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561 lines
4.7 KiB

NAMEN
Verkündet
:
18
November
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
schriftlichen
Verfahren
gemäß
§
Abs.
Schriftsätze
4
November
eingereicht
werden
konnten
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerseite
wird
Urteil
7
.
Zivilkammer
Landgerichts
23
.
Dezember
aufgehoben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Streitwert
Revisionsverfahren
wird
festgesetzt
.
Tatbestand
:
Klägerseite
Versicherungsnehmerin
:
Folgenden
egehrt
beklagten
Versicherer
Folgenden
Versicherer
kzahlung
geleisteter
Versicherungsbeiträge
Kapitallebensversich
erung
.
wurde
Antrags
1
.
Dezember
so
genannten
Policenmodell
seinerzeit
gültigen
Fassung
Folgenden
§
.
abgeschlossen
.
Februar
nochmals
Februar
kündigte
Vertrag
.
Versicherer
akzeptierte
letzte
Kündigung
zahlte
Rückkaufswert
.
Schreiben
19
November
erklärte
schließlich
Widerspruch
§
Abs.
Satz
.
Klage
verlangt
Revisionsverfahren
noch
Bedeutung
Rückzahlung
Vertrag
geleisteten
Beiträge
Zinsen
bereits
gezahlten
Rückkaufswerts
sgesamt
.
Auffassung
ist
Versicherungsvertrag
wirksam
gekommen
.
Auch
Ablauf
Frist
Gemeinschaftsrecht
verstoßenden
Abs.
Satz
.
habe
Widerspruch
noch
erklärt
werden
können
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
Landgericht
hiergegen
gerichtete
Berufung
zurückgewiesen
.
Revision
verfolgt
Klagebegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Z
Sache
Berufungsgericht
.
hat
Prämienrückerstattungsanspruch
ungerechtfertigter
Bereicherung
verneint
.
könne
dahinstehen
ordnungsgemäß
Widerspruchsrecht
belehrt
worden
sei
.
etwaiger
Bereicherungsanspruch
sei
Zahlung
jeweiligen
Prämie
entstanden
gemäß
§
Abs.
verjährt
.
II
.
Revision
ist
begründet
.
1
.
Revision
allein
weiter
verfolgter
Anspruch
Prämienrückzahlung
ungerechtfertigter
Bereicherung
kann
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
verneint
werden
.
Berufungsgericht
hat
Feststellungen
getroffen
Versicherungsschein
Versicherungsbedingungen
Verbraucherinformation
§
Versicherungsaufsichtsgesetzes
ordnungsgemäße
Belehrung
Widerspruchsrecht
.
S.
§
Abs.
Satz
.
übersandt
wurden
.
Revisionsverfahren
ist
unterstellen
genannten
Unterlagen
erhielt
.
Fall
bestimmte
§
Abs.
Satz
.
zwar
Widerspruchsrecht
Jahr
Zahlung
ersten
Prämie
erlischt
.
Revisionsverfahren
maßgeblichen
Sachverhalt
bestand
Widerspruchsrecht
hier
aber
Ablauf
Jahresfrist
noch
Zeitpunkt
Widerspruchserklärung
.
ergibt
richtlinienkonforme
Auslegung
§
Abs.
Satz
.
Grundlage
Vorabentscheidung
G
Europäischen
Union
19
.
Dezember
.
Senat
hat
Urteil
7
.
Mai
.
entschieden
Einzelnen
begründet
Regelung
müsse
richtlinienkonform
teleologisch
dergestalt
reduziert
werden
Anwendungsbereich
Zweiten
Dritten
Richtlinie
Lebensversicherung
Anwendung
findet
rfasste
Rentenversicherungen
Zusatzversicherungen
Lebensversicherung
grundsätzlich
Widerspruchsrecht
fortbesteht
hier
unterstellen
ordnungsgemäß
Recht
Widerspruch
belehrt
worden
ist
und/oder
Verbraucheri
nformation
Versicherungsbedingungen
erhalten
hat
.
Kündigung
Versicherungsvertrages
steht
späteren
Widerspruch
vgl.
Senatsurteil
7
.
Mai
aaO
.
m.w
.
.
Erlöschen
Widerspruchsrechts
nach
beiderseits
vollständiger
Leistungserbringung
kommt
ebenfalls
Betracht
vgl.
Senatsurteil
7
.
Mai
aaO
.
m.w
.
.
bereicherungsrechtlichen
Rechtsfolgen
Europarechtswidrigkeit
§
Abs.
Satz
.
sind
Wirkung
Zugang
Widerspruchs
beschränken
nur
Rückwirkung
entspricht
Effektivitätsgebot
Einzelnen
Senatsurteil
7
.
Mai
aaO
.
.
2
.
Erklärung
Widerspruchs
folgende
bereicherungsrechtliche
Ansprüche
sind
anders
Berufungsgericht
gemeint
hat
verjährt
.
maßgebliche
regelmäßige
dreijährige
Verjährungsfrist
§
konnte
erst
Schluss
Jahres
beginnen
Klägerin
erst
Jahr
Widerspruch
erklärte
war
Klageerhebung
September
noch
abgelaufen
.
Widerspruch
gemäß
§
.
geltend
gemachte
Bereicherungsanspruch
entstand
erst
Ausübung
Widerspruchsrechts
Sinne
§
Abs.
Nr.
;
jedenfalls
Zeitpunkt
hatte
Kenntnis
anspruchsbegründenden
Umständen
Person
Schuldners
Sinne
§
Abs.
Nr.
vgl.
Senatsurteil
8
.
April
VersR
.
.
.
3
.
Höhe
umfasst
etwaiger
Rückgewähranspruch
Abs.
Satz
Alt
.
uneingeschränkt
gezahlten
Prämien
.
Vielmehr
muss
bereicherungsrechtlichen
Rückabwicklung
jedenfalls
Kündigung
Vertrages
ssenen
Versicherungsschutz
anrechnen
lassen
.
Wert
Versich
erungsschutzes
kann
Berücksichtigung
Prämienkalkulation
emessen
werden
;
Lebensversicherungen
kann
etwa
Risikoanteil
Bedeutung
zukommen
Senatsurteil
7
.
Mai
aaO
.
m.w
.
.
Auch
fehlt
Feststellungen
.
fehlenden
Feststellungen
wird
Berufungsgericht
nachzuh
olen
haben
je
Ergebnis
gelangt
Vorgaben
Senatsurteile
7
.
Mai
aaO
16
Juli
29
Juli
VersR
;
beachten
haben
.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung