30 . April Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Dr. Richterin Dr. Richter Felsch 30 . April beschlossen : 1 . Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 3 . März wird zurückgewiesen aufzeigt Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert . Verstoß Art . Abs. GG Willkürverbot Art . Abs. GG liegt . Berufungsgericht hat Vorbringen Klägers Kenntnis genommen entscheidungserheblichen Urkunden Zeugenaussage Schwester Klägers gebotenen Weise vgl. BVerfGE auseinandergesetzt . ist rechtsfehlerfrei Ergebnis gelangt Voraussetzungen arglistigen Täuschung Sinne § Nr. Satz vorliegen Berufen Beklagten vollständige Leistungsfreiheit rechtsmissbräuchlich ist . Kläger hat darzulegenden beweisenden Voraussetzungen brauchs vgl. . 12 . Mai schlüssig erst Schluss letzten mündlichen Verhandlung vorgetragen . weiteren Begründung wird auch Hinblick Beschwerdeerwiderung gemäß Abs. Satz Halbs . abgesehen . 2 . Kläger trägt Kosten Beschwerdeverfahrens . 3 . Streitwert : € Dr. Dr. Felsch Vorinstanzen : Entscheidung 05.03.2004 2/18 OLG Frankfurt/Main Entscheidung