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1676 lines
14 KiB

NAMEN
Verkündet
:
20
.
Januar
Justizhauptsekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Felsch
Richterin
mündliche
Verhandlung
20
.
Januar
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
15
.
Januar
aufgehoben
.
Berufung
Klägers
Urteil
Landgerichts
12
.
Juni
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
trägt
Kosten
Rechtsmittelverfahren
.
Tatbestand
:
Kläger
unterhielt
Beklagten
Schaustellerkaskoversicherung
Kinderfahrgeschäft
Nachtrags
Versicherungsschein
26
.
Juni
"
Diebstahl
ganzes
Fahrzeug
%
Selbstbeteiligung
"
versichert
war
.
Versicherungsvertrag
lagen
Allgemeine
Versicherungsbedingungen
Schausteller
zugrunde
auszugsweise
folgt
lauten
:
"
Obliegenheiten
Schadenfall
5
.
Aufenthalte
bis
zu
Tagen
§
Nr.
Dauert
Aufenthalt
Veranstaltungen
länger
Tage
so
muß
11
.
Tage
Aufenthaltes
erhöhte
Sicherheit
versicherten
Gegenstände
unbefugten
Zugang
gewährleistet
sein
.
kann
ständige
Beaufsichtigung
Abstellen
rundum
hoch
mindestens
m
eingezäunten
verschlossenen
Zugängen
versehenen
Grundstücken
verschlossenen
festen
Gebäuden
geschehen
.
Beaufsichtigung
gilt
ständige
Anwesenheit
Versicherungsnehmers
beauftragten
Vertrauensperson
Geschäft
verbunden
Kontrollen
.
7
.
Verletzt
Versicherungsnehmer
Repräsentant
Obliegenheiten
Nr.
so
ist
Versicherer
Maßgabe
§
Abs.
Abs.
leistungsfrei
.
Abweichend
§
Abs.
S.
bleibt
Versicherer
Verletzung
Eintritt
Versicherungsfalles
erfüllenden
Obliegenheit
auch
dann
leistungsfrei
Kündigungsrecht
Gebrauch
macht
.
Kündigung
Versicherungsfall
1
.
Eintritt
Versicherungsfalles
können
Versicherungsnehmer
auch
Versicherer
Versicherungsvertrag
kündigen
.
"
Nachtrag
Versicherungsschein
war
"
Klausel
Diebstahl
Raub
"
Nr.
folgende
Regelung
enthalten
:
"
Erhöhte
Sicherheit
§
Nr.
Schausteller
muß
bereits
Aufenthalten
über
Stunden
gewährleistet
sein
.
"
Kläger
beschickte
Freifallturm
Juli
Schützenfest
.
Beendigung
ließ
Abreise
Abend
9
Juli
Fahrgeschäft
.
Beaufsichtigung
beauftragte
Zeugen
Aufgabe
Abend
11
Juli
Zeugen
.
übertrug
.
Rückkehr
12
Juli
Mittagszeit
stellte
Kläger
Fahrgeschäft
unbekannten
Tätern
entwendet
worden
war
.
Beklagte
lehnte
4
.
Oktober
Verletzung
vereinbarter
Sicherheitsvorschriften
Versicherungsleistungen
.
Bereits
28
Juli
hatte
anlässlich
Regulierung
weiteren
Versicherungsfalles
Sturmschadens
ebenfalls
versicherten
Wohnwagen
Kündigung
gemäß
§
Schausteller
erklärt
.
Landgericht
hat
Zahlung
Zeitwertes
Freifallturms
Selbstbehalts
gerichtete
Klage
Höhe
Zinsen
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
hat
Oberlandesgericht
Beklagte
antragsgemäß
verurteilt
.
wendet
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Rechtsmittel
hat
auch
Sache
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
sei
unstreitig
Versicherungsfall
eingetreten
.
Leistungsfreiheit
könne
Beklagte
berufen
.
fehle
schon
objektiven
Tatbestand
heitsverletzung
.
Nachtrag
Versicherungsschein
26
.
Juni
enthalte
nur
Klausel
Nr.
3c
auch
Klausel
Nr.
Ergänzung
§
Nr.
Schausteller
.
dürfe
Versicherungsnehmer
abgestellte
Fahrzeuge
und/oder
abgestellte
aufgebaute
Geschäfte
länger
Stunden
unbeaufsichtigt
lassen
.
genaue
Zusammenhang
Regelungen
erschließe
Versicherungsnehmer
.
Unklarheit
sei
Beklagten
Versicherer
anzulasten
.
Versicherungsnehmers
sei
auszugehen
Zeitraum
bis
zu
Stunden
Beaufsichtigung
Fahrgeschäftes
notwendig
sei
.
Landgericht
habe
zutreffend
festgestellt
Dienstagabend
Abfahrt
Zeugen
Fahrgeschäft
mehr
Sinne
Versicherungsbedingungen
hinreichend
beaufsichtigt
worden
sei
.
Zeuge
.
Wohnwagen
m
entfernt
Freifallturm
gestanden
habe
sei
ständig
Fahrgeschäft
anwesend
gewesen
noch
habe
ständig
beobachtet
Kontrollen
Ort
vorgenommen
.
Zeuge
.
sei
aber
nur
Dienstagabend
Uhr
Eintreffen
Klägers
Mittwochmittag
Beaufsichtigung
Fahrgeschäftes
zuständig
gewesen
mithin
Zeitraum
Stunden
.
Zeuge
hingegen
habe
Dienstagabend
schriften
genügt
.
habe
Fahrgeschäft
etwa
m
Entfernung
frei
Blick
gehabt
zweimal
täglich
Kontrollgänge
vorgenommen
.
reiche
ständige
Anwesenheit
"
durchschnittlichen
Versicherungsnehmer
so
verstanden
werden
müsse
Aufsichtsperson
gesamte
Zeit
gleichsam
"
Stuhl
Fahrgeschäft
sitzen
"
beaufsichtigen
müsse
.
Unabhängig
sei
Beklagte
Kündigungsobliegenheit
§
Abs.
Satz
.
nachgekommen
.
gesetzliche
Regelung
sei
§
Nr.
Schausteller
wirksam
abbedungen
Klausel
Nachteil
Klägers
Versicherungsnehmer
abweiche
§
.
.
Kündigung
28
Juli
habe
Beklagte
Zuge
Abwicklung
anderen
Versicherungsfalles
ausgesprochen
.
sei
Kündigung
gesamten
Versicherungsverhältnisses
erfolgt
Einbeziehung
auch
streitbefangenen
Freifallturms
.
§
Abs.
.
stehe
Versicherer
dann
Voraussetzungen
Kündigung
nur
Teils
versicherten
Gegenstände
vorlägen
Recht
Kündigung
übrigen
Teile
nur
anzunehmen
sei
allein
Vertrag
gleichen
Bedingungen
geschlossen
haben
würde
.
sei
hier
insgesamt
versicherten
Schaustellergeschäften
auszugehen
;
habe
Beklagte
dargelegt
.
Kündigungspflicht
sei
Beklagte
schließlich
entbunden
Diebstahl
Freifallturms
zugleich
versicherte
Interesse
entfallen
sei
.
entsprechenden
Fahrgeschäft
handele
"
Massenware
"
etwa
Ausland
verschoben
werden
könne
.
Überdies
bestehe
versicherte
Interesse
übrigen
Fahrgeschäfte
Sachgesamtheit
.
II
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
Gründen
stand
.
Beklagte
ist
Kläger
Leistungspflicht
frei
geworden
.
1
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ergibt
Inhalt
Sicherheitsobliegenheit
ausschließlich
§
Nr.
Schausteller
i.V.
Parteien
vereinbarten
Klausel
Nr.
3c
.
ist
Nachtrag
Versicherungsschein
26
.
Juni
enthalten
Berufungsgericht
Grundlage
unstreitigen
getroffenen
Feststellungen
Allgemeinen
Versicherungsbedingungen
ergänzt
.
ständiger
Rechtsprechung
Senats
sind
Allgemeine
Versicherungsbedingungen
so
auszulegen
durchschnittlicher
Versicherungsnehmer
verständiger
Würdigung
aufmerksamer
Durchsicht
Berücksichtigung
erkennbaren
Sinnzusammenhangs
verstehen
muss
.
kommt
Verständnismöglichkeiten
Versicherungsnehmers
versicherungsrechtliche
Spezialkenntnisse
auch
Interessen
Senat
.
verständiger
Versicherungsnehmer
wird
gebotenen
aufmerksamen
Durchsicht
Versicherungsbedingungen
schon
einleitenden
Formulierungen
betreffenden
Klauseln
entnehmen
klar
voneinander
abgegrenzten
Anwendungsbereich
haben
sollen
.
