BESCHLUSS 18 November Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richterin Richter Dr. Richterin Dr. 18 November beschlossen : Revision Teilurteil 3 . Zivilkammer Landgerichts Siegen 3 . Februar wird gemäß Satz Kosten Klägerseite zurückgewiesen . Gründe : Berufungsgericht zugelassene Revision Klägerseite Versicherungsnehmer : Folgenden war gemäß § zurückzuweisen Voraussetzungen Zulassung vorli egen Revision Aussicht Erfolg hat . Senat hat Parteien Beschluss 23 . September beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen . dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen . Schriftsatz Klägervertreters 13 November gibt Veranlassung Zurückweisung Revision abzusehen . dort hingewiesen wird Revision sei E uroparechtswidrigkeit Policenmodells insgesamt gestützt begründet Streitfall Pflicht Vorlage Gerichtshof Europäischen Union Frage hier entscheidungse rheblich ankommt . Senat Hinweisbeschluss näher sgeführt hat wäre Belehrung Ve rtrag kommen lassen musste Widerspruch Jahre durchgeführt hat widersprüchlichen Verhaltens verwehrt unterstellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit Pol icenmodells Unwirksamkeit Vertrages berufen . Frage möglichen Vorlage Gerichtshof Europäischen Union Fall widersprüchliches Verhalten Versicherung snehmer festgestellt werden kann stellt Streitfall . Ansicht Revision sind Maßstäbe Berücksichtigung Gesichtspunkte Glauben Rechtsprechung G Europäischen Union auch geklärt siehe Einzelnen 16 Juli . f. ; 4 . März . . . Annahme rechtsmissbräuchlichen Verha ltens steht Fällen vorliegenden Einklang Rech tsprechung vgl. Senatsurteil aaO ; vgl. auch aaO . Revision geltend macht sei unionsrechtlich ungeklärt verbraucherschützende Widerspruchsrechte nationale Vorschriften Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürften berührt zwar Gebot praktischen Wirksamkeit . Anwendung Grundsatzes Glauben Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht aber Ausübung eser Rechte nationale Zivilrecht eingebettet bleibt Gerichte missbräuchliches Verhalten auch Rechtspr echung Gerichtshofs Europäischen Union berücksichtigen dürfen . m.w . . Anwendung Grundsätze Glauben beeinträc htigt auch besonderen Umstände Streitfalles ktische Wirksamkeit Gemeinschaftsrechts Sinn Zweck Widerspruchsrechts . Erwägungen Zweiten Dritten Richtlinie Lebensversicherung genaue Belehrung Versich erungsnehmer Rücktrittsrecht Abschluss Vertrages icherzustellen werden auch hier berührt entscheidend ist Streitfall geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß Möglichkeit belehrt worden ist Vertrag Nachteile kommen lassen gleichwohl Vollzug gesetzt Jahre durchgeführt hat vgl. Senatsurteil 10 . Juni . f. . Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Lennestadt Entscheidung Siegen Entscheidung