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423 lines
3.4 KiB

BESCHLUSS
2
Juli
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
2
Juli
beschlossen
:
1
.
Klägerin
wird
Versäumung
Fristen
Einlegung
Begründung
Nichtzulassungsbeschwerde
Urteil
10
.
Zivilsenats
9
November
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewährt
.
2
.
Beschwerde
Klägerin
wird
Revision
genannte
Urteil
zugelassen
.
Sache
wird
Aufhebung
Urteils
gemäß
Abs.
Berufungsgericht
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
zurückverwiesen
.
Streitwert
:
Gründe
:
Vorinstanzen
haben
Stufenklage
Klägerin
Pflichtteilsansprüche
31
.
März
verstorbenen
mann
verfolgt
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Entscheidung
§
Satz
gestützt
.
hat
ausgeschlossen
Scheidung
deutsches
Recht
maßgebend
sei
.
hat
ferner
offen
gelassen
Klägerin
Erblasser
beantragten
Scheidung
zugestimmt
habe
.
Jedenfalls
habe
Ehe
einjähriger
Trennung
§
Abs.
geschieden
werden
müssen
gescheitert
gewesen
sei
.
Insoweit
hat
Berufungsgericht
wesentlich
eigene
Darstellung
Klägerin
18
.
Dezember
eingereichten
so
genannten
Gegenklage
dort
Erblasser
erhobene
Scheidungsklage
gestützt
.
hätten
Ehegatten
Juli
getrennt
;
Klägerin
habe
Bemühungen
Ehe
erhalten
Hinblick
beleidigende
quälende
Verhalten
Erblassers
eingestellt
.
Beschwerde
macht
Klägerin
geltend
Berufungsgericht
habe
Vorbringen
gesetzt
Einreichen
Gegenklage
hätten
Ehepartner
geeinigt
Ehe
fortzuführen
eingeleiteten
gerichtlichen
Schritte
Auflösung
Ehe
weiterzuverfolgen
.
gemeinsamen
Entscheidung
habe
nunmehr
endgültig
"
zusammengerauft
"
habe
Erblasser
Zeugen
benannten
Freunden
Januar
März
berichtet
.
II
.
Beschwerde
ist
zulässig
begründet
.
Berufungsgericht
hat
Recht
Klägerin
Gehör
Gericht
Art
.
Abs.
GG
jedenfalls
verletzt
Vorbringen
söhnung
Ehegatten
Zeit
Einreichen
Gegenklage
nachgegangen
ist
.
Berufungsgericht
stellt
zwar
einleitend
Ende
Ausführungen
§
Ehe
Klägerin
"
Zeitpunkt
Erbfalls
"
"
Tod
Erblassers
"
geschieden
worden
wäre
.
Begründung
Scheiterns
Ehe
bezieht
Berufungsgericht
Zeitpunkt
Einreichung
Scheidungsklage
07.09.1989
Beginn
zweiten
Absatzes
.
§
kommt
indessen
Voraussetzungen
Scheidung
Zeit
Todes
Erblassers
gegeben
waren
.
Auch
Lebensgemeinschaft
Ehegatten
mehr
besteht
schon
Jahr
getrennt
voneinander
leben
Scheidung
beantragt
hat
setzt
§
Abs.
Satz
Feststellung
Scheiterns
Ehe
weiterhin
Wiederherstellung
ehelichen
Lebensgemeinschaft
erwartet
werden
kann
.
Prognose
Berufungsgericht
näher
Stellung
genommen
hat
war
Vortrag
Klägerin
Wiederherstellung
ehelichen
Lebensgemeinschaft
Zeit
18
.
Dezember
Bedeutung
.
Berufungsgericht
Vortrag
Klägerin
habe
schon
Zeit
Juli
Einreichen
Gegenklage
18
.
Dezember
nur
vorübergehend
Erblasser
getrennt
gelebt
Hinblick
Glauben
geschenkt
hat
Sachverhalt
Gegenklage
anders
dargestellt
Abweichung
erklärt
habe
spielt
Würdigung
Rolle
Frage
Beziehungen
Ehepartner
18
.
Dezember
weiterentwickelt
haben
.
Klägerin
Beweis
gestellten
Behauptungen
insbesondere
Äußerungen
Erblassers
Dritten
Anfang
Jahres
sind
hinreichend
substantiiert
;
wahr
unterstellt
würden
könnte
Scheitern
Ehe
ausgegangen
werden
Beklagten
beweisen
haben
.
Übrigen
fehlen
Feststellungen
Berufungsgerichts
subjektiven
Vorstellungen
konkrete
Lebensgemeinschaft
hier
geprägt
war
vgl.
.
ist
fraglich
außereheliche
Beziehungen
Erblassers
Vortrag
Klägerin
"
weiter
ernstzunehmen
"
waren
hier
Anhaltspunkt
Scheitern
Ehe
gewertet
werden
können
.
Dr.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
27.05.1999
Entscheidung