NAMEN Verkündet : 24 . September Justizhauptsekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richterin Richter Dr. Richterin Dr. mündliche Verhandlung 24 . September Recht erkannt : Rechtsmittel Beklagten wird Urteil 8 . Zivilkammer Landgerichts 17 . Dezember aufgehoben Urteil Amtsgerichts 14 . August Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert insgesamt neu gefasst : Klage wird abgewiesen . Widerklage wird Klägerin verurteilt Beklagten € nebst Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 19 . Juni zahlen . Übrigen wird Widerklage abgewiesen . Kosten Rechtsstreits erster zweiter Instanz tragen Klägerin % Beklagte % . Klägerin trägt Kosten Revisionsverfahrens . Tatbestand : Klägerin liechtensteinischer Lebensversicherer fordert Beklagten Zahlung Kostenausgleichsvereinbarungen . hat widerklagend Rückzahlung geleisteten Teilzahlungen Auszahlung Rückkaufswerts Versicherung geltend gemacht . Beklagte stellte 28 . Juni " Antrag Fondsgebundene Rentenversicherung " gesonderten " Antrag Kostenausgleichsvereinbarung " . letzterem heißt Abschnitt " Tilgungsplan : " Tilgung Einrichtungskosten erfolgt separat Versicherungsvertrag Form Verrechnung Kosten Versicherungsbeiträgen . Fälligkeit Teilzahlungen richtet § Bedingungen Kostenausgleichsvereinbarung . " " Wichtig : Auflösung Versicherungsvertrages führt grundsätzlich Beendigung Kostenausgleichsvereinbarung . Kosten sind auch Falle Beitragsfreistellung Kündigung Versicherungsve rtrages bezahlen . " Unmittelbar Unterschrift Kostenausgleichsvereinb arung findet fettgedruckte Hinweis : " ist ebenfalls bekannt Kostenausgleichsvereinbarung kündigen kann . " Höhe Einrichtungskosten monatlichen Raten je € ist insgesamt € angegeben . Verzinsung ist vorgesehen . monatliche Prämie Versich erung Höhe € wurde Dauer Monaten monatlich Kostenausgleichsvereinbarung zahlenden Betrag reduziert . 18 November beantragte Beklagte Beiträge erhöhen schloss Klägerin weitere Kostenausgleich svereinbarung ersten identische Regelungen separaten Zahlung fehlenden Kündbarkeit enthält . Grundlage Vereinbarung hatte Beklagte weitere Einrichtungskosten € monatlichen Teilraten € ebenfalls Verzinsung zahlen . Vertrag zugrunde liegenden " Bedingungen Kostenausgleichsvereinbarung " Klägerin bestimmen : " Gegenstand Kostenausgleichsvereinbarung Zustandekommen vorliegenden Vertrages Kostenausgleichsvereinbarung ist abhängig Zustandekommen genannten Versicherungsvertrages . Auflösung einmal gekommenen Versicherungsvertrages führt ausser Widerruf Beendigung Kostenausgleichsvereinbarung . Vertragsbeendigung Kündigung Kostenausgleichsvereinbarung ist nur Vorliegen wichtigen Grundes möglich führt Gesamtsumme noch getilgten Einrichtungskosten sofort fällig wird . Auflösung einmal gekommenen Versicherungsvertrages führt ausser Widerruf Beendigung Kostenausgleichsvereinbarung . " Beklagte zahlte Zeit August Juli monatliche Rate € erste Kostenausgleichsvereinbarung Dezember Juli monatliche Rate € zweite Kostenausgleichsvereinbarung . stellte Zahlungen . Insgesamt leistete Zahlungen € € € . Schreiben 29 . August kündigte Beklagte Rentenversicherung Kostenausgleichsverei nbarung sofortiger Wirkung . Klägerin bestätigte Eingang Kündigung 4 . September . berechnet Ansprüche folgt : Einrichtungskosten Versicherung € zuzügl . Einrichtungskosten Beitragserhöhung € abzügl . € abzügl . Teilzahlungen € gesamt € Gerichtlich geltend gemacht hat Betrag € Zinsen . Beklagte hat Widerklage Höhe € erhoben . Forderung setzt gezahlten Beträgen Kostenausgleichsvereinbarungen € Rückkaufswert € . Amtsgericht hat Beklagten verurteilt Klägerin € Prozentpunkten Zinsen Basiszins 28 . Dezember vorprozessuale Anwaltskosten € zahlen . Widerklage hat abgewiesen . Berufung Beklagten ist erfolglos geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt Urteil Landgerichts teilweise aufzuheben Urteil Amtsgerichts teilweise abzuändern Klage abzuweisen Klägerin verurteilen Beklagten € Prozentpunkten Zinsen Basiszins Rechtshängigkeit zahlen . Entscheidungsgründe : Revision ist überwiegend begründet . Auffassung Berufungsgerichts ist gesonderte Ko stenausgleichsvereinbarung zulässig wirksam . Insbesondere verstoße § Abs. Satz stelle unzulässige Umgehung . Ferner genügten geschlossenen Vereinbarungen Anforderungen Vorliegen gesonderten Vertragsschlusses hinreichender Transparenz . Kostenausgleichsvereinbarungen verstießen ferner § § . . Insbesondere stelle Ausschluss Kündigungsmöglichkeit Versicherungsnehmers unangemessene Benachteiligung . Beklagte habe Kostenau sgleichsvereinbarungen auch wirksam widerrufen können . Widerruf Klageerwiderung auch möglicherweise iderruf auszulegende Kündigung Schreiben 29 . August sei fristgerecht erfolgt . Widerrufsbelehrungen genügten Anfo rderungen § Abs. Nr. . sei Widerklage unbegründet . II . hält rechtlicher Nachprüfung wesentlichen Punkt stand . 1 . Senat bereits vergleichbare Sachverhalte betreffenden Urteilen 12 . März entschieden Einzelnen begründet hat verstoßen Kostenausgleichsvereinbarungen § Abs. Satz § Satz VersR . 22 ; juris . . Auch Unwirksamkeit fehlender Transparenz § Abs. Satz kommt Betracht . Versicherungsnehmer wird unmissverständlich Augen geführt Kostenausgleichsvereinbarungen kündigen kann nur Widerruf Vertragserklärungen Beendigung führt Kündigung Versicherungsvertr ages Kostenausgleichsvereinbarungen selbst vgl. Senatsurteil 12 . März aaO . . 2 . Beklagten stand allerdings Recht Kostenau sgleichsvereinbarungen kündigen vertraglich festgelegte hängigkeit Kostenausgleichsvereinbarung Auflösung Aufhebung Versicherungsvertrages ausdrückliche Au Kündigungsrechts vorgedruckten Formulierung Antragsformular unangemessener Benachteiligung Versich erungsnehmers § Abs. Nr. unwirksam sind Senatsurteil 12 . März VersR . 35 ; juris . . hält Senat auch Anbetracht weiteren Vorbringens Klägerin . unangemessene Benachteiligung Versich liegt gerade begründet Kündigungsrecht Kostenausgleichsvereinbarung Fall Auflösung Aufhebung Versicherungsvertrages ausgeschlossen werden soll . Fall Versicherungsnehmers entscheiden wäre anders bisher Senat vorliegenden Fallgestaltu ngen ratierlich Betrag sofort zahlt muss hier entschieden werden . Unwirksamkeit Kü führt Versicherer erklärter Kündigung Zahlungsansprüche Kostenausgleichsvereinb arung Zukunft mehr zustehen sofortigen Fälligkeit sämtlicher Einrichtungskosten . folgt Beklagte Kostenausgleichsvereinbaru ngen Schreiben 29 . August Klägerin zugegangen 4 . September wirksam gekündigt hat . Klägerin kann nur Zahlung September verlangen . Beklagte Zahlungen Juli geleistet hat steht lediglich Anspruch restliche Zahlung € . Klägerin durchgeführten Verrechnung Rückkaufswert Versicherung Höhe -9- € folgt Klage abzuweisen Klägerin Widerklage Abweisung weitergehenden Klagantrags verurteilen ist Beklagten € Zinsen zahlen . Kostenentscheidung beruht § Abs. Abs. Nr. . Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung 14.08.2013 Entscheidung 17.12.2013