Klausel
ist
"
Diebstahl
Raub
"
überschrieben
bezieht
Nr.
versicherten
Fahrgeschäfte
nebst
enthaltenen
versicherten
Sachen
zusammen
Fahrzeug
entwendet
werden
.
Klausel
trägt
hingegen
Überschrift
"
Einbruchdiebstahl
Raub
"
erfasst
Nr.
Waren
sonstigen
Geschäft
gehörenden
beweglichen
Gegenstände
allseitig
fest
umschlossenen
Fahrzeug
befinden
.
geht
hier
ersichtlich
Fahrgeschäft
Gesamtheit
abhanden
gekommen
ist
.
Unterschied
Diebstahl
Entwendung
gesamten
Fahrgeschäfts
Einbruchdiebstahl
Eindringens
Fahrgeschäft
Entwendung
nur
Inhalts
ist
auch
juristischen
Laien
geläufig
kann
verständigen
Versicherungsnehmer
entsprechend
eingeordnet
werden
.
Berufungsgericht
hervorgehobene
Unklarheit
Versicherungsbedingungen
Versicherungsnehmer
deutlich
werde
Verhaltensanforderungen
Klausel
Nr.
3c
Klausel
Nr.
Nachtrags
gegebenen
Fall
maßgeblich
sein
solle
besteht
somit
.
Versicherungsnehmer
wird
weiter
allein
maßgeblichen
Klausel
Nr.
3c
entnehmen
§
Nr.
Schausteller
veränderte
Verhaltensanforderungen
vereinbart
sein
sollen
.
erhöhte
Sicherheit
Maßgabe
§
Nr.
Schausteller
muss
bereits
Aufenthalt
über
Stunden
gewährleistet
sein
.
erfüllende
Sicherheitsobliegenheit
wird
Versicherungsnehmer
so
verstehen
Fall
gesamte
Aufenthalt
Veranstaltungen
länger
Stunden
dauert
erhöhte
Sicherheit
Sorge
tragen
muss
nämlich
Abstellen
Fahrgeschäfts
besonders
gesicherten
Gelände
verschlossenen
festen
Gebäude
ständige
Beaufsichtigung
.
Lesart
ist
Klausel
Nr.
3c
hinreichend
transparent
Abs.
Satz
;
ist
auch
§
Abs.
Nr.
unwirksam
Rechtsprechung
geprägten
Leitbild
Rechts
Obliegenheiten
Eintritt
Versicherungsfalles
.
vereinbaren
ist
.
-9-
Klausel
führt
Versicherungsnehmer
Rechte
Pflichten
klar
durchschaubar
Augen
.
ist
durchschnittlichen
Versicherungsnehmer
nur
verständlich
lässt
auch
verbundenen
wirtschaftlichen
Nachteile
Belastungen
soweit
erkennen
Umständen
Versicherer
gefordert
werden
kann
vgl.
f.
;
143
;
f.
;
Senatsurteile
30
.
April
.
f.
26
.
September
.
.
verweist
ausdrücklich
§
Nr.
Schausteller
bringt
Ausdruck
dort
näher
umschriebenen
Sicherheitsanforderungen
bereits
Aufenthalten
Stunden
gewährleistet
sein
müssen
.
Bezug
ursprünglichen
abgeänderten
Fassung
Sicherheitsvorschrift
kann
Versicherungsnehmer
herstellen
.
Klausel
lässt
somit
erforderlichen
Eindeutigkeit
Verständnismöglichkeiten
durchschnittlichen
Versicherungsnehmers
überfordern
erkennen
Einzelnen
verlangt
wird
Versicherungsschutz
bestimmte
Handlungen
erhalten
vgl.
Senatsbeschluss
30
.
April
VersR
.
5
;
Senatsurteile
9
.
Dezember
IVa
VersR
;
17
.
Dezember
Tz
.
.
Klausel
Nr.
3c
formulierte
Verhaltensanforderung
wird
Versicherungsnehmer
unzumutbar
belastet
insbesondere
Beklagten
versprochener
Versicherungsschutz
unangemessen
ausgehöhlt
.
wäre
nur
dann
Fall
§
Nr.
Schausteller
aufgenommenen
Klausel
Nr.
3c
modifizierten
Sicherheitsvorkehrungen
schon
nur
kurzfristigen
Aufenthalten
Veranstaltungen
etwa
Stunden
treffen
wären
.
ist
indes
hier
auszugehen
.
Aufenthalt
Zeitraum
Tag
erhöht
objektiv
nachvollziehbar
Diebstahlsrisiko
so
Versicherungsnehmer
verlangt
werden
kann
entsprechende
Maßnahmen
Sorge
tragen
.
umso
mehr
Versicherungsnehmer
freie
Wahl
hat
Person
Vertrauens
Beaufsichtigung
beauftragen
versicherte
Fahrgeschäft
eingezäuntes
verschlossenen
Zugängen
versehenes
Grundstück
verschlossenes
festes
Gebäude
verbringen
.
2
.
vereinbarten
Sicherheitsobliegenheit
ist
Kläger
hinreichend
nachgekommen
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
auszugehen
Zeuge
.
anvertraute
Fahrgeschäft
Zeit
Dienstagabend
Mittwochmittag
genügend
beaufsichtigt
hat
.
hat
überwiegend
etwa
m
Luftlinie
entfernten
Wohnwagen
aufgehalten
nur
gelegentlich
Blick
Freifallturm
geworfen
insbesondere
Kontrollgänge
unternommen
.
ist
ständige
Kontrollen
verbundene
Beaufsichtigung
.
S.
§
Nr.
Schausteller
sehen
.
Hingegen
kommt
Auffassung
Berufungsgerichts
Zeuge
.
Aufsicht
Fahrgeschäft
nur
Stunden
wahrgenommen
hat
.
So
ist
Inhalt
Klausel
Nr.
3c
ersichtlich
aufzufassen
auch
hier
einschlägige
Klausel
Nr.
wäre
Sinne
verstehen
.
Vielmehr
ist
Aufenthalt
Veranstaltungen
länger
Stunden
dauert
durchgängig
erhöhte
cherheit
versicherten
Gegenstandes
gewährleisten
ständigen
Anwesenheit
Versicherungsnehmers
beauftragten
Vertrauensperson
Geschäft
verbunden
entsprechenden
Kontrollen
besteht
.
wird
Umstand
Rechnung
getragen
längere
Zeit
unbeaufsichtigtes
Fahrgeschäft
Dritte
erhöht
.
andere
Interpretation
setzt
Wortlaut
auch
Sinn
Zweck
Klausel
Widerspruch
.
beauftragte
Person
lediglich
Stunden
vergewissert
versicherten
Fahrzeug
Ordnung
ist
Geschäft
wieder
Stunden
selbst
überlassen
liefe
Erfordernis
Dauer
angelegten
"
ständigen
Anwesenheit
"
inhaltlich
leer
;
Anforderungen
Sicherheitsvorschrift
wären
Versicherungsnehmer
beauftragte
Person
nahezu
völlig
entbunden
.
Somit
ist
objektive
Tatbestand
Obliegenheitsverletzung
gegeben
.
Verschuldensvermutung
§
Abs.
Satz
.
hat
Kläger
widerlegt
;
auch
Kausalitätsgegenbeweis
§
Abs.
.
ist
geführt
.
3
.
Berufungsgericht
hat
allerdings
richtig
gesehen
Beklagte
Kündigungsobliegenheit
§
Abs.
Satz
.
Nr.
Schausteller
wirksam
abbedingen
konnte
vgl.
Senatsurteil
29
.
Juni
IVa
VersR
.
Jedoch
erweist
entscheidungserheblich
.
Zwar
trifft
Beklagte
Kündigung
erklärt
hat
streitbefangenen
Versicherungsfall
verbundene
Obliegenheitsverletzung
bezieht
.
Kündigung
gemäß
Abs.
Satz
.
ist
aber
dann
entbehrlich
Vertrag
noch
Ablauf
Kündigungsfrist
anderen
Gründen
Beendigung
gefunden
hat
;
weitere
Kündigung
wäre
überflüssige
Formalität
.
Auch
könnte
Zweck
Kündigungsobliegenheit
mehr
Rechnung
getragen
werden
liegt
Versicherer
Möglichkeit
nehmen
Einwand
Leistungsfreiheit
nächsten
Versicherungsfall
warten
aber
inzwischen
Genuss
Prämie
kommen
Versicherungsnehmer
klarzustellen
Verstoß
Obliegenheit
so
schwerwiegend
ansieht
Kündigung
veranlasst
sieht
vgl.
Senat
f.
;
Urteile
5
.
März
IVa
VersR
;
22
.
Juni
IVa
VersR
;
vgl.
ferner
Urteil
28
.
Februar
ZR
.
Kündigung
§
Abs.
Satz
.
bereits
mehr
erfolgen
musste
Diebstahl
zugleich
versicherte
Interesse
entfallen
war
vgl.
Senatsurteil
15
.
Januar
VersR
kann
dahingestellt
bleiben
.
jedenfalls
war
Versicherungsverhältnis
bereits
Kündigung
28
Juli
Monat
Zugang
insgesamt
beendet
worden
.
Berufungsgericht
wird
Ansicht
Kündigung
komme
Umstand
gerecht
Beklagte
Schreibens
Kündigungsrecht
§
Schausteller
Gebrauch
gemacht
hatte
.
Wirksamkeit
Allgemeinen
Versicherungsbedingungen
vereinbarten
ausschließlich
objektiven
Voraussetzungen
folgenden
Kündigungsmöglichkeit
bestehen
Bedenken
hier
Voraussetzungen
Vertragsparteien
gilt
vgl.
Senatsurteil
27
.
März
VersR
.
ist
Hintergrund
§
§
.
sehen
gleich
ist
Bestimmungen
allgemeiner
Grundgedanke
Versicherungsrechts
Sachversicherung
schlechthin
vgl.
Senatsurteil
27
.
März
aaO
;
bejahend
Langheid
Römer/Langheid
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
f.
;
Sachversicherungsrecht
.
Aufl
.
Rdn
.
f.
nur
ausdrücklich
Versicherungsvertragsgesetz
geregelten
Arten
Hagelversicherung
gelten
.
vertragliche
Vereinbarung
§
§
.
enthaltenen
gesetzlichen
Kündigungsbefugnis
entspricht
ist
Falle
unbedenklich
vgl.
auch
Kollhosser
27
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Sinn
Kündigungsrechts
besteht
"
Versicherungsverhältnis
"
kündigen
mithin
Kündigenden
Berechtigung
geben
gesamten
Vertragsbeziehung
lösen
Langheid
.
.
Bestimmung
§
.
entsprechende
Anwendbarkeit
§
Abs.
Satz
.
kommt
Zusammenhang
.
Berufungsgericht
hat
Auslegung
Schreibens
28
Juli
ausreichend
bedacht
;
entfernt
eindeutigen
Wortlaut
Kündigung
.
hatte
allein
versicherten
Wohnwagen
anlässlich
Beklagten
regulierten
Sturmschadens
Gegenstand
.
Bereits
Briefkopf
hat
Beklagte
"
Schaustellerkaskoversicherung
"
gehörigen
Versicherungsnummer
angeführt
mithin
Vertragsverhältnis
Gesamtheit
bezeichnet
.
Ferner
wird
Kündigungsrecht
gemäß
§
Schausteller
Ende
Schreibens
ausdrücklich
Bezug
genommen
zwar
Einschränkung
nur
Teilkündigung
handeln
sollte
.
4
.
Mithin
war
Beklagte
Kündigungsobliegenheit
befreit
Versicherungsverhältnis
insgesamt
Kündigung
28
Juli
noch
Beginn
Kündigungsfrist
§
Abs.
Satz
.
beendet
worden
ist
.
hat
Kläger
Recht
begehrte
Versicherungsleistung
versagt
.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung