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1201 lines
10 KiB

NAMEN
Verkündet
:
14
.
Juni
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Satzung
Zusatzversorgungskasse
Abs.
Buchst
.
Satz
Vorschrift
§
Abs.
Buchst
.
Satz
ZVKS
ist
auszulegen
Anspruch
Neuberechnung
Rente
Rentenberechtigte
schon
Inkrafttreten
neuen
Satzung
1
.
Januar
Zusatzrente
bezogen
haben
nur
Eintritt
neuen
Versicherungsfalles
voraussetzt
auch
Erwerb
zusätzlicher
Versorgungspunkte
.
Urteil
14
.
Juni
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
mündliche
Verhandlung
14
.
Juni
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
5
.
Zivilsenats
Saarländischen
Oberlandesgerichts
2
.
Februar
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
begehrt
beklagten
Zusatzversorgungskasse
Neuberechnung
Versorgungsrente
.
gesetzlichen
Rentenversicherung
erhält
Kläger
2
November
Berufsunfähigkeitsrente
Vollendung
60
.
Lebensjahres
1
.
Januar
Altersrente
Schwerbehinderte
.
Beklagte
gewährte
Kläger
Zusatzversorgungsrente
Berufsunfähigkeit
Annahme
Versicherungsfalls
26
.
September
.
Berechnung
liegt
Gesamtversorgung
nur
%
zugrunde
.
Hinblick
Bezug
Altersrente
gesetzlichen
Rentenversicherung
beantragte
Kläger
Beklagten
Zusatzversorgungsrente
Berufsunfähigkeit
Alters
umzuwandeln
Grundlage
Gesamtversorgung
%
errechnen
ist
.
lehnte
Beklagte
Bescheid
8
.
Mai
Kläger
Eintritt
Berufsunfähigkeit
Arbeitsverhältnis
mehr
aufgenommen
auch
zusätzlichen
Versorgungspunkte
erworben
habe
§
Abs.
.
.
V.m
.
§
Abs.
1
.
Januar
Kraft
getretenen
Neufassung
Satzung
Folgenden
:
ZVKS
.
Bestimmungen
lauten
Auszügen
folgt
:
31
.
Dezember
Versorgungsrentenberechtigte
Versorgungsrenten
Berücksichtigung
Ruhensregelungen
ergeben
Ausgleichsbeträge
31
.
Dezember
geltenden
Zusatzversorgungsrecht
werden
31
.
Dezember
Versorgungsrentenberechtigten
31
.
Dezember
festgestellt
.
Absatz
festgestellten
Versorgungsrenten
werden
vorbehaltlich
Satzes
Besitzstandsrenten
weitergezahlt
entsprechend
§
dynamisiert
.
gelten
folgende
Maßgaben
:
Neuberechnungen
gilt
§
Maßgabe
zusätzliche
Versorgungspunkte
Satz
berücksichtigen
sind
.
noch
Zeiten
1
.
Januar
berücksichtigen
sind
wird
Startgutschrift
entsprechend
§
§
berechnet
;
Ist
Versicherungsfall
teilweisen
vollen
Erwerbsminderung
Jahr
eingetreten
gelten
insoweit
bisher
maßgebenden
Satzungsregelungen
.
Neuberechnung
Betriebsrente
ist
neu
berechnen
Betriebsrentenberechtigten
neuer
Versicherungsfall
eintritt
Beginn
Betriebsrente
früheren
Versicherungsfalles
zusätzliche
Versorgungspunkte
berücksichtigen
sind
.
Neuberechnung
wird
bisherige
Betriebsrente
Betrag
erhöht
Betriebsrente
neu
berücksichtigenden
Versorgungspunkte
ergibt
;
zusätzlichen
Versorgungspunkte
wird
Abschlagsfaktor
§
Abs.
gesondert
festgestellt
.
Wird
Betriebsrente
teilweiser
Erwerbsminderung
Betriebsrente
voller
Erwerbsminderung
Alters
wird
bisher
§
Abs.
Hälfte
gezahlte
Betriebsrente
voll
gezahlt
.
Wird
Betriebsrente
voller
Erwerbsminderung
Betriebsrente
teilweiser
Erwerbsminderung
wird
bisher
gezahlte
Betriebsrente
entsprechend
§
Abs.
Hälfte
gezahlt
.
Sätze
sind
entsprechend
anzuwenden
zusätzliche
Versorgungspunkte
berücksichtigen
sind
.
Landgericht
hat
Feststellung
Verpflichtung
Beklagten
Neuberechnung
Rente
gerichtete
Klage
abgewiesen
;
Berufungsgericht
hat
stattgegeben
.
Revision
begehrt
Beklagte
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
bleibt
Erfolg
.
Berufungsgericht
verneint
Anspruch
Klägers
Neuberechnung
§
Abs.
ZVKS
zusätzlichen
Versorgungspunkte
erworben
habe
.
Auch
Voraussetzungen
§
Abs.
ZVKS
seien
erfüllt
.
dort
verwendete
Begriff
Erwerbsminderung
sei
1
.
Januar
geltenden
Neufassung
§
entnommen
.
Versicherungsfall
liege
Kläger
auch
Berücksichtigung
Übergangsvorschriften
neuen
Satzung
.
Kläger
habe
jedoch
Anspruch
Neuberechnung
Versorgungsrente
§
Abs.
Buchst
.
Satz
ZVKS
Kläger
günstigsten
Auslegung
Vorschrift
.
Abs.
Buchst
.
könne
insbesondere
Formulierung
"
Maßgabe
"
verstanden
werden
§
ZVKS
gesamten
Regelungsgehalt
Anwendung
finde
nur
zusätzliche
Versorgungspunkte
erworben
worden
sind
also
"
"
Berücksichtigung
.
Anspruch
Neuberechnung
also
"
"
Anspruchs
genüge
also
nach
vor
Eintritt
neuen
Versicherungsfalles
hier
:
Vollendung
60
.
Lebensjahres
.
sei
Klageantrag
gerechtfertigt
.
Möglich
sei
allerdings
auch
Auslegung
§
Abs.
Buchst
.
Neuberechnung
auch
Grunde
§
Abs.
ZVKS
abhänge
also
Eintritt
neuen
Versicherungsfalles
zusätzlich
Erwerb
weiterer
Versorgungspunkte
voraussetze
.
Auslegung
sei
Regelung
zusätzlich
entnehmen
Neuberechnung
"
Maßgabe
"
Satzes
§
Abs.
Buchst
.
§
Abs.
ZVKS
erfolgen
solle
.
Auslegungen
Betracht
kämen
Sinngehalt
getroffenen
Regelung
eindeutig
bestimmen
lasse
sei
§
Abs.
Buchst
.
unklar
§
305c
so
Auslegung
zugrunde
legen
sei
klägerischen
Anspruch
trage
.
II
.
Berufungsurteil
hält
Ergebnis
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Auffassung
Senats
ist
Regelung
§
Abs.
.
unklar
.
Vielmehr
ergibt
schon
Auslegung
Anspruch
Klägers
Neuberechnung
Versorgungsrente
.
1
.
ständiger
Rechtsprechung
Senats
finden
Satzungsbestimmungen
öffentlich-rechtlichen
Zusatzversorgungskassen
Allgemeine
Versicherungsbedingungen
Gruppenversicherungsverträge
Anwendung
beteiligten
Arbeitgebern
Versicherungsnehmer
Zusatzversorgungskasse
Versicherer
bezugsberechtigten
Versicherten
Arbeitnehmer
abgeschlossen
werden
.
Auslegung
kommt
Verständnis
Interesse
durchschnittlichen
Versicherten
vgl.
383
;
Senatsurteil
14
.
Mai
VersR
m.w
.
.
bereits
31
.
Dezember
versorgungsrentenberechtigter
Versicherter
wird
zunächst
Paragraphenüberschriften
Satzung
entnehmen
§
ZVKS
maßgebend
ist
.
Absatz
stellt
Vorschrift
Versicherten
einleitend
klar
Versorgungsrente
31
.
Dezember
geltenden
Satzungsrecht
festgestellt
wird
.
§
Abs.
Satz
ZVKS
wird
zusätzlich
hingewiesen
Absatz
festgestellten
Renten
grundsätzlich
"
Bestandsrenten
"
weitergezahlt
entsprechend
§
ZVKS
dynamisiert
werden
.
Ist
weiterhin
31
.
Dezember
geltende
Zusatzversorgungsrecht
Versorgungsrente
Versicherten
maßgeblich
legt
auch
Rentenneuberechung
Eintritt
neuen
Versicherungsfalles
Zusatzversorgungsrecht
Betracht
ziehen
.
führt
§
Abs.
Satz
Buchst
.
.
Neuberechnung
Versorgungsrente
mehr
voraussetzt
Eintritt
neuen
Versicherungsfalles
.
liegt
bisherigen
Satzungsrecht
dann
gesetzlich
Rentenversicherten
Bescheides
Rentenversicherungsträgers
Altersrente
Schwerbehinderte
Vollrente
beginnt
§
Abs.
Satz
Buchst
.
.
;
ähnlich
§
Satz
ZVKS
.
Rechtslage
bestimmt
Sicht
Versicherten
schließlich
Absatz
§
ZVKS
zuwendet
Formulierung
"
gelten
folgende
Maßgaben
"
überschrieben
ist
.
Überschrift
macht
deutlich
Folgenden
Regelung
Einzelheiten
geht
bisherige
Recht
modifiziert
werden
soll
.
Anschlusssatz
Buchst
.
Satz
nur
heißt
Neuberechnungen
"
Maßgabe
gilt
zusätzliche
Versorgungspunkte
Satz
"
Regelung
.
"
berücksichtigen
sind
"
erschließt
Versicherten
Neuberechnung
selbst
"
"
bisher
geltende
Recht
Hinzufügen
weiteren
Voraussetzung
Erwerb
zusätzlicher
punkte
verändert
worden
sein
könnte
.
Vielmehr
wird
Versicherte
Hintergrund
bisherigen
Rechts
nur
Regelung
sehen
zusätzliche
Versorgungspunkte
erworben
worden
sind
§
abweichende
Berechnungsmodalitäten
bestimmt
.
anderes
Verständnis
Regelung
muss
Versicherte
Erwägung
ziehen
.
kann
erwarten
derart
gravierende
Änderung
bisherigen
Rechtslage
Einführung
zusätzlicher
Voraussetzungen
Neuberechnung
Versorgungsrente
verbunden
wäre
deutlich
Augen
geführt
wird
.
Verständnis
Regelung
wird
Versicherte
§
Abs.
ZVKS
bestätigt
sehen
.
Dort
wird
ausdrücklich
Fortgeltung
bisher
maßgebenden
Satzungsregelungen
angeordnet
Versicherungsfall
teilweisen
vollen
Erwerbsminderung
Jahr
eingetreten
ist
.
Auch
Berufsunfähigkeit
Klägers
Erwerbsminderung
Sinne
§
verstehen
ist
kann
Berufungsgericht
zutreffend
hinweist
ausgehen
gesetzlichen
Rentenversicherung
bereits
2
November
Berufsunfähigkeitsrente
bezieht
erst
Recht
altes
Satzungsrecht
Neuberechnung
Versorgungsrente
anzuwenden
ist
.
2
.
steht
Ansicht
Revision
Parteien
§
Abs.
Buchst
.
Satz
ZVKS
Vorinstanzen
übereinstimmend
abweichenden
Sinne
verstanden
hätten
.
übereinstimmende
Wille
gehe
nur
Auslegung
Individualvereinbarung
auch
Auslegung
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
.
Verständnis
Parteien
sei
dann
-9-
einbarung
behandeln
§
Abs.
Satz
Vorrang
habe
vgl.
Urteil
22
.
März
.
Auslegung
Allgemeiner
Geschäftsbedingungen
auch
hier
Rede
stehenden
Allgemeinen
Versicherungsbedingungen
Gestalt
Satzung
Beklagten
öffentlich-rechtlicher
Zusatzversorgungskasse
hat
indessen
objektiv
generalisierenden
Maßstab
erfolgen
Willen
Interesse
beteiligten
Verkehrskreise
ausgerichtet
sein
muss
.
kommt
hier
Verständnis
Versicherten
Gesamtheit
nur
Verständnis
vorliegenden
Verfahren
beteiligten
Parteien
.
tragende
Grund
Auslegung
liegt
Massencharakter
Verwendung
Allgemeiner
Geschäftsbedingungen
geschlossenen
Verträge
fehlenden
Einfluss
Kunden
Versicherten
Inhalt
.
.
vgl.
Senatsurteil
12
.
Oktober
VersR
Veröffentlichung
vorgesehen
;
;
Ulmer
Hensen
9
.
Aufl
.
Rdn
.
.
m.w
.
.
Einschränkung
erfährt
Grundsatz
nur
dann
Verwender
Kunde
Versicherter
Einzelfall
Ergebnis
objektiver
Auslegung
abweichendes
Verständnis
Sinngehalts
Regelung
auch
schlüssiges
Handeln
;
dann
geht
übereinstimmende
Vorstellung
Individualvereinbarung
Ergebnis
objektiven
Auslegung
§
;
;
vgl.
259
;
Urteil
9
.
März
;
Ulmer
aaO
Rdn
.
.
Ausnahmefall
geht
hier
jedoch
.
Kläger
Hinblick
andere
vermeintlich
günstige
Gesichtspunkte
Beklagten
vertretenen
Auslegung
§
Abs.
.
Satz
ZVKS
entgegengetreten
ist
ging
Parteien
ersichtlich
allein
Rahmen
rechtlichen
Meinungsaustauschs
objektiven
generell
gültigen
Sinn
Vorschrift
bestimmen
.
hinausgehende
rechtsgeschäftliche
Vereinbarung
Sinn
streitigen
Satzungsbestimmung
speziell
vorliegenden
Fall
nur
Bezug
Verhältnis
Beklagten
Kläger
verbindlich
hätte
festgelegt
werden
sollen
wollten
ersichtlich
Beklagte
noch
Kläger
treffen
.
4
.
Schließlich
macht
Revision
geltend
Auslegung
Satzung
dürfe
Tarifautonomie
beeinträchtigen
.
geht
hier
jedoch
.
Vielmehr
ist
Sache
Beklagten
zugrunde
liegenden
Tarifvertrag
Satzung
sprachliche
Fassung
bringen
Anforderungen
Verständlichkeit
Allgemeiner
Geschäftsbedingungen
auch
durchschnittlichen
Versicherten
hinreichend
Rechnung
trägt
vgl.
BVerfG
.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung