehrheitsbeteiligung übernahm . Unternehmensgegenstand Gesellschaften Folgenden Kraftwerksgesellschaften bezeichnet bestand Betrieb Blockheizkraftwerken weiteren Gesellschaften Folgenden Verwertungsgesellschaften bezeichnet Abnahme Blockheizkraftwerken produzierten Wärmeenergie Klärschlämme trocknen weiterzuveräußern . Komplementärin Gesellschaften war 16 November gegründete 22 . April Handelsregister eingetragene Folgenden nur Komplementärin bezeichnet . Einzahlung KG Beteiligung Kraftwerksgesellschaften leistenden Pflichteinlagen Höhe jeweils € entrichtete Beklagte 14 . Dezember . verpfändete Absicherung Bankdarlehen Gesellschaften eigenes Wertpapierdepot Wert € . guter Geschäftsergebnisse Jahre war Kläger Erwerb Unternehmensbeteiligung steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten interessiert . damaliger Steuerberater stellte Anfang März Kontakt Beklagten . Kläger unterzeichnete Folgezeit 12 November rückdatierte Vertragsurkunden . " Treuhandvertrag " vereinbarte Beteiligungen Verwertungsgesellschaften Komplementärin rwerben treuhänderisch halten solle . Ferner verpflichtete Beklagte " Darlehensvertrag " Kläger Kauf Kommanditbeteiligungen Kraftwerksgesellschaften Stammeinlage Komplementärin spätestens 31 . März rückzahlbares % p.a. verzinstes Darlehen Höhe insgesamt € gewähren Bankdarlehen Kraftwerksgesellschaften Höchstbetragsbürgschaft Höhe € übernehmen . Kläger verpflichtete Beklagten Verpflichtung etwaigen Inanspruchnahme kreditgebenden Bank Zeitpunkt Beendigung Darlehensvertrages freizustellen . Wege sollte Kläger ermöglicht werden bereits angefallenen Anfangsverluste Kommanditgesellschaften Rahmen Einkommensteuererklärung Jahr geltend machen . Kläger zahlte April insgesamt € Beklagten . Ferner verpfändete eigenes Wertpapierdepot Wert € kreditgebende Bank ; gab Beklagten gestellte Sicherheit gleicher Höhe frei . Juni fielen Kraftwerksgesellschaften Komplementärin Insolvenz . Klage hat Kläger Revisionsverfahren noch Interesse Erstattung Beklagten gezahlten Betrages Höhe € Behauptung Rahmen Verwertung Pfandrechts kreditgebenden Bank eflossenen Betrages € jeweils Zinsen begehrt . Landgericht hat Beklagten Abweisung weitergehenden Klage Zahlung Beteiligung Komplementärin entfallenden Betrages € Zinsen Zug Zug Wiedereinräumung Kläger KG zustehenden Rechte Komplementärin verurteilt . Berufung Klägers hat Oberlandesgericht zurückgewiesen . Revision verfolgt Kläger Bereicherungsanspruch Umfang weiteren 560.961,16 € anteiligen Zinsen . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . führt Umfang Einlegung Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Revisionsverfahren Interesse angenommen Kläger stehe Beklagten Anspruch § Abs. Satz Alt . . Allerdings seien gesamten Vertragsabreden § § Alt . § Abs. GmbHG formnichtig . Verpflichtung Übertragung GmbH-Geschäftsanteilen bedürfe notariellen Beurkundung . gelte auch Begründung Treuhandverhältnissen hier bereits bestehende Geschäftsanteile Gegenstand hätten . fehlende Beachtung Formgebots habe hierbei gemäß § Unwirksamkeit gesamten vertraglichen Abreden Folge . Parteien hätten Vereinbarung beziehung GmbH-Anteils geschlossen . Beklagte habe Beteiligungen vollständig trennen wollen Kläger Anteil Komplementärgesellschaft Kommanditgesellschaften habe nehmen wollen . Erst Beteiligung Komplementär-GmbH sei möglich gewesen . Vertragsabreden seien auch § nichtig . Rückdatierung Verträge habe Zweck gedient Beteil igungserwerb Klägers bereits Jahr vorzutäuschen Geltendmachung Verlustzuweisungen Gesellschaften noch Steuerjahr ermöglichen . erfülle Tatbestand Steuerhinterziehung . Vorsätzliche Verstöße Parteien steuerliche Vorschriften hier führten Nichtigkeit gesamten zugrunde liegenden Vertragsabrede . isolierte Prüfung nur steuerverkürzenden Abrede finde neuerer Rechtsprechung Bundesgerichtshofs mehr . Gleichwohl könne Kläger Erstattung Beklagten geleisteten Zahlung Höhe € verlangen noch schulde Beklagte Zahlung weiterer € Befreiung eigenen Verbindlichkeit . sei bereits zweifelhaft Kläger überhaupt Beklagten geleistet habe Verpflichtung Klägers Scheinerklärung gemäß § Abs. nichtigen Darlehensvereinbarung entstanden Einzelheiten Zahlungen Beklagten zugrunde liegenden Vereinbarung KG bekannt seien . Bereicherungsanspruch scheitere aber jedenfalls Rückforderungsverbot gemäß § Satz . Parteien hätten Abschluss Verträge Absicht verfolgt Kl äger Hilfe gewählten Vertragsgestaltung Steuervorteile zukommen lassen Anspruch gehabt habe . Parteien falle Verstoß guten Sitten Last . II . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung Punkten stand . gegebenen Begründung durfte Berufungsgericht Klage weiteren Bereicherungsausgleich gemäß Abs. Satz Alt . abweisen . 1 . Rechtsfehler hat Berufungsgericht allerdings Formnichtigkeit Treuhandvertrages gemäß § Satz § Abs. Satz GmbHG bejaht Beteiligung Komplementärin Gegenstand hatte . Gleichermaßen ist Annahme Berufungsgerichts Formmangel erstrecke Beteiligung Kommanditgesellschaften Rechtsgründen beanstanden . Formvorschrift § Abs. Satz GmbHG zielt allein Hinblick § GmbHG besonders wichtigen Beweis Anteilsinhaberschaft gewährleisten soll auch verhindern GmbH-Geschäftsanteile Gegenstand freien Handelsverkehrs werden Beschluss 12 . Dezember . 3 ; Urteil 19 . April . m.w . . Zweck Formvorschrift erfordert auch Treuhandabrede bereits bestehenden Geschäftsanteil notariellen Form unterwerfen Urteil 19 . April aaO juris . 20 . . beansprucht auch bereits Gründungsphase GmbH Geltung Beschluss 12 . Dezember aaO ; Urteil 19 . April aaO . ] . ist Vereinbarungstreuhand Gesellschafter Dritten vereinbart bisher eigene Rechnung gehaltenen Geschäftsanteil nunmehr Treuhänder eren halten ebenso notariell beurkunden Beschluss 12 . Dezember aaO ; Urteil 19 . April aaO . . ; Reichert/ Weller 2 . Aufl . Rn . m.w . Vereinbarung Treugeberwechsel Verse Gesellschaftsrecht . Aufl . GmbHG . 121 ; 11 . Aufl . . . Auffassung Revisionserwiderung stehe Formbedürftigkeit hier Vertragsparteien Erzeugung Verkehrsfähigkeit angestrebt hätten trifft . Zwar wird Teilen Literatur teleologische Reduktion Anwendungsbereichs § Abs. Satz GmbHG befürwortet vgl. 2 . Aufl . . ; Armbrüster treuhänderische Beteiligung Gesellschaften S. f. ; f. ; so wohl auch Verse Gesellschaftsrecht . f. . betrifft aber nur Fallgestaltungen Übertragungstreuhand Treuhänder Zeitpunkt wirtschaftlicher Inhaber Beteiligung wird Übertragung Geschäftsanteils Treuhänder vornherein nur vorübergehend erfolgen soll Treuhänder also nur " Durchgangsstelle " GmbH-Anteils Armbrüster treuhänderische Beteiligung Gesellschaften S. ist . -9- wird selbst Befürwortern teleologischen Reduktion Anwendungsbereichs § Abs. Satz GmbHG Fällen Vereinbarungstreuhand Blick Beurkundungserfordernis verfolgten Zweck ausdrücklich abgelehnt aaO . ; Armbrüster treuhänderische Beteiligung Gesellschaften S. ; . ; . DNotZ . gilt Formzwang Streitfall nur Treugeberwechsel auch dann Vereinbarungstreuhand vorlag . ist unschädlich Berufungsgericht bislang Feststellungen getroffen hat Rechtsgrund hlung Stammeinlage Zahlung Pflichteinlagen Kraftwerksgesellschaften Sicherheitengestellung Verpfändung Wertpapierdepots unmittelbar Beklagten lag . ist offen geblieben KG Beteiligung zunächst treuhänderisch Beklagten anderen Gründungsgesellschafter Komplementärin erst Kläger gehalten hat so erfolgte KG Kläger erwe rbenden Anteile zuvor eigene Rechnung hielt so Vereinb arungstreuhand erst Kläger begründet wurde . Revisionsrechtlich beanstanden ist Feststellung Formnichtigkeit Treuhandabrede erfasse auch Teil Vereinbarung Kommanditbeteiligungen G egenstand hatte . Formerfordernis § Abs. Satz GmbHG bezieht Nebenabreden Willen Parteien Bestandteil Vereinbarung Verpflichtung Abtretung sein sollen vgl. natsurteil 23 . Februar IVa . ] ; Urteile 27 . Juni juris . ] ; 30 . Juni ZR [ juris . ] . Allerdings führt Falle § Abs. Satz GmbHG Verpflichtung Übertragung Geschäftsanteils Komplementär-GmbH ergebender Formmangel nur dann Nichtigkeit allein formbedürftigen Verpflichtung Übertragung Kommanditanteils mutmaßlichen Parteiwillen Geschäftsanteil GmbH Kommanditanteil veräußert werden sollte vgl. Beschluss 20 . Oktober ZB . . Insoweit greift Rechtsgedanke Urteil 14 . April juris . ] . Sinne einheitliches Rechtsgeschäft vorliegt hat Einzelfall Tatrichter entscheiden Urteil 10 . Oktober juris . ] . Annahme dahingehenden Willens Vertragsparteien Berufungsgericht begegnet Streitfall revisionsrechtlich beachtlichen Bedenken . spricht auch Niederlegung gesamten Treuhandabrede einheitlichen schriftlichen Vereinbarung ; begründet Vermutung Vertragsschließenden Einheitlichkeit Geschäfts gewollt haben Beschluss 29 . Januar . m.w . . durchzudringen vermag Revisionserwiderung Einwand Kläger könne Verbots widersprüchlichen § Formnichtigkeit § Satz § Abs. Satz GmbHG berufen Beteiligung Notars Beachtung Formerfordernisses Wunsch Erlangung illegitimer Steuervorteile vereinbar gew esen sei . Verletzung gesetzlicher Formvorschriften beruhende Nichtigkeit Vertrages darf Interesse Rechtssicherheit Regel Grund Billigkeitserwägungen Acht gelassen werden Urteil 24 . April [ juris . ] m.w . . Ausnahmen sind nur besonders gelagerten Fällen zulässig Beziehungen Beteiligten gesamten Umständen Treu Glauben unvereinbar wäre vertragliche Abm achungen Formmangels unausgeführt lassen . Bejahung Ausnahmefalles sind strenge Anforderungen stellen ; Ergebnis darf betroffene Partei bloß hart treffen muss schlechthin untragbar sein aaO . Grundsätze gelten auch § Abs. Satz GmbHG Beschluss 12 . Dezember ZR . . derartiger Ausnahmefall ist hier gegeben . Anwendung § setzt schutzwürdiges Vertrauen Vertragspartners Partei Rechtsgeschäft festhalten will muss Formgültigkeit vertraut haben . ist § regelmäßig unanwendbar Partei Geltendmachung Formnichtigkeit entgegentritt Irrtum rechtliche Notwendigkeit Form befunden hat ; vgl. auch Senatsurteil 23 November . ] fehlende Einhaltung Form derseits gesetzwidrigen Verhalten beruht Urteil 26 . Oktober [ juris . ] . So liegt Fall Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch hier . 2 . Jedenfalls Ergebnis zutreffend ist Berufungsgericht ausgegangen Vertragsabreden auch § nichtig sind Rückdatierung Verträge Zweck nte Beteiligungserwerb Klägers bereits Jahr vorzutäuschen steuerliche Geltendmachung Verlustzuweisungen Gesellschaften ermöglichen . kommt allerdings Berufungsgericht annimmt vorsätzliche Verstöße Vertragsteile steuerliche Vorschriften stets Weiteres Nichtigkeit gesamten zugrunde liegenden Vertragsabrede führen . Ebenso kann unentschieden bleiben Verkürzung Steuern alleiniger zumi hauptsächlicher Zweck Verträge war ständiger Recht sprechung Nichtigkeit gemäß § führen würde Senatsurteil 23 . Februar IVa juris . ] ; Urteil 24 . April . m.w . . Falle nichtig ist Absprache Beteiligten gerade Steuerverkürzung zielt Urteile 24 . April ZR juris . ] ; 3 Juli juris . ] . Nebenabrede Teil ganzen Geschäfts bildet kann Vertrag insgesamt gemäß § nur dann aufrecht erhalten bleiben festgestellt werden kann auch steuerverkürzende b- rede Bedingungen insbesondere Gegenlei stung abgeschlossen worden wäre Urteile 2 Juli juris . ] ; 3 Juli aaO ; vgl. auch Urteil 24 . April . . ist Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen Fall . hat ausgeführt könne angenommen werden Kläger Vertrag gleichen Bedi ngungen namentlich gleichen Zahlungsverpflichtung Beklagten abgeschlossen hätte Verlustzuweisung anderer Vertragsgestaltung vornherein Betracht gekommen wäre . Revision Auffassung vertritt Vertragsgestaltung sei Blick Formnichtigkeit schon Rechtsgründen geeignet gewesen Hauptzweck Ziel Steuerhinterziehung Sinne § AO verfolgen verhilft Erfolg . Allerdings ist Treuhandverhältnissen Treugut § Abs. Nr. Satz AO steuerlich Treugeber nur dann zuzurechnen Treuhandverhältnis rechtlich tatsächlich beherrscht juris . ] grundsätzlich zivilrechtliche Wirksamkeit Treuhandvereinbarung voraussetzt Mai Reichert GmbH Co. 7 . Aufl . § . . § Abs. Satz steht indessen Unwirksamkeit Rechtsgeschäfts insbesondere Formmängeln Zurechnung Sinne § Abs. Nr. Satz Inhalt formunwirksamen Abreden Treugeber einerseits Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte Vermögensrechte Verwaltung s- rechte ausüben Konfliktfall effektiv durchsetzen kann ererseits Vertragsparteien formunwirksamen Vertrag g etroffenen Vereinbarungen nachweislich vollem Umfang tatsächl durchgeführt haben Beschluss 6 . September BGHSt . f. ; . ; BFH/NV juris . ] ; juris . ] ; juris . ] . Revision weist zwar Recht Berufungsgericht tatsächlichen Vollzug Treuhandabrede Standpunkt folgerichtig festgestellt hat . Derartiger Feststellungen bedurfte aber auch . Revision beachtet Eintritt Nichtigkeitsfolge § tatsächliche Durchführung nur Vertragsparte konkreten Vertragsgestaltung beabsichtigten Zweck ankommt siehe Nachweise oben 2 . . Ausreichend ist Berufungsgericht festgestellte Wille Vertragsparteien Finanzbehö rden Rückdatierung Verträge Beurkundung Gesellschaftsvertrages liegenden Abschluss Treuhandvertrages noch existenten Geschäftsanteil vorzutäuschen Formerfordernis § Abs. Satz GmbHG unterlegen hätte vgl. Urteil 19 . April ZR Leitsatz Beschluss 12 . Dezember ZR Leitsatz ; so Ergebnis auch einhellige Meinung Schrifttum : GmbH 2 . Aufl . . 17 ; Henze/Born GmbH-Recht . f. ; Altmeppen Roth/Altmeppen 8 . Aufl . Rn . ; Fastrich 20 . Aufl . . 35 ; Verse Gesellschaftsrecht . Aufl . . ; Ebbing 2 . Aufl . . ; 2 . Aufl . . ; 2 . Aufl . § . 205 ; GmbHG/Wilhelmi . . 3 . Grundlage getroffenen Feststellungen rechtsfehle rhaft ist aber Revision Recht rügt Annahme Berufungsgerichts Bereicherungsanspruch Klägers stehe insgesamt Rückforderungsverbot gemäß § Satz . § Satz ist Empfänger Herausgabe verpflichtet Zweck Leistung Art bestimmt war Empfänger Annahme gesetzliches Verbot verstoßen hat . Satz Vorschrift schließt Rückforderung Leistenden gleichfalls Verstoß Last fällt . Bestimmung verkörpert Grundsatz bwicklung Rechtsschutz Anspruch nehmen kann selbst sittenwidriges Handeln Rechtsordnung stellt Senatsurteil 7 . Mai . ] ; Urteile 10 . Oktober . 26 ; 6 . Mai juris . ] ; 7 . März . Vorschrift schließt Rückforderung hierbei grundsätzlich nur bewussten Sittenverstoß Urteil 9 . Oktober juris . ; steht gleich Leistende Einsicht Sittenwidrigkeit Handelns leichtfertig verschließt Urteil 23 . Februar . ] . subjektiven Voraussetzungen § Satz hat Berufungsgericht bejaht revisionsrechtlich beachtliche Fehler unterlaufen wären . Erwägung wird aber Streitpunkt erschöpft . Rückforderungsverbot § Satz bezieht nur Gesetz missbilligten Vorgängen geschuldet wird . lässt Bereicherungsansprüche unberührt beanstandenden Leistungen ergeben selbst demse lben tatsächlichen Verhältnis entstammen . Nichtigkeit ganzen Vertrages § bewirkt also zwangsläufig auch Teile gleich beurteilen sind Anwendung § Satz handelt Urteile 15 . Mai juris . ] ; 8 November juris . ] . Auffassung Berufungsgerichts rechtfertigt angeführte Entscheidung VII . Zivilsenats Bundesgerichtshofs 10 . April abweichende Beurteilung . Berufungsgericht hat Auffassung gestützt VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs Urteil 1 . August Verstoß Abs. Nr. Gesetzes Bekämpfung Schwarzarbeit illegalen Beschäftigung Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz 23 Juli SchwarzArbG geschlossenen Werkvertrag nichtig angesehen hat Vertrag Regelungen enthält dienen Vertragspartei Steuerpflichtige Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten erfüllt Unternehmer vorsätzlich § Abs. Nr. SchwarzArbG verstößt Besteller Verstoß Unternehmers kennt bewusst eigenen Vorteil ausnutzt aaO . . beruht Erwägung Gesetzgeber Neufa ssung SchwarzArbG Änderung Umsatzsteuergesetzes Ziel verfolgt missbilligte Form ganz verhindern aaO . . entspricht Nichtigkeitsfolge SchwarzArbG schon dann eintreten lassen Besteller entsprechenden Verstößen Unterne hmers weiß bewusst Vorteil ausnutzt aaO . . VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs dann weiteren Urteilen 10 . April 11 . Juni ferner entschieden hat Falle Verstoßes § Abs. Nr. SchwarzArbG Unternehmer auch Besteller bereits erbrachter ngen bereicherungsrechtliche Ansprüche Rückforderung sverbots § Satz versagen sind lag Erwägung zugrunde SchwarzArbG allein Steuerhinterziehung begegnet fiskalischer Zweck verfolgt vielmehr auch Schwarzarbeit einhergehende Wettbewerb sverzerrung verhindert zumindest eingeschränkt werden soll . Entsprechend gesetzlichen Zielsetzung verstößt nur vertragliche Vereinbarung Parteien gesetzliches Verbot auch Ausführung Vereinbarung erfolgende Leistungserbri ngung Urteile 10 . April aaO . 