NAMEN Verkündet : 12 . Dezember Justizobersekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : § 1 . Pfändung Forderung setzt Zeitpunkt Pfändung Person Schuldners bestehenden Anspruch Drittschuldner ; ist Fall ist schlechthin nichtig . 2 . gilt auch Anspruch Versicherungsleistung Zeitpunkt Pfändung Sicherheit abgetreten war später zurückabgetreten werden soll . Urteil 12 . Dezember OLG IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. mündliche Verhandlung 12 . Dezember Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 . Januar aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger ist 4 . Februar Konkursverwalter Vermögen .. unterhielt Beklagten insgesamt Kapitallebensversicherungen . Oktober Dezember trat Rechte Ansprüche Lebensversicherungen sicherungshalber Rechtsvorgängerin . Schreiben 20 Juli gab W. erstrangingen Teilbetrag Rückkaufswerte Überschußanteile DM Bank AG frei . Gemeinschuldner trat 15 . Oktober Rechte Ansprüche Lebensversicherungen allerdings Höhe unbeschränkt . Gemeinschuldner gerichteten Schreiben 1 Juli Zugang streitig ist verzichtete W. Kapitallebensversicherungen Sicherheit Ansprüche Erlebensfall betroffen waren erklärte Ansprüche Gemeinschuldner rückabzutreten . Oktober erwirkte zulasten Gemeinschuldners Überweisungsbeschluß gegenwärtige künftige bedingte Ansprüche Beklagten Zahlung Gewinnanteile Rückkaufswertes bestehenden Lebensversicherungen erfaßte . Schreiben 27 . März kündigte AG Rechtsnachfolgerin Bank Lebensversicherungsverträge Rückkaufswert Abrechnung Beklagten DM betrug . zahlte Beklagte verlangten DM . restlichen DM erhielt Sparkasse .. Rechte Ansprüche Lebensversicherungen bereits Erfüllung eingetreten war Kläger rückabgetreten hatte nahm Beklagten Zahlung Begründung Anspruch Betrag DM habe Gemeinschuldner W. zugestanden . Zuvor hatte 25 . März freihändige Verwertung belegenen Anwesens Gemeinschuldners betreffende Verwertungsvereinbarung geschlossen Ziffer folgt lautete : " Parteien Vereinbarung gehen W. bestehenden Sicherungsrechte bestellten Grundpfandrechte ordnungsgemäß gegeben worden sind Tatbestände vorliegen Sicherungsrechte konkursrechtlich angreifbar sonstwie nichtig unwirksam machen würden . " Landgericht hat Zahlungsklage stattgegeben . gerichtete Berufung Beklagten hatte Erfolg . Revision erstrebt Kläger Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht führt : Zwar habe Beklagte Genehmigung W. getätigten Zahlung Gemeinschuldner bewiesen . Jedoch liege Vereinbarung 25 . März Genehmigung Kläger selbst . Vereinbarung wirke nur Verhältnis hindere Kläger § auch Beklagten Unwirksamkeit Sicherungsabtretungen Oktober 1989/Dezember geltend machen berufen Beschluß 6 . Oktober sei wirksames Pfändungspfandrecht begründet worden . Zugang 1 Juli Gemeinschuldner könne dahinstehen . sei weiterhin Inhaberin Ansprüche Lebensversicherungen geblieben seien Ansprüche wirksam Einziehung überwiesen worden Beschluß 6 . Oktober auch Ansprüche erfasse künftigen Rückübertragung wieder Gemeinschuldner gelangten . Fällen sei Zahlung Beklagten richtige Gläubigerin erfolgt . II . hält rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Vereinbarung 25 . März folgt Genehmigung Beklagten W. erfolgten Zahlung Kläger . tatrichterliche Auslegung Individualvereinbarung hier 25 . März bindet Revisionsgericht dann Verletzung gesetzlichen Auslegungsregeln entwickelten allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätze vorgenommen worden ist Urteil 25 . Februar . genannten Auslegungsvorschriften verlangen Tatrichter Auslegung erheblichen Umstände umfassend würdigt Erwägungen Entscheidungsgründen nachvollziehbar darlegt . Zumindest wichtigsten Auslegung sprechenden Umstände sind Bedeutung Auslegungsergebnis tern gegeneinander abzuwägen . Ist Begründung Sinne fehlerhaft leidet Entscheidung rechtlichen Mangel bindet Revisionsgericht Urteil 16 . Oktober § Vertragsauslegung . So liegt Fall hier . Berufungsgericht hat Begründung Auslegung allein berufen ergebe " Wortlaut Sinn Zweck " Vereinbarung . ist nachvollziehbar noch läßt auch nur ansatzweise erkennen Bedeutung Wortlaut Genehmigung Kläger zumindest unmittelbar entnehmen ist Sinn Kläger getroffenen Vereinbarung Interessenlage Parteien verfolgten Zweck beigemessen hat . Begründung Berufungsgerichts beschränkt vielmehr bloße Leerformel . bisherigen Streitstand weitere Tatsachen Auslegung Bedeutung haben könnten ersichtlich sind legt Senat Vereinbarung selbst . Wortlaut ergibt Genehmigung Zahlungen Beklagten ; Versicherungsleistungen sind erwähnt . Ebensowenig läßt allein Wortlaut hinreichenden Schluß Kläger Wirksamkeit Abtretungen Versicherungsansprüchen Jahren bestätigen Wirksamkeit Pfändungspfandrechts streitfrei stellen wollte . Vielmehr ist Auslegung Vereinbarung berücksichtigen konkreten Anlaß hatte Urkunde selbst nannt wird nämlich freihändigen Verkauf Grundstücks Gemeinschuldners .. ist folgerichtig " Verwertungsvereinbarung " überschrieben . Abreden Ziffer vorangehenden vertraglichen Bestimmungen befassen freihändigen Verkauf Vermeidung Zwangsversteigerung . ist ersichtlich Parteien Ziffer Sicherungsrechten befassen wollten verwertenden Grundstück tun hatten . Umstände abweichende Auslegung rechtfertigen könnten sind erkennbar . Kläger hat nur Tag Abschluß Vereinbarung 25 . März Beklagte Zahlung jetzt streitbefangenen Betrages aufgefordert Ansicht vertreten Pfändung Forderung sei Leere gegangen . ist Vereinbarung Berufungsgericht verstanden wird Einklang bringen . März war Kläger noch berechtigt geltend gemachte Forderung erst August Rechtsnachfolgerin Zweitzessionarin rückabgetreten worden ist disponieren . 2 . beanstanden ist hingegen Feststellung Berufungsgerichts Gemeinschuldners liege Genehmigung Auskehrung Betrages Höhe DM . zielende Gegenrüge Beklagten bleibt Erfolg . Feststellung zugrunde liegende Beweiswürdigung erweist rechtsfehlerfrei ; bezieht maßgeblichen Umstände . -9- Erklärungen Gemeinschuldner tätige " " W. abgegeben hat kommt . hat lediglich beratende Funktionen wahrgenommen war rechtsgeschäftlichen Vertretung befugt . W. gerichteten Schreiben 15 . Januar ist Beklagten behauptete umfassende Bevollmächtigung entnehmen . Auch Aussagen Gemeinschuldners Ehefrau Vernehmung Berufungsgericht sind Vol lmachten erteilt worden . übrigen stand vorgetragene Vereinbarung DM W. zufließen sollten Vorbehalt Abschlusses Vergleichs Gemeinschuldner aber insoweit Beklagten angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts gekommen ist . 3 . Jedoch durfte Berufungsgericht offenlassen Schreiben 1 Juli Gemeinschuldner zugegangen ist . Zugang Schreibens hängen Wirksamkeit Rückabtretung erneute Übergang Ansprüche Lebensversicherungen Gemeinschuldner . Gemeinschuldner hätte Fall Verfügungsbefugnis erstmals Oktober Dezember Rechtsvorgängerin W. abgetretenen Forderungen wiedererlangt . Abs. Satz Fall wäre Zession Bank AG 15 . Oktober auch insoweit wirksam geworden Erstzessionarin freigegebenen Betrag Höhe DM hinausging § Rdn . 6 ; Staudinger/Gursky § Rdn . . Forderungsinhaberschaft wäre insgesamt Bank übergegangen ; Gemeinschuldners hätte mehr bestanden . Sachverhalt ging Oktober erwirkte Überweisungsbeschluß Leere . war gegenwärtigen künftigen bedingten Ansprüche Gemeinschuldners Beklagten bestehenden Lebensversicherungsverträgen gerichtet . kann staatlichen Hoheitsakt handelt Revisionsgericht eigenständig ausgelegt werden Urteile 14 . Januar ; 26 . Mai . Auffassung Berufungsgerichts umfaßte Beschluß Ansprüche mehr Rechtszuständigkeit Schuldners befanden selbst erwarten stand künftig dorthin zurückkehrten . künftigen Ansprüchen waren vielmehr allein Lebensversicherungsverhältnis noch entstehenden gemeint Abgrenzung bereits entstandenen gegenwärtigen Ansprüchen . Pfändung erstreckte Ansprüche eigentlich hatte zugreifen wollen . Auch Berufungsgericht anzunehmen wäre Beschluß auch Ansprüche erfaßte künftigen Rüc kabtretung Bank AG wieder Gemeinschuldner gelangen würden hätte Pfändung Überweisung streitbefangenen Forderung Erfolg gehabt . Ist Forderung reits Pfändung Schuldner abgetreten worden so wird neue Gläubiger Pfändung zurückabtritt erfaßt ; wird Überweisungsbeschluß auch nachträglich unterworfen . Vielmehr setzt Pfändung Forderung Zeitpunkt Pfändung Person Schuldners bestehenden Anspruch Drittschuldner . Ist Fall ist schlechthin nichtig . entsprechende Anwendung § Abs. Pfändungen kommt Betracht f. ; f. ; Urteil 26 . Mai ; Zöller/Stöber § Rdn . 4 ; § Rdn . 7 ; § Rdn . ; § Rdn . . gerichtliche Überweisung bereits abgetretenen Forderung führt also Verstrickung noch bedarf vollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelfe Rechtswirkungen Beschlusses beseitigen . Leistet Drittschuldner hier Beklagte dennoch wird Leistungspflicht wahren Gläubiger frei ; Abs. hat Geltung Urteil 26 . Mai aaO . Auch materiell-rechtlicher Schutz Beklagten § Abs. Abs. besteht vorliegend maßgeblichen Abtretungsvorgänge angezeigt waren . Anders verhält sollte Rückabtretung Wirkung 1 Juli gekommen sein . Rechtszuständigkeit wäre W. verblieben ; Beklagte hätte Zahlung richtige Gläubigerin erbracht . 4 . Frage Zugangs Schreibens 1 Juli erforderlichen Feststellungen wird Berufungsgericht Vervollständigung bereits durchgeführten Beweisaufnahme nachzuholen haben . Dr. Dr.