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805 lines
7.0 KiB

NAMEN
Verkündet
:
24
.
September
Justizhauptsekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
mündliche
Verhandlung
24
.
September
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Beklagten
wird
Urteil
8
.
Zivilkammer
Landgerichts
17
.
Dezember
aufgehoben
Urteil
Amtsgerichts
14
.
August
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
teilweise
geändert
insgesamt
neu
gefasst
:
Klage
wird
abgewiesen
.
Widerklage
wird
Klägerin
verurteilt
Beklagten
nebst
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
19
.
Juni
zahlen
.
Übrigen
wird
Widerklage
abgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
erster
zweiter
Instanz
tragen
Klägerin
%
Beklagte
%
.
Klägerin
trägt
Kosten
Revisionsverfahrens
.
Tatbestand
:
Klägerin
liechtensteinischer
Lebensversicherer
fordert
Beklagten
Zahlung
Kostenausgleichsvereinbarungen
.
hat
widerklagend
Rückzahlung
geleisteten
Teilzahlungen
Auszahlung
Rückkaufswerts
Versicherung
geltend
gemacht
.
Beklagte
stellte
28
.
Juni
"
Antrag
Fondsgebundene
Rentenversicherung
"
gesonderten
"
Antrag
Kostenausgleichsvereinbarung
"
.
letzterem
heißt
Abschnitt
"
Tilgungsplan
:
"
Tilgung
Einrichtungskosten
erfolgt
separat
Versicherungsvertrag
Form
Verrechnung
Kosten
Versicherungsbeiträgen
.
Fälligkeit
Teilzahlungen
richtet
§
Bedingungen
Kostenausgleichsvereinbarung
.
"
"
Wichtig
:
Auflösung
Versicherungsvertrages
führt
grundsätzlich
Beendigung
Kostenausgleichsvereinbarung
.
Kosten
sind
auch
Falle
Beitragsfreistellung
Kündigung
Versicherungsve
rtrages
bezahlen
.
"
Unmittelbar
Unterschrift
Kostenausgleichsvereinb
arung
findet
fettgedruckte
Hinweis
:
"
ist
ebenfalls
bekannt
Kostenausgleichsvereinbarung
kündigen
kann
.
"
Höhe
Einrichtungskosten
monatlichen
Raten
je
ist
insgesamt
angegeben
.
Verzinsung
ist
vorgesehen
.
monatliche
Prämie
Versich
erung
Höhe
wurde
Dauer
Monaten
monatlich
Kostenausgleichsvereinbarung
zahlenden
Betrag
reduziert
.
18
November
beantragte
Beklagte
Beiträge
erhöhen
schloss
Klägerin
weitere
Kostenausgleich
svereinbarung
ersten
identische
Regelungen
separaten
Zahlung
fehlenden
Kündbarkeit
enthält
.
Grundlage
Vereinbarung
hatte
Beklagte
weitere
Einrichtungskosten
monatlichen
Teilraten
ebenfalls
Verzinsung
zahlen
.
Vertrag
zugrunde
liegenden
"
Bedingungen
Kostenausgleichsvereinbarung
"
Klägerin
bestimmen
:
"
Gegenstand
Kostenausgleichsvereinbarung
Zustandekommen
vorliegenden
Vertrages
Kostenausgleichsvereinbarung
ist
abhängig
Zustandekommen
genannten
Versicherungsvertrages
.
Auflösung
einmal
gekommenen
Versicherungsvertrages
führt
ausser
Widerruf
Beendigung
Kostenausgleichsvereinbarung
.
Vertragsbeendigung
Kündigung
Kostenausgleichsvereinbarung
ist
nur
Vorliegen
wichtigen
Grundes
möglich
führt
Gesamtsumme
noch
getilgten
Einrichtungskosten
sofort
fällig
wird
.
Auflösung
einmal
gekommenen
Versicherungsvertrages
führt
ausser
Widerruf
Beendigung
Kostenausgleichsvereinbarung
.
"
Beklagte
zahlte
Zeit
August
Juli
monatliche
Rate
erste
Kostenausgleichsvereinbarung
Dezember
Juli
monatliche
Rate
zweite
Kostenausgleichsvereinbarung
.
stellte
Zahlungen
.
Insgesamt
leistete
Zahlungen
.
Schreiben
29
.
August
kündigte
Beklagte
Rentenversicherung
Kostenausgleichsverei
nbarung
sofortiger
Wirkung
.
Klägerin
bestätigte
Eingang
Kündigung
4
.
September
.
berechnet
Ansprüche
folgt
:
Einrichtungskosten
Versicherung
zuzügl
.
Einrichtungskosten
Beitragserhöhung
abzügl
.
abzügl
.
Teilzahlungen
gesamt
Gerichtlich
geltend
gemacht
hat
Betrag
Zinsen
.
Beklagte
hat
Widerklage
Höhe
erhoben
.
