BESCHLUSS 4 November Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Richterin Dr. Richter 4 November beschlossen : Parteien werden hingewiesen Senat beabsichtigt Revision Urteil 5 . Zivilsenats Saarländischen Oberlandesgerichts 28 . Januar Beschluss § Satz zurückzuweisen . Gründe : Klägerin begehrt weitere Leistungen klagten gehaltenen Fahrzeugversicherung Vollkaskoschutz Allgemeinen Bedingungen Kraftfahrtversicherung Beklagten Fassung 1 Juli zugrunde liegen . Unfall ließ Klägerin versicherten reparieren nahm auch Ersatzbeschaffung . entschädigte Beklagte Klägerin nur towiederbeschaffungswert Berufung § Abs. lautet : " Umsatzsteuer ersetzt Versicherer nur tatsächlich angefallen ist . " Klage hatte Vorinstanzen Erfolg . Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Begehren Zahlung erstatteten Umsatzsteuer . II . Voraussetzungen Zulassung Revision liegen . 1 . Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung . S. § Abs. Satz Nr. . genügt Berufungsgericht angenommen hat Entscheidung Auslegung Klausel Allgemeinen Versicherungsbedingungen abhängt Versicherungsbedingung streitgegenständlichen Fassung höchstrichterliche Entscheidung gibt . Erforderlich ist weiter Auslegung konkreten Rechtsstreit Rechtsprechung Rechtslehre beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist Senatsbeschluss 10 . Dezember r+s Rechtssache Rechtsfrage konkreten Fall entscheidungserheblich klärungsbedürftig klärungsfähig aufwirft abstrakte Interesse Allgemeinheit einheitlichen Entwicklung Handhabung Rechts berührt ; . ist hier insgesamt Fall . vermag auch Berufungsurteil Revisionsbegründung aufzuzeigen . 2 . Fassung § Abs. ist eindeutig Verständnis bemühten Versicherungsnehmer rechtliche Vorbildung unschwer erfassen . Erstattung Umsatzsteuer Teil Ersatzleistung ist nur vorgesehen tatsächlich angefallen ist . liegt Mehrwertsteuererstattung fiktiver Abrechnungsbasis Fall ausgeschlossen werden soll . Regelung ist auch wirksam ; genügt insbesondere § ergebenden Anforderungen . hat Berufungsgericht vielfach veröffentlichten Entscheidung r+s juris weiteren Veröffentlichungsnachweisen Übereinstimmung obergerichtlichen Rechtsprechung vgl. nur ; OLG r+s 102 ; OLG überzeugend herausgearbeitet . ist hinzuzufügen . kann auch bloße vermeiden verwiesen werden . Auch Rechtsprechung Senats steht richt ebenfalls zutreffend dargelegt hat . Urteil 24 . Mai VersR hat Senat insbesondere gemessen § inhaltlich Bedenken Wirksamkeit vergleichbarer Regelungen gehabt lediglich damals streitgegenständlichen Fassung Klausel hinreichende Transparenz abgesprochen Versicherungsnehmer deutlich genug Augen geführt wurde Ersatzbeschaffung Erstattung gezahlten Mehrwertsteuer ausgeschlossen sein sollte . Derartige Verständnismängel gibt hier Rede stehenden Umsatzsteuerklausel . Parteien erhalten Gelegenheit Stellungnahme 30 November . Dr. Felsch Hinweis : Revisionsverfahren ist Revisionsrücknahme erledigt worden . Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 28.01.2009