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320 lines
2.7 KiB

BESCHLUSS
18
November
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
18
November
beschlossen
:
Revision
Teilurteil
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
Siegen
3
.
Februar
wird
gemäß
Satz
Kosten
Klägerseite
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Klägerseite
Versicherungsnehmer
:
Folgenden
war
gemäß
§
zurückzuweisen
Voraussetzungen
Zulassung
vorli
egen
Revision
Aussicht
Erfolg
hat
.
Senat
hat
Parteien
Beschluss
23
.
September
beabsichtigte
Zurückweisung
hingewiesen
.
dortigen
Gründe
wird
ergänzend
Bezug
genommen
.
Schriftsatz
Klägervertreters
13
November
gibt
Veranlassung
Zurückweisung
Revision
abzusehen
.
dort
hingewiesen
wird
Revision
sei
E
uroparechtswidrigkeit
Policenmodells
insgesamt
gestützt
begründet
Streitfall
Pflicht
Vorlage
Gerichtshof
Europäischen
Union
Frage
hier
entscheidungse
rheblich
ankommt
.
Senat
Hinweisbeschluss
näher
sgeführt
hat
wäre
Belehrung
Ve
rtrag
kommen
lassen
musste
Widerspruch
Jahre
durchgeführt
hat
widersprüchlichen
Verhaltens
verwehrt
unterstellter
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit
Pol
icenmodells
Unwirksamkeit
Vertrages
berufen
.
Frage
möglichen
Vorlage
Gerichtshof
Europäischen
Union
Fall
widersprüchliches
Verhalten
Versicherung
snehmer
festgestellt
werden
kann
stellt
Streitfall
.
Ansicht
Revision
sind
Maßstäbe
Berücksichtigung
Gesichtspunkte
Glauben
Rechtsprechung
G
Europäischen
Union
auch
geklärt
siehe
Einzelnen
16
Juli
.
f.
;
4
.
März
.
.
.
Annahme
rechtsmissbräuchlichen
Verha
ltens
steht
Fällen
vorliegenden
Einklang
Rech
tsprechung
vgl.
Senatsurteil
aaO
;
vgl.
auch
aaO
.
Revision
geltend
macht
sei
unionsrechtlich
ungeklärt
verbraucherschützende
Widerspruchsrechte
nationale
Vorschriften
Rechtsmissbrauch
beschränkt
werden
dürften
berührt
zwar
Gebot
praktischen
Wirksamkeit
.
Anwendung
Grundsatzes
Glauben
Verbots
widersprüchlicher
Rechtsausübung
steht
aber
Ausübung
eser
Rechte
nationale
Zivilrecht
eingebettet
bleibt
Gerichte
missbräuchliches
Verhalten
auch
Rechtspr
echung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
berücksichtigen
dürfen
.
m.w
.
.
Anwendung
Grundsätze
Glauben
beeinträc
htigt
auch
besonderen
Umstände
Streitfalles
ktische
Wirksamkeit
Gemeinschaftsrechts
Sinn
Zweck
Widerspruchsrechts
.
Erwägungen
Zweiten
Dritten
Richtlinie
Lebensversicherung
genaue
Belehrung
Versich
erungsnehmer
Rücktrittsrecht
Abschluss
Vertrages
icherzustellen
werden
auch
hier
berührt
entscheidend
ist
Streitfall
geltenden
nationalen
Recht
entsprechend
ordnungsgemäß
Möglichkeit
belehrt
worden
ist
Vertrag
Nachteile
kommen
lassen
gleichwohl
Vollzug
gesetzt
Jahre
durchgeführt
hat
vgl.
Senatsurteil
10
.
Juni
.
f.
.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Lennestadt
Entscheidung
Siegen
Entscheidung