Forderung
setzt
gezahlten
Beträgen
Kostenausgleichsvereinbarungen
Rückkaufswert
.
Amtsgericht
hat
Beklagten
verurteilt
Klägerin
Prozentpunkten
Zinsen
Basiszins
28
.
Dezember
vorprozessuale
Anwaltskosten
zahlen
.
Widerklage
hat
abgewiesen
.
Berufung
Beklagten
ist
erfolglos
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
beantragt
Urteil
Landgerichts
teilweise
aufzuheben
Urteil
Amtsgerichts
teilweise
abzuändern
Klage
abzuweisen
Klägerin
verurteilen
Beklagten
Prozentpunkten
Zinsen
Basiszins
Rechtshängigkeit
zahlen
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
überwiegend
begründet
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
gesonderte
Ko
stenausgleichsvereinbarung
zulässig
wirksam
.
Insbesondere
verstoße
§
Abs.
Satz
stelle
unzulässige
Umgehung
.
Ferner
genügten
geschlossenen
Vereinbarungen
Anforderungen
Vorliegen
gesonderten
Vertragsschlusses
hinreichender
Transparenz
.
Kostenausgleichsvereinbarungen
verstießen
ferner
§
§
.
.
Insbesondere
stelle
Ausschluss
Kündigungsmöglichkeit
Versicherungsnehmers
unangemessene
Benachteiligung
.
Beklagte
habe
Kostenau
sgleichsvereinbarungen
auch
wirksam
widerrufen
können
.
Widerruf
Klageerwiderung
auch
möglicherweise
iderruf
auszulegende
Kündigung
Schreiben
29
.
August
sei
fristgerecht
erfolgt
.
Widerrufsbelehrungen
genügten
Anfo
rderungen
§
Abs.
Nr.
.
sei
Widerklage
unbegründet
.
II
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
wesentlichen
Punkt
stand
.
1
.
Senat
bereits
vergleichbare
Sachverhalte
betreffenden
Urteilen
12
.
März
entschieden
Einzelnen
begründet
hat
verstoßen
Kostenausgleichsvereinbarungen
§
Abs.
Satz
§
Satz
VersR
.
22
;
juris
.
.
Auch
Unwirksamkeit
fehlender
Transparenz
§
Abs.
Satz
kommt
Betracht
.
Versicherungsnehmer
wird
unmissverständlich
Augen
geführt
Kostenausgleichsvereinbarungen
kündigen
kann
nur
Widerruf
Vertragserklärungen
Beendigung
führt
Kündigung
Versicherungsvertr
ages
Kostenausgleichsvereinbarungen
selbst
vgl.
Senatsurteil
12
.
März
aaO
.
.
2
.
Beklagten
stand
allerdings
Recht
Kostenau
sgleichsvereinbarungen
kündigen
vertraglich
festgelegte
hängigkeit
Kostenausgleichsvereinbarung
Auflösung
Aufhebung
Versicherungsvertrages
ausdrückliche
Au
Kündigungsrechts
vorgedruckten
Formulierung
Antragsformular
unangemessener
Benachteiligung
Versich
erungsnehmers
§
Abs.
Nr.
unwirksam
sind
Senatsurteil
12
.
März
VersR
.
35
;
juris
.
.
hält
Senat
auch
Anbetracht
weiteren
Vorbringens
Klägerin
.
unangemessene
Benachteiligung
Versich
liegt
gerade
begründet
Kündigungsrecht
Kostenausgleichsvereinbarung
Fall
Auflösung
Aufhebung
Versicherungsvertrages
ausgeschlossen
werden
soll
.
Fall
Versicherungsnehmers
entscheiden
wäre
anders
bisher
Senat
vorliegenden
Fallgestaltu
ngen
ratierlich
Betrag
sofort
zahlt
muss
hier
entschieden
werden
.
Unwirksamkeit
führt
Versicherer
erklärter
Kündigung
Zahlungsansprüche
Kostenausgleichsvereinb
arung
Zukunft
mehr
zustehen
sofortigen
Fälligkeit
sämtlicher
Einrichtungskosten
.
folgt
Beklagte
Kostenausgleichsvereinbaru
ngen
Schreiben
29
.
August
Klägerin
zugegangen
4
.
September
wirksam
gekündigt
hat
.
Klägerin
kann
nur
Zahlung
September
verlangen
.
Beklagte
Zahlungen
Juli
geleistet
hat
steht
lediglich
Anspruch
restliche
Zahlung
.
Klägerin
durchgeführten
Verrechnung
Rückkaufswert
Versicherung
Höhe
-9-
folgt
Klage
abzuweisen
Klägerin
Widerklage
Abweisung
weitergehenden
Klagantrags
verurteilen
ist
Beklagten
Zinsen
zahlen
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Abs.
Nr.
.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
14.08.2013
Entscheidung
17.12.2013