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1.2 KiB

30
.
April
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Felsch
30
.
April
beschlossen
:
1
.
Beschwerde
Klägers
Nichtzulassung
Revision
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
3
.
März
wird
zurückgewiesen
aufzeigt
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
.
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
Willkürverbot
Art
.
Abs.
GG
liegt
.
Berufungsgericht
hat
Vorbringen
Klägers
Kenntnis
genommen
entscheidungserheblichen
Urkunden
Zeugenaussage
Schwester
Klägers
gebotenen
Weise
vgl.
BVerfGE
auseinandergesetzt
.
ist
rechtsfehlerfrei
Ergebnis
gelangt
Voraussetzungen
arglistigen
Täuschung
Sinne
§
Nr.
Satz
vorliegen
Berufen
Beklagten
vollständige
Leistungsfreiheit
rechtsmissbräuchlich
ist
.
Kläger
hat
darzulegenden
beweisenden
Voraussetzungen
brauchs
vgl.
.
12
.
Mai
schlüssig
erst
Schluss
letzten
mündlichen
Verhandlung
vorgetragen
.
weiteren
Begründung
wird
auch
Hinblick
Beschwerdeerwiderung
gemäß
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
.
2
.
Kläger
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
.
3
.
Streitwert
:
Dr.
Dr.
Felsch
Vorinstanzen
:
Entscheidung
05.03.2004
2/18
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung