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NAMEN
Verkündet
:
12
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
Satzung
Versorgungsanstalt
Bundes
Länder
§
Abs.
.
Versorgungsanstalt
Bundes
Länder
muß
Kürzung
gesetzlichen
Rente
Fremdrentenberechtigten
Beschäftigungsförderungsgesetz
25
.
September
Erhöhung
Zusatzrente
ausgleichen
;
vielmehr
ist
§
Abs.
Buchst
.
Fassung
30
.
Satzungsänderung
26
.
Juni
wirksam
.
Urteil
12
.
März
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Felsch
mündliche
Verhandlung
12
.
März
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
29
November
aufgehoben
.
Berufung
Klägers
Urteil
Landgerichts
18
.
August
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
hat
auch
weiteren
Kosten
Verfahrens
tragen
.
Tatbestand
:
Kläger
verlangt
höhere
Versorgungsrente
Beklagten
§
Abs.
Buchst
.
Satzung
Versorgungsanstalt
Bundes
Länder
folgenden
:
VBLS
unwirksam
hält
.
Kläger
war
14
.
Oktober
30
November
Arbeitgeber
Beklagten
pflichtversichert
.
erhält
1
.
Dezember
Altersrente
Schwerbehinderte
Bundesversicherungsanstalt
Angestellte
gesetzliche
Rentenversicherung
.
Berechnung
sind
Kläger
Dienstzeiten
Bundesrepublik
Zeit
1
.
September
30
.
Juni
berücksichtigt
worden
Pflichtbeiträge
heute
verpflichteten
Versicherungsträger
Bundesgebiet
gezahlt
worden
sind
.
Grundlage
auch
Beitragszeiten
berücksichtigt
werden
ist
Auslandsrentengesetz
ursprünglich
7
.
August
.
S.
folgenden
:
späteren
Änderungen
insbesondere
Gleichstellung
Vertriebenen
Art
.
Neuregelungsgesetzes
25
.
Februar
.
S.
folgenden
:
.
eingeführte
Gleichstellung
einheimischen
Bevölkerung
wurde
zunächst
Art
.
Nr.
Buchst
.
Renten-Überleitungsgesetzes
25
Juli
.
S.
folgenden
geändert
Dienstzeiten
Beiträge
jetzigen
Träger
Rentenversicherung
bezahlt
worden
sind
Rentenberechnung
maßgeblichen
Entgeltpunkte
Faktor
gekürzt
wurden
.
Kürzung
betraf
Kläger
allerdings
gewöhnlichen
Aufenthalt
schon
1
.
Januar
alten
Bundesländern
hatte
Art
.
Abs.
Buchst
.
i.
F.
Art
.
Nr.
Buchst
.
.
S.
.
Insoweit
trat
auch
Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz
24
.
Juni
.
S.
noch
Änderung
.
Erst
Beschäftigungsförderungsgesetz
25
.
September
.
S.
f.
folgenden
:
nur
Fremdrentenzeiten
anzuwendende
Kürzungsfaktor
noch
weiter
vermindert
Art
.
Nr.
Buchst
.
§
Abs.
ändert
auch
bisher
Art
.
§
Abs.
Buchst
.
bestehende
Ausnahme
Berechtigte
1
.
Januar
gewöhnlichen
Aufenthalt
alten
Bundesländern
genommen
hatten
gestrichen
Art
.
Nr.
Art
.
FANG
neuen
§
einfügt
.
Kläger
belastende
Neuregelung
trat
bereits
rückwirkend
7
.
Mai
Kraft
Art
.
Abs.
.
änderte
auch
Beklagte
Satzung
.
Fassung
30
.
Satzungsänderung
26
.
Juni
lautet
§
VBLS
Wirkung
bereits
7
.
Mai
Nr.
Buchst
.
Änderungssatzung
Bundesanzeiger
Nr.
19
.
August
:
Höhe
Versorgungsrente
Versicherte
monatliche
Versorgungsrente
wird
Betrag
gewährt
Summe
Absatz
genannten
Bezüge
§
§
errechneten
Gesamtversorgung
zurückbleibt
.
Bezüge
Sinne
Absatzes
sind
Rente
Alters
§
Abs.
verminderter
Erwerbsfähigkeit
§
Abs.
Nr.
gesetzlichen
Rentenversicherung
Höhe
Monat
Beginns
Versorgungsrente
§
geleistet
wird
leisten
wäre
Artikel
§
Abs.
Abs.
vermindert
wäre
.
.......
zog
Beklagte
Berechnung
monatlichen
Zusatzrente
gesamtversorgungsfähigen
Entgelt
tatsächlich
Bundesversicherungsanstalt
Angestellte
ausgezahlte
gekürzte
gesetzliche
Rente
fiktive
Rente
ungekürzter
Höhe
Kläger
7
.
Mai
wirksam
gewordenen
Änderungen
erwarten
gehabt
hätte
.
Beklagte
leistete
mithin
1
.
Dezember
monatliche
Versorgungsrente
nur
DM
DM
.
beansprucht
Kläger
Versorgungsrente
volle
Differenz
gekürzten
gesetzlichen
Rente
gesamtversorgungsfähigen
Entgelt
ausgleicht
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Berufungsgericht
hat
stattgegeben
.
wendet
Beklagte
zugelassenen
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
führt
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
1
.
Ansicht
Berufungsgerichts
ist
Benachteiligung
Bezieher
Fremdrenten
Änderungen
anderen
gesetzlich
Versicherten
sachliche
Erwägungen
gerechtfertigt
rechtlich
beanstanden
.
Beklagte
§
VBLS
Änderungen
Satzung
vorbehalten
hat
sei
verpflichtet
Kürzung
tatsächliche
Beitragszahlungen
gewährten
Beitragszeiten
gesetzlichen
Rentenversicherung
entsprechend
höhere
Zusatzversorgung
auszugleichen
.
sei
öffentlichen
Arbeitgebern
Beklagten
beteiligt
sind
finanziell
tragen
zuzumuten
.
Leistungen
Zusatzversorgung
selbst
seien
Kürzungen
gesetzlichen
Rente
verringert
worden
.
Beklagte
könne
Kläger
Glauben
§
jedoch
Neuregelung
Satzung
berufen
.
Beklagte
habe
§
Abs.
VBLS
Zusatzversorgung
versprochen
Aufstockung
gesetzlichen
Altersversorgung
Betrag
§
§
.
errechneten
Gesamtversorgung
.
Zeitpunkt
30
.
Satzungsänderung
sei
Kläger
bereits
Jahre
Beklagten
versichert
gewesen
habe
55
.
Lebensjahr
überschritten
gehabt
.
habe
vertrauen
dürfen
Beklagte
Zusatzversorgung
nachträglich
Drittel
kürzen
werde
.
Vertrauen
sei
noch
bestärkt
worden
Beklagte
andere
Fremdrentenberechtigte
schon
Erlaß
25
.
September
eingeführten
Kürzungen
gesetzlichen
Rente
reagiert
habe
.
Kläger
sei
alt
gewesen
neu
eingeführten
Kürzungen
Eigenvorsorge
auszugleichen
.
differenzierte
Übergangsregelung
fehle
Satzung
Beklagten
.
2
.
Grundsätze
Glauben
gestützten
Erwägungen
folgt
Senat
.
Beklagte
verspricht
§
Satzung
generell
Aufstockung
Bezüge
gesetzlichen
Rentenversicherung
Gesamtversorgung
lediglich
zahlreiche
Einzelheiten
näher
bestimmte
Zusatzversorgung
.
Satzung
Beklagten
handelt
privatrechtliche
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Versicherungen
regeln
Allgemeine
Versicherungsbedingungen
sind
.
finden
Gruppenversicherungsverträge
Anwendung
beteiligten
Arbeitgebern
Versicherungsnehmern
Beklagten
Versicherer
bezugsberechtigten
Versicherten
Arbeitnehmer
abgeschlossen
worden
sind
.
.
vgl.
f.
;
BVerfG
.
Auslegung
Allgemeiner
Versicherungsbedingungen
kommt
Verständnis
durchschnittlichen
Versicherungsnehmers
;
Satzung
Beklagten
Gruppenversicherung
betroffenen
Versicherten
ist
Verständnis
fragen
Urteil
27
.
September
;
.
Kläger
kann
Wortlaut
§
Abs.
VBLS
zunächst
entnehmen
Versorgungsrente
versprochen
wird
zusätzlich
gesetzlichen
Rente
geleistet
werden
soll
.
Höhe
Zusatzrente
kommt
zwar
Betrag
anderweit
erwartende
Bezüge
Satzung
Beklagten
bestimmenden
Gesamtversorgung
zurückbleiben
.
Schon
sprachlich
richtet
Versprechen
aber
Zusatzrente
lediglich
Element
Berechnung
dienende
Gesamtversorgung
.
Ebenso
Höhe
Gesamtversorgung
§
§
Satzung
verwiesen
wird
nimmt
§
Abs.
VBLS
auch
bezüglich
abzuziehenden
anderweiten
Versorgungsbezüge
nähere
Bestimmung
Abs.
Vorschrift
Bezug
.
Dort
sind
Altersrenten
Renten
verminderter
Erwerbsfähigkeit
gesetzlichen
Rentenversicherung
Abzugsbetrag
Errechnung
Zusatzversorgung
bestimmt
worden
nur
Berücksichtigung
zahlreicher
Doppelbuchstaben
einzelnen
aufgelisteter
Sonderregelungen
.
stets
tatsächlich
gesetzlichen
Rentenversicherung
ausgezahlte
Betrag
zugrunde
gelegt
Versorgungsrente
Beklagten
aufgestockt
werde
Kläger
meint
läßt
Wortlaut
§
VBLS
also
entnehmen
.
Auslegung
Satzung
Richtung
fehlen
auch
sonst
hinreichende
Anhaltspunkte
.
Zwar
ergab
Kläger
30
.
Satzungsänderung
26
.
Juni
Satzung
Beklagten
Kürzung
gesetzlichen
Rente
etwa
Fremdrentenanteile
Beklagten
ausgeglichen
werden
würde
.
derartigen
Hinweis
gab
auch
Anlaß
so
lange
Kläger
ungekürzte
gesetzliche
Rente
zustand
.
Umgekehrt
fehlte
jedoch
Satzung
positive
Anhaltspunkt
Beklagte
derartige
Kürzungen
gesetzliche
Rente
eingeführt
würden
ausgleichen
werde
.
Anhaltspunkt
ließ
insbesondere
Umstand
entnehmen
Beklagte
Satzung
Personen
Kläger
Ausgleich
vollen
Differenz
Anspruch
noch
ungekürzte
gesetzliche
Rente
Gesamtversorgung
versprach
.
Auffassung
Berufungsgerichts
kommt
begünstigte
Personengruppen
schon
25
Juli
Kürzungen
gesetzlichen
Rente
wirksam
geworden
waren
Beklagte
zunächst
reagiert
Abzug
gesetzlichen
Rente
Kürzung
-9-
bestehenden
Höhe
Satzung
vorgeschrieben
hätte
.
konnte
Kläger
Gunsten
herleiten
Kürzungen
betroffen
war
.
25
.
September
hat
Beklagte
bereits
Monate
später
Rechnung
getragen
30
.
Satzungsänderung
26
.
Juni
Ausgleich
Kürzungen
gesetzlichen
Rente
ausgeschlossen
wurde
.
Reaktion
war
zeitnah
;
Vertrauen
Beklagte
Satzung
geschehen
anpassen
werde
konnte
schon
begründet
werden
.
konnte
durchschnittlicher
Versicherter
Kläger
redlicherweise
erwarten
Beklagte
zugesagte
Zusatzversorgung
grundsätzlich
Kürzung
gesetzlichen
Rente
auch
Beklagte
veranlaßt
vertreten
hatte
eigenen
Mitteln
ausgleichen
Auswirkungen
Übergangsregelungen
abmildern
werde
.
gilt
jedenfalls
beabsichtigte
Gleichstellung
Bundesrepublik
lebender
Berechtigter
Rücksicht
Herkunft
einheimischen
Bevölkerung
.
Anliegen
Gesetzgebers
hat
Aufgaben
Beklagten
tun
Bundesrepublik
tätigen
hier
öffentlichen
Arbeitgebern
Beklagten
versicherten
Arbeitnehmern
gesetzliche
Rentenversicherung
zusätzliche
Versorgung
gewähren
.
3
.
Grund
hält
§
Abs.
Buchst
.
Inhaltskontrolle
stand
.
Beklagte
Neuregelung
beruft
verstößt
auch
Treu
Glauben
.
hier
beurteilende
Fall
unterscheidet
wesentlich
Senatsurteil
27
.
September
aaO
Versicherten
nachteilige
Satzungsänderung
Beklagten
selbst
zunächst
zugesagten
Umfangs
gesamtversorgungsfähigen
Zeit
ging
.
Kläger
angegriffene
Satzungsänderung
verletzt
auch
Grundrechte
Art
.
Abs.
Abs.
GG
.
Beklagte
hat
Satzung
rechtlich
geschützte
Vertrauensposition
bestimmte
Gesamtversorgung
unabhängig
Höhe
gesetzlichen
Rente
Fortbestand
begründet
.
4
.
Kürzung
gesetzlichen
Rente
Klägers
wirksam
ist
bedarf
hier
Entscheidung
.
4
.
Senat
Bundessozialgerichts
hat
Verletzung
Art
.
GG
Bundesverfassungsgericht
angerufen
vgl.
Soziale
Sicherheit
.
.
Sollte
Kürzung
wirksam
erweisen
hätte
Kläger
möglicherweise
höhere
Rente
gesetzlichen
Rentenversicherung
beanspruchen
.
Zusatzversorgung
Beklagten
ohnehin
ursprünglich
erwartenden
ungekürzten
gesetzlichen
Rente
orientiert
würde
ändern
.
Dr.
Felsch