NAMEN Verkündet : 18 November Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richterin Richter Dr. Richterin Dr. schriftlichen Verfahren gemäß § Abs. Schriftsätze 4 November eingereicht werden konnten Recht erkannt : Revision Klägerseite wird Urteil 7 . Zivilkammer Landgerichts 23 . Dezember aufgehoben Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Berufungsgericht zurückverwiesen . Streitwert Revisionsverfahren wird € festgesetzt . Tatbestand : Klägerseite Versicherungsnehmerin : Folgenden egehrt beklagten Versicherer Folgenden Versicherer kzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge Kapitallebensversich erung . wurde Antrags 1 . Dezember so genannten Policenmodell seinerzeit gültigen Fassung Folgenden § . abgeschlossen . Februar nochmals Februar kündigte Vertrag . Versicherer akzeptierte letzte Kündigung zahlte Rückkaufswert . Schreiben 19 November erklärte schließlich Widerspruch § Abs. Satz . Klage verlangt Revisionsverfahren noch Bedeutung Rückzahlung Vertrag geleisteten Beiträge Zinsen bereits gezahlten Rückkaufswerts sgesamt € . Auffassung ist Versicherungsvertrag wirksam gekommen . Auch Ablauf Frist Gemeinschaftsrecht verstoßenden Abs. Satz . habe Widerspruch noch erklärt werden können . Amtsgericht hat Klage abgewiesen Landgericht hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen . Revision verfolgt Klagebegehren . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung Berufungsurteils Z Sache Berufungsgericht . hat Prämienrückerstattungsanspruch ungerechtfertigter Bereicherung verneint . könne dahinstehen ordnungsgemäß Widerspruchsrecht belehrt worden sei . etwaiger Bereicherungsanspruch sei Zahlung jeweiligen Prämie entstanden gemäß § Abs. verjährt . II . Revision ist begründet . 1 . Revision allein weiter verfolgter Anspruch Prämienrückzahlung ungerechtfertigter Bereicherung kann Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden . Berufungsgericht hat Feststellungen getroffen Versicherungsschein Versicherungsbedingungen Verbraucherinformation § Versicherungsaufsichtsgesetzes ordnungsgemäße Belehrung Widerspruchsrecht . S. § Abs. Satz . übersandt wurden . Revisionsverfahren ist unterstellen genannten Unterlagen erhielt . Fall bestimmte § Abs. Satz . zwar Widerspruchsrecht Jahr Zahlung ersten Prämie erlischt . Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt bestand Widerspruchsrecht hier aber Ablauf Jahresfrist noch Zeitpunkt Widerspruchserklärung . ergibt richtlinienkonforme Auslegung § Abs. Satz . Grundlage Vorabentscheidung G Europäischen Union 19 . Dezember . Senat hat Urteil 7 . Mai . entschieden Einzelnen begründet Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden Anwendungsbereich Zweiten Dritten Richtlinie Lebensversicherung Anwendung findet rfasste Rentenversicherungen Zusatzversicherungen Lebensversicherung grundsätzlich Widerspruchsrecht fortbesteht hier unterstellen ordnungsgemäß Recht Widerspruch belehrt worden ist und/oder Verbraucheri nformation Versicherungsbedingungen erhalten hat . Kündigung Versicherungsvertrages steht späteren Widerspruch vgl. Senatsurteil 7 . Mai aaO . m.w . . Erlöschen Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls Betracht vgl. Senatsurteil 7 . Mai aaO . m.w . . bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen Europarechtswidrigkeit § Abs. Satz . sind Wirkung Zugang Widerspruchs beschränken nur Rückwirkung entspricht Effektivitätsgebot Einzelnen Senatsurteil 7 . Mai aaO . . 2 . Erklärung Widerspruchs folgende bereicherungsrechtliche Ansprüche sind anders Berufungsgericht gemeint hat verjährt . maßgebliche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist § konnte erst Schluss Jahres beginnen Klägerin erst Jahr Widerspruch erklärte war Klageerhebung September noch abgelaufen . Widerspruch gemäß § . geltend gemachte Bereicherungsanspruch entstand erst Ausübung Widerspruchsrechts Sinne § Abs. Nr. ; jedenfalls Zeitpunkt hatte Kenntnis anspruchsbegründenden Umständen Person Schuldners Sinne § Abs. Nr. vgl. Senatsurteil 8 . April VersR . . . 3 . Höhe umfasst etwaiger Rückgewähranspruch Abs. Satz Alt . uneingeschränkt gezahlten Prämien . Vielmehr muss bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung jedenfalls Kündigung Vertrages ssenen Versicherungsschutz anrechnen lassen . Wert Versich erungsschutzes kann Berücksichtigung Prämienkalkulation emessen werden ; Lebensversicherungen kann etwa Risikoanteil Bedeutung zukommen Senatsurteil 7 . Mai aaO . m.w . . Auch fehlt Feststellungen . fehlenden Feststellungen wird Berufungsgericht nachzuh olen haben je Ergebnis gelangt Vorgaben Senatsurteile 7 . Mai aaO 16 Juli 29 Juli VersR ; beachten haben . Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung