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9.4 KiB

NAMEN
Verkündet
:
12
.
Dezember
Justizobersekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
§
1
.
Pfändung
Forderung
setzt
Zeitpunkt
Pfändung
Person
Schuldners
bestehenden
Anspruch
Drittschuldner
;
ist
Fall
ist
schlechthin
nichtig
.
2
.
gilt
auch
Anspruch
Versicherungsleistung
Zeitpunkt
Pfändung
Sicherheit
abgetreten
war
später
zurückabgetreten
werden
soll
.
Urteil
12
.
Dezember
OLG
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
mündliche
Verhandlung
12
.
Dezember
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
7
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
11
.
Januar
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
4
.
Februar
Konkursverwalter
Vermögen
..
unterhielt
Beklagten
insgesamt
Kapitallebensversicherungen
.
Oktober
Dezember
trat
Rechte
Ansprüche
Lebensversicherungen
sicherungshalber
Rechtsvorgängerin
.
Schreiben
20
Juli
gab
W.
erstrangingen
Teilbetrag
Rückkaufswerte
Überschußanteile
DM
Bank
AG
frei
.
Gemeinschuldner
trat
15
.
Oktober
Rechte
Ansprüche
Lebensversicherungen
allerdings
Höhe
unbeschränkt
.
Gemeinschuldner
gerichteten
Schreiben
1
Juli
Zugang
streitig
ist
verzichtete
W.
Kapitallebensversicherungen
Sicherheit
Ansprüche
Erlebensfall
betroffen
waren
erklärte
Ansprüche
Gemeinschuldner
rückabzutreten
.
Oktober
erwirkte
zulasten
Gemeinschuldners
Überweisungsbeschluß
gegenwärtige
künftige
bedingte
Ansprüche
Beklagten
Zahlung
Gewinnanteile
Rückkaufswertes
bestehenden
Lebensversicherungen
erfaßte
.
Schreiben
27
.
März
kündigte
AG
Rechtsnachfolgerin
Bank
Lebensversicherungsverträge
Rückkaufswert
Abrechnung
Beklagten
DM
betrug
.
zahlte
Beklagte
verlangten
DM
.
restlichen
DM
erhielt
Sparkasse
..
Rechte
Ansprüche
Lebensversicherungen
bereits
Erfüllung
eingetreten
war
Kläger
rückabgetreten
hatte
nahm
Beklagten
Zahlung
Begründung
Anspruch
Betrag
DM
habe
Gemeinschuldner
W.
zugestanden
.
Zuvor
hatte
25
.
März
freihändige
Verwertung
belegenen
Anwesens
Gemeinschuldners
betreffende
Verwertungsvereinbarung
geschlossen
Ziffer
folgt
lautete
:
"
Parteien
Vereinbarung
gehen
W.
bestehenden
Sicherungsrechte
bestellten
Grundpfandrechte
ordnungsgemäß
gegeben
worden
sind
Tatbestände
vorliegen
Sicherungsrechte
konkursrechtlich
angreifbar
sonstwie
nichtig
unwirksam
machen
würden
.
"
Landgericht
hat
Zahlungsklage
stattgegeben
.
gerichtete
Berufung
Beklagten
hatte
Erfolg
.
Revision
erstrebt
Kläger
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
führt
:
Zwar
habe
Beklagte
Genehmigung
W.
getätigten
Zahlung
Gemeinschuldner
bewiesen
.
Jedoch
liege
Vereinbarung
25
.
März
Genehmigung
Kläger
selbst
.
Vereinbarung
wirke
nur
Verhältnis
hindere
Kläger
§
auch
Beklagten
Unwirksamkeit
Sicherungsabtretungen
Oktober
1989/Dezember
geltend
machen
berufen
Beschluß
6
.
Oktober
sei
wirksames
Pfändungspfandrecht
begründet
worden
.
Zugang
1
Juli
Gemeinschuldner
könne
dahinstehen
.
sei
weiterhin
Inhaberin
Ansprüche
Lebensversicherungen
geblieben
seien
Ansprüche
wirksam
Einziehung
überwiesen
worden
Beschluß
6
.
Oktober
auch
Ansprüche
erfasse
künftigen
Rückübertragung
wieder
Gemeinschuldner
gelangten
.
Fällen
sei
Zahlung
Beklagten
richtige
Gläubigerin
erfolgt
.
II
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Vereinbarung
25
.
März
folgt
Genehmigung
Beklagten
W.
erfolgten
Zahlung
Kläger
.
tatrichterliche
Auslegung
Individualvereinbarung
hier
25
.
März
bindet
Revisionsgericht
dann
Verletzung
gesetzlichen
Auslegungsregeln
entwickelten
allgemein
anerkannten
Auslegungsgrundsätze
vorgenommen
worden
ist
Urteil
25
.
Februar
.
genannten
Auslegungsvorschriften
verlangen
Tatrichter
Auslegung
erheblichen
Umstände
umfassend
würdigt
Erwägungen
Entscheidungsgründen
nachvollziehbar
darlegt
.
Zumindest
wichtigsten
Auslegung
sprechenden
Umstände
sind
Bedeutung
Auslegungsergebnis
tern
gegeneinander
abzuwägen
.
Ist
Begründung
Sinne
fehlerhaft
leidet
Entscheidung
rechtlichen
Mangel
bindet
Revisionsgericht
Urteil
16
.
Oktober
§
Vertragsauslegung
.
So
liegt
Fall
hier
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Auslegung
allein
berufen
ergebe
"
Wortlaut
Sinn
Zweck
"
Vereinbarung
.
ist
nachvollziehbar
noch
läßt
auch
nur
ansatzweise
erkennen
Bedeutung
Wortlaut
Genehmigung
Kläger
zumindest
unmittelbar
entnehmen
ist
Sinn
Kläger
getroffenen
Vereinbarung
Interessenlage
Parteien
verfolgten
Zweck
beigemessen
hat
.
Begründung
Berufungsgerichts
beschränkt
vielmehr
bloße
Leerformel
.
bisherigen
Streitstand
weitere
Tatsachen
Auslegung
Bedeutung
haben
könnten
ersichtlich
sind
legt
Senat
Vereinbarung
selbst
.
Wortlaut
ergibt
Genehmigung
Zahlungen
Beklagten
;
Versicherungsleistungen
sind
erwähnt
.
Ebensowenig
läßt
allein
Wortlaut
hinreichenden
Schluß
Kläger
Wirksamkeit
Abtretungen
Versicherungsansprüchen
Jahren
bestätigen
Wirksamkeit
Pfändungspfandrechts
streitfrei
stellen
wollte
.
Vielmehr
ist
Auslegung
Vereinbarung
berücksichtigen
konkreten
Anlaß
hatte
Urkunde
selbst
nannt
wird
nämlich
freihändigen
Verkauf
Grundstücks
Gemeinschuldners
..
ist
folgerichtig
"
Verwertungsvereinbarung
"
überschrieben
.
Abreden
Ziffer
vorangehenden
vertraglichen
Bestimmungen
befassen
freihändigen
Verkauf
Vermeidung
Zwangsversteigerung
.
ist
ersichtlich
Parteien
Ziffer
Sicherungsrechten
befassen
wollten
verwertenden
Grundstück
tun
hatten
.
Umstände
abweichende
Auslegung
rechtfertigen
könnten
sind
erkennbar
.
Kläger
hat
nur
Tag
Abschluß
Vereinbarung
25
.
März
Beklagte
Zahlung
jetzt
streitbefangenen
Betrages
aufgefordert
Ansicht
vertreten
Pfändung
Forderung
sei
Leere
gegangen
.
ist
Vereinbarung
Berufungsgericht
verstanden
wird
Einklang
bringen
.
März
war
Kläger
noch
berechtigt
geltend
gemachte
Forderung
erst
August
Rechtsnachfolgerin
Zweitzessionarin
rückabgetreten
worden
ist
disponieren
.
2
.
beanstanden
ist
hingegen
Feststellung
Berufungsgerichts
Gemeinschuldners
liege
Genehmigung
Auskehrung
Betrages
Höhe
DM
.
zielende
Gegenrüge
Beklagten
bleibt
Erfolg
.
Feststellung
zugrunde
liegende
Beweiswürdigung
erweist
rechtsfehlerfrei
;
bezieht
maßgeblichen
Umstände
.
-9-
Erklärungen
Gemeinschuldner
tätige
"
"
W.
abgegeben
hat
kommt
.
hat
lediglich
beratende
Funktionen
wahrgenommen
war
rechtsgeschäftlichen
Vertretung
befugt
.
W.
gerichteten
Schreiben
15
.
Januar
ist
Beklagten
behauptete
umfassende
Bevollmächtigung
entnehmen
.
Auch
Aussagen
Gemeinschuldners
Ehefrau
Vernehmung
Berufungsgericht
sind
Vol
lmachten
erteilt
worden
.
übrigen
stand
vorgetragene
Vereinbarung
DM
W.
zufließen
sollten
Vorbehalt
Abschlusses
Vergleichs
Gemeinschuldner
aber
insoweit
Beklagten
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
gekommen
ist
.
3
.
Jedoch
durfte
Berufungsgericht
offenlassen
Schreiben
1
Juli
Gemeinschuldner
zugegangen
ist
.
Zugang
Schreibens
hängen
Wirksamkeit
Rückabtretung
erneute
Übergang
Ansprüche
Lebensversicherungen
Gemeinschuldner
.
Gemeinschuldner
hätte
Fall
Verfügungsbefugnis
erstmals
Oktober
Dezember
Rechtsvorgängerin
W.
abgetretenen
Forderungen
wiedererlangt
.
Abs.
Satz
Fall
wäre
Zession
Bank
AG
15
.
Oktober
auch
insoweit
wirksam
geworden
Erstzessionarin
freigegebenen
Betrag
Höhe
DM
hinausging
§
Rdn
.
6
;
Staudinger/Gursky
§
Rdn
.
.
Forderungsinhaberschaft
wäre
insgesamt
Bank
übergegangen
;
Gemeinschuldners
hätte
mehr
bestanden
.
Sachverhalt
ging
Oktober
erwirkte
Überweisungsbeschluß
Leere
.
war
gegenwärtigen
künftigen
bedingten
Ansprüche
Gemeinschuldners
Beklagten
bestehenden
Lebensversicherungsverträgen
gerichtet
.
kann
staatlichen
Hoheitsakt
handelt
Revisionsgericht
eigenständig
ausgelegt
werden
Urteile
14
.
Januar
;
26
.
Mai
.
Auffassung
Berufungsgerichts
umfaßte
Beschluß
Ansprüche
mehr
Rechtszuständigkeit
Schuldners
befanden
selbst
erwarten
stand
künftig
dorthin
zurückkehrten
.
künftigen
Ansprüchen
waren
vielmehr
allein
Lebensversicherungsverhältnis
noch
entstehenden
gemeint
Abgrenzung
bereits
entstandenen
gegenwärtigen
Ansprüchen
.
Pfändung
erstreckte
Ansprüche
eigentlich
hatte
zugreifen
wollen
.
Auch
Berufungsgericht
anzunehmen
wäre
Beschluß
auch
Ansprüche
erfaßte
künftigen
Rüc
kabtretung
Bank
AG
wieder
Gemeinschuldner
gelangen
würden
hätte
Pfändung
Überweisung
streitbefangenen
Forderung
Erfolg
gehabt
.
Ist
Forderung
reits
Pfändung
Schuldner
abgetreten
worden
so
wird
neue
Gläubiger
Pfändung
zurückabtritt
erfaßt
;
wird
Überweisungsbeschluß
auch
nachträglich
unterworfen
.
Vielmehr
setzt
Pfändung
Forderung
Zeitpunkt
Pfändung
Person
Schuldners
bestehenden
Anspruch
Drittschuldner
.
Ist
Fall
ist
schlechthin
nichtig
.
entsprechende
Anwendung
§
Abs.
Pfändungen
kommt
Betracht
f.
;
f.
;
Urteil
26
.
Mai
;
Zöller/Stöber
§
Rdn
.
4
;
§
Rdn
.
7
;
§
Rdn
.
;
§
Rdn
.
.
gerichtliche
Überweisung
bereits
abgetretenen
Forderung
führt
also
Verstrickung
noch
bedarf
vollstreckungsrechtlicher
Rechtsbehelfe
Rechtswirkungen
Beschlusses
beseitigen
.
Leistet
Drittschuldner
hier
Beklagte
dennoch
wird
Leistungspflicht
wahren
Gläubiger
frei
;
Abs.
hat
Geltung
Urteil
26
.
Mai
aaO
.
Auch
materiell-rechtlicher
Schutz
Beklagten
§
Abs.
Abs.
besteht
vorliegend
maßgeblichen
Abtretungsvorgänge
angezeigt
waren
.
Anders
verhält
sollte
Rückabtretung
Wirkung
1
Juli
gekommen
sein
.
Rechtszuständigkeit
wäre
W.
verblieben
;
Beklagte
hätte
Zahlung
richtige
Gläubigerin
erbracht
.
4
.
Frage
Zugangs
Schreibens
1
Juli
erforderlichen
Feststellungen
wird
Berufungsgericht
Vervollständigung
bereits
durchgeführten
Beweisaufnahme
nachzuholen
haben
.
Dr.
Dr.