11 . Juni aaO . . Erwägungen gelten hier Entscheidung stehenden Fall konkreten Vertragsgestaltung lediglich Vergangenheit liegender Zeitpunkt vorgetäuscht werden sollte Nichtigkeitsfolge § allein fiskalischen Zwecken dient gleichermaßen . Revision Recht rügt ist vorgenannten tscheidungen Auffassung Berufungsgerichts Abkehr schon bisher geltenden oben dargestellten allgemeinen Grundsätzen zivilrechtlichen Sanktionen Steuerhinterziehung verbunden . leiten Rechtsfolge § Satz vielmehr allein Besonderheiten SchwarzArbG Gesetzgeber Ziel verfolgte Form verhindern . Kaufgeschäfte Gesellschaftsanteile gilt agegen ; Geschäfte sind verboten . Rückforderungsausschluss § Satz bezieht demgemäß nur Teil Leistung B eklagten Gegenleistung Rückdatierung Verträge zufließen sollte . Teil Gegenleistung hat Berufungsgericht bislang Feststellungen getroffen . 4 . Berufungsurteil erweist auch anderen Gründen zutreffend § . Auffassung Revisionserwiderung lässt Passivlegitimation Beklagten Anspruch § Abs. Satz Alt . Grundlage Berufungsgericht getroff enen Feststellungen verneinen . Maßgebend Leistungsverhältnis bereicherungsrechtliche Ausgleich suchen ist ist Ausdruck gekommenen Willen Parteien Zuwendung gegebene Zweckbestimmung Urteil 2 November juris . ] . Stimmen Vorstellungen Beteiligten ist gefestigter Rechtsprechung Bundesgerichtshofs objektive Betrachtungsweise Sicht Zuwendungsempfängers geboten . kommt vernünftige Person Lage Empfängers Zuwendung Glauben Rücksicht Verkehrssitte verstehen musste durfte Urteile 21 . Oktober . ] ; 2 November . ] . folgt zunächst Parteien geschlossene Darlehensvertrag anders Revision meint Zuwendung gegebene Zweckbestimmung maßgeblich sein kann . Berufungsgericht hat zutreffend angenommen Darlehensvertrag Scheingeschäft gemäß § Abs. nichtig ist . war gewollt Beklagte KG geleisteten Zahlungen hinaus Kläger weitere Leistungen Rahmen entgeltlichen Darlehens erbringt . Parteien haben Vereinbarung vielmehr Zweck verfolgt Finanzbehörden Begründung Treuhandverhältnisses bereits Ja vorzutäuschen Kläger steuerliche Geltendmachung Ve rlustzuweisungen ermöglichen . Allerdings kann bestimmte vertragliche Regelung gleichzeitig steuerrechtlich gewollt zivilrechtlich gewollt angesehen werden . Gültigkeit setzt steuerlichen Vorteile legalem Wege erreicht werden sollen . Ist zivilrechtliche Regelung Parteien ernstlich gewollt werden Finanzbehörden dennoch entsprechende Angaben gemacht liegt Scheingeschäft Ziel Steuerhinterziehung Senatsbeschlüsse 8 . März juris . 5 ; 2 November . 