BESCHLUSS 23 . September Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richterin Richter Dr. Richterin Dr. 23 . September beschlossen : Senat beabsichtigt Revision Klägers Teilurteil 3 . Zivilkammer Landgerichts Siegen 3 . Februar gemäß § Satz zurückzuweisen . Parteien erhalten Gelegenheit Monats Stellung nehmen . Gründe : Klägerseite Versicherungsnehmer : Folgenden begehrt beklagten Versicherer Folgenden Versicherer kzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge fondsgebundenen Lebensversicherung . wurde Antrags Versicherungsbeginn 1 November so genannten Policenmodell § seinerzeit gültigen Fassung § . abgeschlossen . Folge zahlte Versicherungsprämien . Schreiben Dezember kündigte Versicherung erhielt Rückkaufswert ausgezahlt . Schreiben Mai erklärte Widerspruch § . Feststellungen Berufungsgerichts erhielt Versicherungsschein Versicherungsbedingungen Verbraucherinformation § Versicherungsaufsichtsgesetzes schriftliche Belehrung Widerspruchsrecht gemäß § Abs. Satz . Klage verlangt Revisionsverfahren noch Interesse Rückzahlung Vertrag geleisteten Beiträge Zinsen bereits gezahlten Rückkaufswerts . Auffassung ist Versicherungsvertrag wirksam gekommen . Auch Ablauf Frist Gemeinschaftsrecht verstoßenden Abs. Satz . habe Widerspruch noch erklärt werden können . II . Amtsgericht hat Klage abgewiesen Landgericht hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen . Berufungsgericht hat Prämienrückerstattungsanspruch ungerechtfertigter Bere icherung verneint . habe Prämien Rechtsgrund geleistet . sei ordnungsgemäß Widerspruchsrecht § Abs. Satz . belehrt worden Versicherungsvertrag sei wirksam z ustande gekommen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klagebegehren Bereicherungsanspruchs . . Voraussetzungen Zulassung Revision . S. Abs. liegen Rechtsmittel hat auch Aussicht Erfolg § Satz . 1 . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung noch rfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts . Revisionsverfahren bindenden Feststellungen Berufungsgerichts erhielt Versicherungsschein Versicherungsbedingungen Verbraucherinformation iderspruchsbelehrung . Ansicht Revision ist auch ordnungsgemäß Widerspruchsrecht belehrt worden . Begriff Textform " Widerspruchsbelehrung ist erläuterungsbedürftig . Urteil 10 . Juni hat Senat entschieden Begriff Textform " Widerspruchsbelehrung § . erläuterungsbedürftig ist . Einzelhe iten wird Urteil verwiesen . ist entscheidungserhebliche Frage geklärt . Ergebnis ist revisionsrechtlich auch beanstanden Berufungsgericht Widerspruchsbelehrung auch Übrigen ordnungsgemäß ansah . Einbeziehung Gesamtinhalts Policenbegleitschreibens ist noch ausreichend deutlich ersichtlich Unterlagen vorliegen müssen laufen beginnt vgl. Senatsbeschluss 30 . Juni . 8) . solchermaßen Policenmodell geschlossene Versicherungsverträge Gemeinschaftsrechtswidrigkeit § . Wirksamkeitszweifeln unterliegen vgl. Senatsurteil 16 Juli . . ; . . kann Streitfall dahinstehen . Revision begehrte Vorlage Gerichtshof Europäischen Union sche idet bereits Frage Policenmodell genannten Richtlinien unvereinbar ist hier entsc heidungserheblich ankommt . ist auch Falle unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit Policenmodells Glauben widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt jahrelanger Durchführung Vertrages angebliche Unwirksamkeit berufen Bereicherungsansprüche herzuleiten vgl. Einze lnen Maßstäben Senatsurteil 16 Juli aaO . ; aaO . . . verhielt objektiv widersprüchlich . zumindest vertraglich eingeräumte bekannt gemachte ließ Vertragsschluss ungenutzt verstreichen . zahlte Jahre Versicherungsprämien . jahrelangen Prämienzahlungen bereits Vertragsschluss Möglichkeit Vertrag kommen lassen belehrten haben Bekla gten schutzwürdiges Vertrauen Bestand Vertrages begrü ndet . vertrauensbegründende Wirkung war auch erkennbar vgl. ergänzend Senatsbeschluss 16 . September Senatsurteil 10 . Juni . f. . 2 . dargelegten Gründen hält Berufungsurteil nfalls Ergebnis rechtlicher Prüfung stand . Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Lennestadt Entscheidung Siegen Entscheidung