BESCHLUSS 2 Juli Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. 2 Juli beschlossen : 1 . Klägerin wird Versäumung Fristen Einlegung Begründung Nichtzulassungsbeschwerde Urteil 10 . Zivilsenats 9 November Wiedereinsetzung vorigen Stand gewährt . 2 . Beschwerde Klägerin wird Revision genannte Urteil zugelassen . Sache wird Aufhebung Urteils gemäß Abs. Berufungsgericht neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens zurückverwiesen . Streitwert : € Gründe : Vorinstanzen haben Stufenklage Klägerin Pflichtteilsansprüche 31 . März verstorbenen mann verfolgt abgewiesen . Berufungsgericht hat Entscheidung § Satz gestützt . hat ausgeschlossen Scheidung deutsches Recht maßgebend sei . hat ferner offen gelassen Klägerin Erblasser beantragten Scheidung zugestimmt habe . Jedenfalls habe Ehe einjähriger Trennung § Abs. geschieden werden müssen gescheitert gewesen sei . Insoweit hat Berufungsgericht wesentlich eigene Darstellung Klägerin 18 . Dezember eingereichten so genannten Gegenklage dort Erblasser erhobene Scheidungsklage gestützt . hätten Ehegatten Juli getrennt ; Klägerin habe Bemühungen Ehe erhalten Hinblick beleidigende quälende Verhalten Erblassers eingestellt . Beschwerde macht Klägerin geltend Berufungsgericht habe Vorbringen gesetzt Einreichen Gegenklage hätten Ehepartner geeinigt Ehe fortzuführen eingeleiteten gerichtlichen Schritte Auflösung Ehe weiterzuverfolgen . gemeinsamen Entscheidung habe nunmehr endgültig " zusammengerauft " habe Erblasser Zeugen benannten Freunden Januar März berichtet . II . Beschwerde ist zulässig begründet . Berufungsgericht hat Recht Klägerin Gehör Gericht Art . Abs. GG jedenfalls verletzt Vorbringen söhnung Ehegatten Zeit Einreichen Gegenklage nachgegangen ist . Berufungsgericht stellt zwar einleitend Ende Ausführungen § Ehe Klägerin " Zeitpunkt Erbfalls " " Tod Erblassers " geschieden worden wäre . Begründung Scheiterns Ehe bezieht Berufungsgericht Zeitpunkt Einreichung Scheidungsklage 07.09.1989 Beginn zweiten Absatzes . § kommt indessen Voraussetzungen Scheidung Zeit Todes Erblassers gegeben waren . Auch Lebensgemeinschaft Ehegatten mehr besteht schon Jahr getrennt voneinander leben Scheidung beantragt hat setzt § Abs. Satz Feststellung Scheiterns Ehe weiterhin Wiederherstellung ehelichen Lebensgemeinschaft erwartet werden kann . Prognose Berufungsgericht näher Stellung genommen hat war Vortrag Klägerin Wiederherstellung ehelichen Lebensgemeinschaft Zeit 18 . Dezember Bedeutung . Berufungsgericht Vortrag Klägerin habe schon Zeit Juli Einreichen Gegenklage 18 . Dezember nur vorübergehend Erblasser getrennt gelebt Hinblick Glauben geschenkt hat Sachverhalt Gegenklage anders dargestellt Abweichung erklärt habe spielt Würdigung Rolle Frage Beziehungen Ehepartner 18 . Dezember weiterentwickelt haben . Klägerin Beweis gestellten Behauptungen insbesondere Äußerungen Erblassers Dritten Anfang Jahres sind hinreichend substantiiert ; wahr unterstellt würden könnte Scheitern Ehe ausgegangen werden Beklagten beweisen haben . Übrigen fehlen Feststellungen Berufungsgerichts subjektiven Vorstellungen konkrete Lebensgemeinschaft hier geprägt war vgl. . ist fraglich außereheliche Beziehungen Erblassers Vortrag Klägerin " weiter ernstzunehmen " waren hier Anhaltspunkt Scheitern Ehe gewertet werden können . Dr. Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 27.05.1999 Entscheidung