2 ; Urteil 20 Juli IX ZR . . Grundsätzen Scheingeschäft verdeckte Rechtsgeschäft § Abs. Leistungsbeziehung gerade Parteien begründet aber ausschließt lässt anders Revisionserwiderung meint Grundlage Berufungsgericht getroffenen Fes tstellungen abschließend klären . Vorbringen Klägers sollte Darlehensvertrag Kaufvertrag GmbH-Anteile verdeckt werden . Vertrag war seinerseits gemäß § Satz § Abs. Satz GmbHG formnichtig konnte schon tauglicher Rechtsgrund Leistung Klägers sein . auszuschließen ist allerdings somit rechtsgrundlosen Leistungen unmittelbar Parteien Dreiecksverhältnis erbracht worden sind . Leistungen Klägers KG Leistungen KG Beklagten wäre Revisionserwiderung zutreffend hinweist dann auszugehen KG erwerbenden Gesellschaftsanteile Abschluss Verträge März eigene Rechnung gehalten ihrerseits Beklagten lediglich Darlehensvertrag geschlossen hätte . Zuwendungen Klägers wären Fall Berufungsgericht rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat maßgeblichen Sicht Beklagten Leistungen KG Grundlage Anweisung Kläger gewesen bestehende Verbindlichkeiten erfüllen § Abs. . gälte nur Geldleistungen auch Freigabe Beklagten zuvor Sicherheit verpfändeten auch neuen nunmehr Kläger gestellten Sicherheit eintrat Beklagten insoweit KG Befreiung Verbindlichkeit gerichteter Au fwendungsersatzanspruch gemäß § zugestanden hätte . derartigen Anweisungsfällen vollzieht Bereicherungsausgleich grundsätzlich jeweiligen fehlerhaften Leistungsverhältnisses also Anweisenden hier KG Angewiesenen hier Kläger sogenannten Deckungsverhältnis Anweisenden Anweisungsempfänger hier Beklagte sogenannten Valutaverhältnis . bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt Angewiesene getroffenen allseits richtige Zweckbestimmung entsprechend Zuwendung Anweisungsempfä nger zugleich eigene Leistung Anweisenden stung Anweisenden Anweisungsempfänger Urteile 16 . Juni XI . 17 ; 1 . Juni XI . 31 ; 29 . April XI . 9 ; 5 November XI . ] ; . . . Anders läge hingegen KG Beteiligungen Komplementärin Kraftwerksgesellschaften Vereinbarung Beklagten lediglich treuhänderisch gehalten Beklagte Pflichteinlage Kraftwerksgesellschaften eigene Zahlung geleistet Absicherung Bankdarlehen Gesellschaften Wertpapierdepot verpfändet ätte . Fall hätte lediglich Treugeberwechsel Pa rteien stattgefunden hätte Geldleistungen Klägers Beklagten bewirkten Freigabe Sicherheit Sicht Beklagten direkte Gegenleistung Übernahme Treugeberstellung Rahmen Treugeberwechsels gehandelt . vorstehend aufgezeigten möglichen Rechtsgründe Zahlungen Klägers bewirkten Freigabe Sicherheit Beklagten Verpfändung eigenen apierdepots zugrunde lag hat Berufungsgericht Standpunkt folgerichtig abschließenden Feststellungen getroffen . Feststellungen kommt Auffassung Revisionserwiderung unstreitig anzusehen ist Zahlungen Beklagten Pflichteinlagen Grundlage Darlehensvertrages erfolgt sind . Beklagte hat einerseits zwar Schriftsätzen 31 . Januar 7 . Mai Vereinbarung Darlehens behauptet andererseits aber selbst Schriftsatz 18 . Juni Schreiben früheren Geschäftsführers KG 13 . Juni Akten gereicht Gesellschaft Beteiligung zunächst treuhänderisch Beklagten gehalten . . Berufungsurteil kann angefochtenen mfang bestehen bleiben . ist Berufung Klägers Klage Bereicherungsausgleich gemäß § nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist aufzuheben Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen erforderlichen Feststellungen treffen kann . Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung