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344 lines
3.0 KiB

BESCHLUSS
4
November
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterin
Dr.
Richter
4
November
beschlossen
:
Parteien
werden
hingewiesen
Senat
beabsichtigt
Revision
Urteil
5
.
Zivilsenats
Saarländischen
Oberlandesgerichts
28
.
Januar
Beschluss
§
Satz
zurückzuweisen
.
Gründe
:
Klägerin
begehrt
weitere
Leistungen
klagten
gehaltenen
Fahrzeugversicherung
Vollkaskoschutz
Allgemeinen
Bedingungen
Kraftfahrtversicherung
Beklagten
Fassung
1
Juli
zugrunde
liegen
.
Unfall
ließ
Klägerin
versicherten
reparieren
nahm
auch
Ersatzbeschaffung
.
entschädigte
Beklagte
Klägerin
nur
towiederbeschaffungswert
Berufung
§
Abs.
lautet
:
"
Umsatzsteuer
ersetzt
Versicherer
nur
tatsächlich
angefallen
ist
.
"
Klage
hatte
Vorinstanzen
Erfolg
.
Oberlandesgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Begehren
Zahlung
erstatteten
Umsatzsteuer
.
II
.
Voraussetzungen
Zulassung
Revision
liegen
.
1
.
Rechtssache
kommt
grundsätzliche
Bedeutung
.
S.
§
Abs.
Satz
Nr.
.
genügt
Berufungsgericht
angenommen
hat
Entscheidung
Auslegung
Klausel
Allgemeinen
Versicherungsbedingungen
abhängt
Versicherungsbedingung
streitgegenständlichen
Fassung
höchstrichterliche
Entscheidung
gibt
.
Erforderlich
ist
weiter
Auslegung
konkreten
Rechtsstreit
Rechtsprechung
Rechtslehre
beteiligten
Verkehrskreisen
umstritten
ist
Senatsbeschluss
10
.
Dezember
r+s
Rechtssache
Rechtsfrage
konkreten
Fall
entscheidungserheblich
klärungsbedürftig
klärungsfähig
aufwirft
abstrakte
Interesse
Allgemeinheit
einheitlichen
Entwicklung
Handhabung
Rechts
berührt
;
.
ist
hier
insgesamt
Fall
.
vermag
auch
Berufungsurteil
Revisionsbegründung
aufzuzeigen
.
2
.
Fassung
§
Abs.
ist
eindeutig
Verständnis
bemühten
Versicherungsnehmer
rechtliche
Vorbildung
unschwer
erfassen
.
Erstattung
Umsatzsteuer
Teil
Ersatzleistung
ist
nur
vorgesehen
tatsächlich
angefallen
ist
.
liegt
Mehrwertsteuererstattung
fiktiver
Abrechnungsbasis
Fall
ausgeschlossen
werden
soll
.
Regelung
ist
auch
wirksam
;
genügt
insbesondere
§
ergebenden
Anforderungen
.
hat
Berufungsgericht
vielfach
veröffentlichten
Entscheidung
r+s
juris
weiteren
Veröffentlichungsnachweisen
Übereinstimmung
obergerichtlichen
Rechtsprechung
vgl.
nur
;
OLG
r+s
102
;
OLG
überzeugend
herausgearbeitet
.
ist
hinzuzufügen
.
kann
auch
bloße
vermeiden
verwiesen
werden
.
Auch
Rechtsprechung
Senats
steht
richt
ebenfalls
zutreffend
dargelegt
hat
.
Urteil
24
.
Mai
VersR
hat
Senat
insbesondere
gemessen
§
inhaltlich
Bedenken
Wirksamkeit
vergleichbarer
Regelungen
gehabt
lediglich
damals
streitgegenständlichen
Fassung
Klausel
hinreichende
Transparenz
abgesprochen
Versicherungsnehmer
deutlich
genug
Augen
geführt
wurde
Ersatzbeschaffung
Erstattung
gezahlten
Mehrwertsteuer
ausgeschlossen
sein
sollte
.
Derartige
Verständnismängel
gibt
hier
Rede
stehenden
Umsatzsteuerklausel
.
Parteien
erhalten
Gelegenheit
Stellungnahme
30
November
.
Dr.
Felsch
Hinweis
:
Revisionsverfahren
ist
Revisionsrücknahme
erledigt
worden
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
28.01.2009