NAMEN Verkündet : 12 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : Satzung Versorgungsanstalt Bundes Länder § Abs. . Versorgungsanstalt Bundes Länder muß Kürzung gesetzlichen Rente Fremdrentenberechtigten Beschäftigungsförderungsgesetz 25 . September Erhöhung Zusatzrente ausgleichen ; vielmehr ist § Abs. Buchst . Fassung 30 . Satzungsänderung 26 . Juni wirksam . Urteil 12 . März IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Richter Felsch mündliche Verhandlung 12 . März Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 29 November aufgehoben . Berufung Klägers Urteil Landgerichts 18 . August wird zurückgewiesen . Kläger hat auch weiteren Kosten Verfahrens tragen . Tatbestand : Kläger verlangt höhere Versorgungsrente Beklagten § Abs. Buchst . Satzung Versorgungsanstalt Bundes Länder folgenden : VBLS unwirksam hält . Kläger war 14 . Oktober 30 November Arbeitgeber Beklagten pflichtversichert . erhält 1 . Dezember Altersrente Schwerbehinderte Bundesversicherungsanstalt Angestellte gesetzliche Rentenversicherung . Berechnung sind Kläger Dienstzeiten Bundesrepublik Zeit 1 . September 30 . Juni berücksichtigt worden Pflichtbeiträge heute verpflichteten Versicherungsträger Bundesgebiet gezahlt worden sind . Grundlage auch Beitragszeiten berücksichtigt werden ist Auslandsrentengesetz ursprünglich 7 . August . S. folgenden : späteren Änderungen insbesondere Gleichstellung Vertriebenen Art . Neuregelungsgesetzes 25 . Februar . S. folgenden : . eingeführte Gleichstellung einheimischen Bevölkerung wurde zunächst Art . Nr. Buchst . Renten-Überleitungsgesetzes 25 Juli . S. folgenden geändert Dienstzeiten Beiträge jetzigen Träger Rentenversicherung bezahlt worden sind Rentenberechnung maßgeblichen Entgeltpunkte Faktor gekürzt wurden . Kürzung betraf Kläger allerdings gewöhnlichen Aufenthalt schon 1 . Januar alten Bundesländern hatte Art . Abs. Buchst . i. F. Art . Nr. Buchst . . S. . Insoweit trat auch Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz 24 . Juni . S. noch Änderung . Erst Beschäftigungsförderungsgesetz 25 . September . S. f. folgenden : nur Fremdrentenzeiten anzuwendende Kürzungsfaktor noch weiter vermindert Art . Nr. Buchst . § Abs. ändert auch bisher Art . § Abs. Buchst . bestehende Ausnahme Berechtigte 1 . Januar gewöhnlichen Aufenthalt alten Bundesländern genommen hatten gestrichen Art . Nr. Art . FANG neuen § einfügt . Kläger belastende Neuregelung trat bereits rückwirkend 7 . Mai Kraft Art . Abs. . änderte auch Beklagte Satzung . Fassung 30 . Satzungsänderung 26 . Juni lautet § VBLS Wirkung bereits 7 . Mai Nr. Buchst . Änderungssatzung Bundesanzeiger Nr. 19 . August : Höhe Versorgungsrente Versicherte monatliche Versorgungsrente wird Betrag gewährt Summe Absatz genannten Bezüge § § errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt . Bezüge Sinne Absatzes sind Rente Alters § Abs. verminderter Erwerbsfähigkeit § Abs. Nr. gesetzlichen Rentenversicherung Höhe Monat Beginns Versorgungsrente § geleistet wird leisten wäre Artikel § Abs. Abs. vermindert wäre . ....... zog Beklagte Berechnung monatlichen Zusatzrente gesamtversorgungsfähigen Entgelt tatsächlich Bundesversicherungsanstalt Angestellte ausgezahlte gekürzte gesetzliche Rente fiktive Rente ungekürzter Höhe Kläger 7 . Mai wirksam gewordenen Änderungen erwarten gehabt hätte . Beklagte leistete mithin 1 . Dezember monatliche Versorgungsrente nur DM DM . beansprucht Kläger Versorgungsrente volle Differenz gekürzten gesetzlichen Rente gesamtversorgungsfähigen Entgelt ausgleicht . Landgericht hat Klage abgewiesen Berufungsgericht hat stattgegeben . wendet Beklagte zugelassenen Revision . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg führt Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . 1 . Ansicht Berufungsgerichts ist Benachteiligung Bezieher Fremdrenten Änderungen anderen gesetzlich Versicherten sachliche Erwägungen gerechtfertigt rechtlich beanstanden . Beklagte § VBLS Änderungen Satzung vorbehalten hat sei verpflichtet Kürzung tatsächliche Beitragszahlungen gewährten Beitragszeiten gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend höhere Zusatzversorgung auszugleichen . sei öffentlichen Arbeitgebern Beklagten beteiligt sind finanziell tragen zuzumuten . Leistungen Zusatzversorgung selbst seien Kürzungen gesetzlichen Rente verringert worden . Beklagte könne Kläger Glauben § jedoch Neuregelung Satzung berufen . Beklagte habe § Abs. VBLS Zusatzversorgung versprochen Aufstockung gesetzlichen Altersversorgung Betrag § § . errechneten Gesamtversorgung . Zeitpunkt 30 . Satzungsänderung sei Kläger bereits Jahre Beklagten versichert gewesen habe 55 . Lebensjahr überschritten gehabt . habe vertrauen dürfen Beklagte Zusatzversorgung nachträglich Drittel kürzen werde . Vertrauen sei noch bestärkt worden Beklagte andere Fremdrentenberechtigte schon Erlaß 25 . September eingeführten Kürzungen gesetzlichen Rente reagiert habe . Kläger sei alt gewesen neu eingeführten Kürzungen Eigenvorsorge auszugleichen . differenzierte Übergangsregelung fehle Satzung Beklagten . 2 . Grundsätze Glauben gestützten Erwägungen folgt Senat . Beklagte verspricht § Satzung generell Aufstockung Bezüge gesetzlichen Rentenversicherung Gesamtversorgung lediglich zahlreiche Einzelheiten näher bestimmte Zusatzversorgung . Satzung Beklagten handelt privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen Versicherungen regeln Allgemeine Versicherungsbedingungen sind . finden Gruppenversicherungsverträge Anwendung beteiligten Arbeitgebern Versicherungsnehmern Beklagten Versicherer bezugsberechtigten Versicherten Arbeitnehmer abgeschlossen worden sind . . vgl. f. ; BVerfG . Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen kommt Verständnis durchschnittlichen Versicherungsnehmers ; Satzung Beklagten Gruppenversicherung betroffenen Versicherten ist Verständnis fragen Urteil 27 . September ; . Kläger kann Wortlaut § Abs. VBLS zunächst entnehmen Versorgungsrente versprochen wird zusätzlich gesetzlichen Rente geleistet werden soll . Höhe Zusatzrente kommt zwar Betrag anderweit erwartende Bezüge Satzung Beklagten bestimmenden Gesamtversorgung zurückbleiben . Schon sprachlich richtet Versprechen aber Zusatzrente lediglich Element Berechnung dienende Gesamtversorgung . Ebenso Höhe Gesamtversorgung § § Satzung verwiesen wird nimmt § Abs. VBLS auch bezüglich abzuziehenden anderweiten Versorgungsbezüge nähere Bestimmung Abs. Vorschrift Bezug . Dort sind Altersrenten Renten verminderter Erwerbsfähigkeit gesetzlichen Rentenversicherung Abzugsbetrag Errechnung Zusatzversorgung bestimmt worden nur Berücksichtigung zahlreicher Doppelbuchstaben einzelnen aufgelisteter Sonderregelungen . stets tatsächlich gesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlte Betrag zugrunde gelegt Versorgungsrente Beklagten aufgestockt werde Kläger meint läßt Wortlaut § VBLS also entnehmen . Auslegung Satzung Richtung fehlen auch sonst hinreichende Anhaltspunkte . Zwar ergab Kläger 30 . Satzungsänderung 26 . Juni Satzung Beklagten Kürzung gesetzlichen Rente etwa Fremdrentenanteile Beklagten ausgeglichen werden würde . derartigen Hinweis gab auch Anlaß so lange Kläger ungekürzte gesetzliche Rente zustand . Umgekehrt fehlte jedoch Satzung positive Anhaltspunkt Beklagte derartige Kürzungen gesetzliche Rente eingeführt würden ausgleichen werde . Anhaltspunkt ließ insbesondere Umstand entnehmen Beklagte Satzung Personen Kläger Ausgleich vollen Differenz Anspruch noch ungekürzte gesetzliche Rente Gesamtversorgung versprach . Auffassung Berufungsgerichts kommt begünstigte Personengruppen schon 25 Juli Kürzungen gesetzlichen Rente wirksam geworden waren Beklagte zunächst reagiert Abzug gesetzlichen Rente Kürzung -9- bestehenden Höhe Satzung vorgeschrieben hätte . konnte Kläger Gunsten herleiten Kürzungen betroffen war . 25 . September hat Beklagte bereits Monate später Rechnung getragen 30 . Satzungsänderung 26 . Juni Ausgleich Kürzungen gesetzlichen Rente ausgeschlossen wurde . Reaktion war zeitnah ; Vertrauen Beklagte Satzung geschehen anpassen werde konnte schon begründet werden . konnte durchschnittlicher Versicherter Kläger redlicherweise erwarten Beklagte zugesagte Zusatzversorgung grundsätzlich Kürzung gesetzlichen Rente auch Beklagte veranlaßt vertreten hatte eigenen Mitteln ausgleichen Auswirkungen Übergangsregelungen abmildern werde . gilt jedenfalls beabsichtigte Gleichstellung Bundesrepublik lebender Berechtigter Rücksicht Herkunft einheimischen Bevölkerung . Anliegen Gesetzgebers hat Aufgaben Beklagten tun Bundesrepublik tätigen hier öffentlichen Arbeitgebern Beklagten versicherten Arbeitnehmern gesetzliche Rentenversicherung zusätzliche Versorgung gewähren . 3 . Grund hält § Abs. Buchst . Inhaltskontrolle stand . Beklagte Neuregelung beruft verstößt auch Treu Glauben . hier beurteilende Fall unterscheidet wesentlich Senatsurteil 27 . September aaO Versicherten nachteilige Satzungsänderung Beklagten selbst zunächst zugesagten Umfangs gesamtversorgungsfähigen Zeit ging . Kläger angegriffene Satzungsänderung verletzt auch Grundrechte Art . Abs. Abs. GG . Beklagte hat Satzung rechtlich geschützte Vertrauensposition bestimmte Gesamtversorgung unabhängig Höhe gesetzlichen Rente Fortbestand begründet . 4 . Kürzung gesetzlichen Rente Klägers wirksam ist bedarf hier Entscheidung . 4 . Senat Bundessozialgerichts hat Verletzung Art . GG Bundesverfassungsgericht angerufen vgl. Soziale Sicherheit . . Sollte Kürzung wirksam erweisen hätte Kläger möglicherweise höhere Rente gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen . Zusatzversorgung Beklagten ohnehin ursprünglich erwartenden ungekürzten gesetzlichen Rente orientiert würde ändern . Dr. Felsch