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465 lines
4.0 KiB

BESCHLUSS
23
.
September
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
23
.
September
beschlossen
:
Senat
beabsichtigt
Revision
Klägers
Teilurteil
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
Siegen
3
.
Februar
gemäß
§
Satz
zurückzuweisen
.
Parteien
erhalten
Gelegenheit
Monats
Stellung
nehmen
.
Gründe
:
Klägerseite
Versicherungsnehmer
:
Folgenden
begehrt
beklagten
Versicherer
Folgenden
Versicherer
kzahlung
geleisteter
Versicherungsbeiträge
fondsgebundenen
Lebensversicherung
.
wurde
Antrags
Versicherungsbeginn
1
November
so
genannten
Policenmodell
§
seinerzeit
gültigen
Fassung
§
.
abgeschlossen
.
Folge
zahlte
Versicherungsprämien
.
Schreiben
Dezember
kündigte
Versicherung
erhielt
Rückkaufswert
ausgezahlt
.
Schreiben
Mai
erklärte
Widerspruch
§
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
erhielt
Versicherungsschein
Versicherungsbedingungen
Verbraucherinformation
§
Versicherungsaufsichtsgesetzes
schriftliche
Belehrung
Widerspruchsrecht
gemäß
§
Abs.
Satz
.
Klage
verlangt
Revisionsverfahren
noch
Interesse
Rückzahlung
Vertrag
geleisteten
Beiträge
Zinsen
bereits
gezahlten
Rückkaufswerts
.
Auffassung
ist
Versicherungsvertrag
wirksam
gekommen
.
Auch
Ablauf
Frist
Gemeinschaftsrecht
verstoßenden
Abs.
Satz
.
habe
Widerspruch
noch
erklärt
werden
können
.
II
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
Landgericht
hiergegen
gerichtete
Berufung
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Prämienrückerstattungsanspruch
ungerechtfertigter
Bere
icherung
verneint
.
habe
Prämien
Rechtsgrund
geleistet
.
sei
ordnungsgemäß
Widerspruchsrecht
§
Abs.
Satz
.
belehrt
worden
Versicherungsvertrag
sei
wirksam
z
ustande
gekommen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klagebegehren
Bereicherungsanspruchs
.
.
Voraussetzungen
Zulassung
Revision
.
S.
Abs.
liegen
Rechtsmittel
hat
auch
Aussicht
Erfolg
§
Satz
.
1
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
rfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
.
Revisionsverfahren
bindenden
Feststellungen
Berufungsgerichts
erhielt
Versicherungsschein
Versicherungsbedingungen
Verbraucherinformation
iderspruchsbelehrung
.
Ansicht
Revision
ist
auch
ordnungsgemäß
Widerspruchsrecht
belehrt
worden
.
Begriff
Textform
"
Widerspruchsbelehrung
ist
erläuterungsbedürftig
.
Urteil
10
.
Juni
hat
Senat
entschieden
Begriff
Textform
"
Widerspruchsbelehrung
§
.
erläuterungsbedürftig
ist
.
Einzelhe
iten
wird
Urteil
verwiesen
.
ist
entscheidungserhebliche
Frage
geklärt
.
Ergebnis
ist
revisionsrechtlich
auch
beanstanden
Berufungsgericht
Widerspruchsbelehrung
auch
Übrigen
ordnungsgemäß
ansah
.
Einbeziehung
Gesamtinhalts
Policenbegleitschreibens
ist
noch
ausreichend
deutlich
ersichtlich
Unterlagen
vorliegen
müssen
laufen
beginnt
vgl.
Senatsbeschluss
30
.
Juni
.
8)
.
solchermaßen
Policenmodell
geschlossene
Versicherungsverträge
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit
§
.
Wirksamkeitszweifeln
unterliegen
vgl.
Senatsurteil
16
Juli
.
.
;
.
.
kann
Streitfall
dahinstehen
.
Revision
begehrte
Vorlage
Gerichtshof
Europäischen
Union
sche
idet
bereits
Frage
Policenmodell
genannten
Richtlinien
unvereinbar
ist
hier
entsc
heidungserheblich
ankommt
.
ist
auch
Falle
unterstellten
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit
Policenmodells
Glauben
widersprüchlicher
Rechtsausübung
verwehrt
jahrelanger
Durchführung
Vertrages
angebliche
Unwirksamkeit
berufen
Bereicherungsansprüche
herzuleiten
vgl.
Einze
lnen
Maßstäben
Senatsurteil
16
Juli
aaO
.
;
aaO
.
.
.
verhielt
objektiv
widersprüchlich
.
zumindest
vertraglich
eingeräumte
bekannt
gemachte
ließ
Vertragsschluss
ungenutzt
verstreichen
.
zahlte
Jahre
Versicherungsprämien
.
jahrelangen
Prämienzahlungen
bereits
Vertragsschluss
Möglichkeit
Vertrag
kommen
lassen
belehrten
haben
Bekla
gten
schutzwürdiges
Vertrauen
Bestand
Vertrages
begrü
ndet
.
vertrauensbegründende
Wirkung
war
auch
erkennbar
vgl.
ergänzend
Senatsbeschluss
16
.
September
Senatsurteil
10
.
Juni
.
f.
.
2
.
dargelegten
Gründen
hält
Berufungsurteil
nfalls
Ergebnis
rechtlicher
Prüfung
stand
.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Lennestadt
Entscheidung
Siegen
Entscheidung