NAMEN Verkündet : 14 . Juni Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Satzung Zusatzversorgungskasse Abs. Buchst . Satz Vorschrift § Abs. Buchst . Satz ZVKS ist auszulegen Anspruch Neuberechnung Rente Rentenberechtigte schon Inkrafttreten neuen Satzung 1 . Januar Zusatzrente bezogen haben nur Eintritt neuen Versicherungsfalles voraussetzt auch Erwerb zusätzlicher Versorgungspunkte . Urteil 14 . Juni IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. mündliche Verhandlung 14 . Juni Recht erkannt : Revision Urteil 5 . Zivilsenats Saarländischen Oberlandesgerichts 2 . Februar wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger begehrt beklagten Zusatzversorgungskasse Neuberechnung Versorgungsrente . gesetzlichen Rentenversicherung erhält Kläger 2 November Berufsunfähigkeitsrente Vollendung 60 . Lebensjahres 1 . Januar Altersrente Schwerbehinderte . Beklagte gewährte Kläger Zusatzversorgungsrente Berufsunfähigkeit Annahme Versicherungsfalls 26 . September . Berechnung liegt Gesamtversorgung nur % zugrunde . Hinblick Bezug Altersrente gesetzlichen Rentenversicherung beantragte Kläger Beklagten Zusatzversorgungsrente Berufsunfähigkeit Alters umzuwandeln Grundlage Gesamtversorgung % errechnen ist . lehnte Beklagte Bescheid 8 . Mai Kläger Eintritt Berufsunfähigkeit Arbeitsverhältnis mehr aufgenommen auch zusätzlichen Versorgungspunkte erworben habe § Abs. . . V.m . § Abs. 1 . Januar Kraft getretenen Neufassung Satzung Folgenden : ZVKS . Bestimmungen lauten Auszügen folgt : 31 . Dezember Versorgungsrentenberechtigte Versorgungsrenten Berücksichtigung Ruhensregelungen ergeben Ausgleichsbeträge 31 . Dezember geltenden Zusatzversorgungsrecht werden 31 . Dezember Versorgungsrentenberechtigten 31 . Dezember festgestellt . Absatz festgestellten Versorgungsrenten werden vorbehaltlich Satzes Besitzstandsrenten weitergezahlt entsprechend § dynamisiert . gelten folgende Maßgaben : Neuberechnungen gilt § Maßgabe zusätzliche Versorgungspunkte Satz berücksichtigen sind . noch Zeiten 1 . Januar berücksichtigen sind wird Startgutschrift entsprechend § § berechnet ; Ist Versicherungsfall teilweisen vollen Erwerbsminderung Jahr eingetreten gelten insoweit bisher maßgebenden Satzungsregelungen . Neuberechnung Betriebsrente ist neu berechnen Betriebsrentenberechtigten neuer Versicherungsfall eintritt Beginn Betriebsrente früheren Versicherungsfalles zusätzliche Versorgungspunkte berücksichtigen sind . Neuberechnung wird bisherige Betriebsrente Betrag erhöht Betriebsrente neu berücksichtigenden Versorgungspunkte ergibt ; zusätzlichen Versorgungspunkte wird Abschlagsfaktor § Abs. gesondert festgestellt . Wird Betriebsrente teilweiser Erwerbsminderung Betriebsrente voller Erwerbsminderung Alters wird bisher § Abs. Hälfte gezahlte Betriebsrente voll gezahlt . Wird Betriebsrente voller Erwerbsminderung Betriebsrente teilweiser Erwerbsminderung wird bisher gezahlte Betriebsrente entsprechend § Abs. Hälfte gezahlt . Sätze sind entsprechend anzuwenden zusätzliche Versorgungspunkte berücksichtigen sind . Landgericht hat Feststellung Verpflichtung Beklagten Neuberechnung Rente gerichtete Klage abgewiesen ; Berufungsgericht hat stattgegeben . Revision begehrt Beklagte Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision bleibt Erfolg . Berufungsgericht verneint Anspruch Klägers Neuberechnung § Abs. ZVKS zusätzlichen Versorgungspunkte erworben habe . Auch Voraussetzungen § Abs. ZVKS seien erfüllt . dort verwendete Begriff Erwerbsminderung sei 1 . Januar geltenden Neufassung § entnommen . Versicherungsfall liege Kläger auch Berücksichtigung Übergangsvorschriften neuen Satzung . Kläger habe jedoch Anspruch Neuberechnung Versorgungsrente § Abs. Buchst . Satz ZVKS Kläger günstigsten Auslegung Vorschrift . Abs. Buchst . könne insbesondere Formulierung " Maßgabe " verstanden werden § ZVKS gesamten Regelungsgehalt Anwendung finde nur zusätzliche Versorgungspunkte erworben worden sind also " " Berücksichtigung . Anspruch Neuberechnung also " " Anspruchs genüge also nach vor Eintritt neuen Versicherungsfalles hier : Vollendung 60 . Lebensjahres . sei Klageantrag gerechtfertigt . Möglich sei allerdings auch Auslegung § Abs. Buchst . Neuberechnung auch Grunde § Abs. ZVKS abhänge also Eintritt neuen Versicherungsfalles zusätzlich Erwerb weiterer Versorgungspunkte voraussetze . Auslegung sei Regelung zusätzlich entnehmen Neuberechnung " Maßgabe " Satzes § Abs. Buchst . § Abs. ZVKS erfolgen solle . Auslegungen Betracht kämen Sinngehalt getroffenen Regelung eindeutig bestimmen lasse sei § Abs. Buchst . unklar § 305c so Auslegung zugrunde legen sei klägerischen Anspruch trage . II . Berufungsurteil hält Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand . Auffassung Senats ist Regelung § Abs. . unklar . Vielmehr ergibt schon Auslegung Anspruch Klägers Neuberechnung Versorgungsrente . 1 . ständiger Rechtsprechung Senats finden Satzungsbestimmungen öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskassen Allgemeine Versicherungsbedingungen Gruppenversicherungsverträge Anwendung beteiligten Arbeitgebern Versicherungsnehmer Zusatzversorgungskasse Versicherer bezugsberechtigten Versicherten Arbeitnehmer abgeschlossen werden . Auslegung kommt Verständnis Interesse durchschnittlichen Versicherten vgl. 383 ; Senatsurteil 14 . Mai VersR m.w . . bereits 31 . Dezember versorgungsrentenberechtigter Versicherter wird zunächst Paragraphenüberschriften Satzung entnehmen § ZVKS maßgebend ist . Absatz stellt Vorschrift Versicherten einleitend klar Versorgungsrente 31 . Dezember geltenden Satzungsrecht festgestellt wird . § Abs. Satz ZVKS wird zusätzlich hingewiesen Absatz festgestellten Renten grundsätzlich " Bestandsrenten " weitergezahlt entsprechend § ZVKS dynamisiert werden . Ist weiterhin 31 . Dezember geltende Zusatzversorgungsrecht Versorgungsrente Versicherten maßgeblich legt auch Rentenneuberechung Eintritt neuen Versicherungsfalles Zusatzversorgungsrecht Betracht ziehen . führt § Abs. Satz Buchst . . Neuberechnung Versorgungsrente mehr voraussetzt Eintritt neuen Versicherungsfalles . liegt bisherigen Satzungsrecht dann gesetzlich Rentenversicherten Bescheides Rentenversicherungsträgers Altersrente Schwerbehinderte Vollrente beginnt § Abs. Satz Buchst . . ; ähnlich § Satz ZVKS . Rechtslage bestimmt Sicht Versicherten schließlich Absatz § ZVKS zuwendet Formulierung " gelten folgende Maßgaben " überschrieben ist . Überschrift macht deutlich Folgenden Regelung Einzelheiten geht bisherige Recht modifiziert werden soll . Anschlusssatz Buchst . Satz nur heißt Neuberechnungen " Maßgabe gilt zusätzliche Versorgungspunkte Satz " Regelung . " berücksichtigen sind " erschließt Versicherten Neuberechnung selbst " " bisher geltende Recht Hinzufügen weiteren Voraussetzung Erwerb zusätzlicher punkte verändert worden sein könnte . Vielmehr wird Versicherte Hintergrund bisherigen Rechts nur Regelung sehen zusätzliche Versorgungspunkte erworben worden sind § abweichende Berechnungsmodalitäten bestimmt . anderes Verständnis Regelung muss Versicherte Erwägung ziehen . kann erwarten derart gravierende Änderung bisherigen Rechtslage Einführung zusätzlicher Voraussetzungen Neuberechnung Versorgungsrente verbunden wäre deutlich Augen geführt wird . Verständnis Regelung wird Versicherte § Abs. ZVKS bestätigt sehen . Dort wird ausdrücklich Fortgeltung bisher maßgebenden Satzungsregelungen angeordnet Versicherungsfall teilweisen vollen Erwerbsminderung Jahr eingetreten ist . Auch Berufsunfähigkeit Klägers Erwerbsminderung Sinne § verstehen ist kann Berufungsgericht zutreffend hinweist ausgehen gesetzlichen Rentenversicherung bereits 2 November Berufsunfähigkeitsrente bezieht erst Recht altes Satzungsrecht Neuberechnung Versorgungsrente anzuwenden ist . 2 . steht Ansicht Revision Parteien § Abs. Buchst . Satz ZVKS Vorinstanzen übereinstimmend abweichenden Sinne verstanden hätten . übereinstimmende Wille gehe nur Auslegung Individualvereinbarung auch Auslegung Allgemeinen Geschäftsbedingungen . Verständnis Parteien sei dann -9- einbarung behandeln § Abs. Satz Vorrang habe vgl. Urteil 22 . März . Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen auch hier Rede stehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Gestalt Satzung Beklagten öffentlich-rechtlicher Zusatzversorgungskasse hat indessen objektiv generalisierenden Maßstab erfolgen Willen Interesse beteiligten Verkehrskreise ausgerichtet sein muss . kommt hier Verständnis Versicherten Gesamtheit nur Verständnis vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien . tragende Grund Auslegung liegt Massencharakter Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge fehlenden Einfluss Kunden Versicherten Inhalt . . vgl. Senatsurteil 12 . Oktober VersR Veröffentlichung vorgesehen ; ; Ulmer Hensen 9 . Aufl . Rdn . . m.w . . Einschränkung erfährt Grundsatz nur dann Verwender Kunde Versicherter Einzelfall Ergebnis objektiver Auslegung abweichendes Verständnis Sinngehalts Regelung auch schlüssiges Handeln ; dann geht übereinstimmende Vorstellung Individualvereinbarung Ergebnis objektiven Auslegung § ; ; vgl. 259 ; Urteil 9 . März ; Ulmer aaO Rdn . . Ausnahmefall geht hier jedoch . Kläger Hinblick andere vermeintlich günstige Gesichtspunkte Beklagten vertretenen Auslegung § Abs. . Satz ZVKS entgegengetreten ist ging Parteien ersichtlich allein Rahmen rechtlichen Meinungsaustauschs objektiven generell gültigen Sinn Vorschrift bestimmen . hinausgehende rechtsgeschäftliche Vereinbarung Sinn streitigen Satzungsbestimmung speziell vorliegenden Fall nur Bezug Verhältnis Beklagten Kläger verbindlich hätte festgelegt werden sollen wollten ersichtlich Beklagte noch Kläger treffen . 4 . Schließlich macht Revision geltend Auslegung Satzung dürfe Tarifautonomie beeinträchtigen . geht hier jedoch . Vielmehr ist Sache Beklagten zugrunde liegenden Tarifvertrag Satzung sprachliche Fassung bringen Anforderungen Verständlichkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen auch durchschnittlichen Versicherten hinreichend Rechnung trägt vgl. BVerfG . Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung