NAMEN Verkündet : 20 . Januar Justizhauptsekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Richterin Dr. Richter Felsch Richterin mündliche Verhandlung 20 . Januar Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 15 . Januar aufgehoben . Berufung Klägers Urteil Landgerichts 12 . Juni wird zurückgewiesen . Kläger trägt Kosten Rechtsmittelverfahren . Tatbestand : Kläger unterhielt Beklagten Schaustellerkaskoversicherung Kinderfahrgeschäft Nachtrags Versicherungsschein 26 . Juni " Diebstahl ganzes Fahrzeug % Selbstbeteiligung " versichert war . Versicherungsvertrag lagen Allgemeine Versicherungsbedingungen Schausteller zugrunde auszugsweise folgt lauten : " Obliegenheiten Schadenfall 5 . Aufenthalte bis zu Tagen § Nr. Dauert Aufenthalt Veranstaltungen länger Tage so muß 11 . Tage Aufenthaltes erhöhte Sicherheit versicherten Gegenstände unbefugten Zugang gewährleistet sein . kann ständige Beaufsichtigung Abstellen rundum hoch mindestens m eingezäunten verschlossenen Zugängen versehenen Grundstücken verschlossenen festen Gebäuden geschehen . Beaufsichtigung gilt ständige Anwesenheit Versicherungsnehmers beauftragten Vertrauensperson Geschäft verbunden Kontrollen . 7 . Verletzt Versicherungsnehmer Repräsentant Obliegenheiten Nr. so ist Versicherer Maßgabe § Abs. Abs. leistungsfrei . Abweichend § Abs. S. bleibt Versicherer Verletzung Eintritt Versicherungsfalles erfüllenden Obliegenheit auch dann leistungsfrei Kündigungsrecht Gebrauch macht . Kündigung Versicherungsfall 1 . Eintritt Versicherungsfalles können Versicherungsnehmer auch Versicherer Versicherungsvertrag kündigen . " Nachtrag Versicherungsschein war " Klausel Diebstahl Raub " Nr. folgende Regelung enthalten : " Erhöhte Sicherheit § Nr. Schausteller muß bereits Aufenthalten über Stunden gewährleistet sein . " Kläger beschickte Freifallturm Juli Schützenfest . Beendigung ließ Abreise Abend 9 Juli Fahrgeschäft . Beaufsichtigung beauftragte Zeugen Aufgabe Abend 11 Juli Zeugen . übertrug . Rückkehr 12 Juli Mittagszeit stellte Kläger Fahrgeschäft unbekannten Tätern entwendet worden war . Beklagte lehnte 4 . Oktober Verletzung vereinbarter Sicherheitsvorschriften Versicherungsleistungen . Bereits 28 Juli hatte anlässlich Regulierung weiteren Versicherungsfalles Sturmschadens ebenfalls versicherten Wohnwagen Kündigung gemäß § Schausteller erklärt . Landgericht hat Zahlung Zeitwertes Freifallturms Selbstbehalts gerichtete Klage Höhe € Zinsen abgewiesen . Berufung Klägers hat Oberlandesgericht Beklagte antragsgemäß verurteilt . wendet Revision . Entscheidungsgründe : zulässige Rechtsmittel hat auch Sache Erfolg . Berufungsgericht hat ausgeführt : sei unstreitig Versicherungsfall eingetreten . Leistungsfreiheit könne Beklagte berufen . fehle schon objektiven Tatbestand heitsverletzung . Nachtrag Versicherungsschein 26 . Juni enthalte nur Klausel Nr. 3c auch Klausel Nr. Ergänzung § Nr. Schausteller . dürfe Versicherungsnehmer abgestellte Fahrzeuge und/oder abgestellte aufgebaute Geschäfte länger Stunden unbeaufsichtigt lassen . genaue Zusammenhang Regelungen erschließe Versicherungsnehmer . Unklarheit sei Beklagten Versicherer anzulasten . Versicherungsnehmers sei auszugehen Zeitraum bis zu Stunden Beaufsichtigung Fahrgeschäftes notwendig sei . Landgericht habe zutreffend festgestellt Dienstagabend Abfahrt Zeugen Fahrgeschäft mehr Sinne Versicherungsbedingungen hinreichend beaufsichtigt worden sei . Zeuge . Wohnwagen m entfernt Freifallturm gestanden habe sei ständig Fahrgeschäft anwesend gewesen noch habe ständig beobachtet Kontrollen Ort vorgenommen . Zeuge . sei aber nur Dienstagabend Uhr Eintreffen Klägers Mittwochmittag Beaufsichtigung Fahrgeschäftes zuständig gewesen mithin Zeitraum Stunden . Zeuge hingegen habe Dienstagabend schriften genügt . habe Fahrgeschäft etwa m Entfernung frei Blick gehabt zweimal täglich Kontrollgänge vorgenommen . reiche ständige Anwesenheit " durchschnittlichen Versicherungsnehmer so verstanden werden müsse Aufsichtsperson gesamte Zeit gleichsam " Stuhl Fahrgeschäft sitzen " beaufsichtigen müsse . Unabhängig sei Beklagte Kündigungsobliegenheit § Abs. Satz . nachgekommen . gesetzliche Regelung sei § Nr. Schausteller wirksam abbedungen Klausel Nachteil Klägers Versicherungsnehmer abweiche § . . Kündigung 28 Juli habe Beklagte Zuge Abwicklung anderen Versicherungsfalles ausgesprochen . sei Kündigung gesamten Versicherungsverhältnisses erfolgt Einbeziehung auch streitbefangenen Freifallturms . § Abs. . stehe Versicherer dann Voraussetzungen Kündigung nur Teils versicherten Gegenstände vorlägen Recht Kündigung übrigen Teile nur anzunehmen sei allein Vertrag gleichen Bedingungen geschlossen haben würde . sei hier insgesamt versicherten Schaustellergeschäften auszugehen ; habe Beklagte dargelegt . Kündigungspflicht sei Beklagte schließlich entbunden Diebstahl Freifallturms zugleich versicherte Interesse entfallen sei . entsprechenden Fahrgeschäft handele " Massenware " etwa Ausland verschoben werden könne . Überdies bestehe versicherte Interesse übrigen Fahrgeschäfte Sachgesamtheit . II . hält rechtlicher Nachprüfung Gründen stand . Beklagte ist Kläger Leistungspflicht frei geworden . 1 . Auffassung Berufungsgerichts ergibt Inhalt Sicherheitsobliegenheit ausschließlich § Nr. Schausteller i.V. Parteien vereinbarten Klausel Nr. 3c . ist Nachtrag Versicherungsschein 26 . Juni enthalten Berufungsgericht Grundlage unstreitigen getroffenen Feststellungen Allgemeinen Versicherungsbedingungen ergänzt . ständiger Rechtsprechung Senats sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen durchschnittlicher Versicherungsnehmer verständiger Würdigung aufmerksamer Durchsicht Berücksichtigung erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss . kommt Verständnismöglichkeiten Versicherungsnehmers versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse auch Interessen Senat . verständiger Versicherungsnehmer wird gebotenen aufmerksamen Durchsicht Versicherungsbedingungen schon einleitenden Formulierungen betreffenden Klauseln entnehmen klar voneinander abgegrenzten Anwendungsbereich haben sollen . Klausel ist " Diebstahl Raub " überschrieben bezieht Nr. versicherten Fahrgeschäfte nebst enthaltenen versicherten Sachen zusammen Fahrzeug entwendet werden . Klausel trägt hingegen Überschrift " Einbruchdiebstahl Raub " erfasst Nr. Waren sonstigen Geschäft gehörenden beweglichen Gegenstände allseitig fest umschlossenen Fahrzeug befinden . geht hier ersichtlich Fahrgeschäft Gesamtheit abhanden gekommen ist . Unterschied Diebstahl Entwendung gesamten Fahrgeschäfts Einbruchdiebstahl Eindringens Fahrgeschäft Entwendung nur Inhalts ist auch juristischen Laien geläufig kann verständigen Versicherungsnehmer entsprechend eingeordnet werden . Berufungsgericht hervorgehobene Unklarheit Versicherungsbedingungen Versicherungsnehmer deutlich werde Verhaltensanforderungen Klausel Nr. 3c Klausel Nr. Nachtrags gegebenen Fall maßgeblich sein solle besteht somit . Versicherungsnehmer wird weiter allein maßgeblichen Klausel Nr. 3c entnehmen § Nr. Schausteller veränderte Verhaltensanforderungen vereinbart sein sollen . erhöhte Sicherheit Maßgabe § Nr. Schausteller muss bereits Aufenthalt über Stunden gewährleistet sein . erfüllende Sicherheitsobliegenheit wird Versicherungsnehmer so verstehen Fall gesamte Aufenthalt Veranstaltungen länger Stunden dauert erhöhte Sicherheit Sorge tragen muss nämlich Abstellen Fahrgeschäfts besonders gesicherten Gelände verschlossenen festen Gebäude ständige Beaufsichtigung . Lesart ist Klausel Nr. 3c hinreichend transparent Abs. Satz ; ist auch § Abs. Nr. unwirksam Rechtsprechung geprägten Leitbild Rechts Obliegenheiten Eintritt Versicherungsfalles . vereinbaren ist . -9- Klausel führt Versicherungsnehmer Rechte Pflichten klar durchschaubar Augen . ist durchschnittlichen Versicherungsnehmer nur verständlich lässt auch verbundenen wirtschaftlichen Nachteile Belastungen soweit erkennen Umständen Versicherer gefordert werden kann vgl. f. ; 143 ; f. ; Senatsurteile 30 . April . f. 26 . September . . verweist ausdrücklich § Nr. Schausteller bringt Ausdruck dort näher umschriebenen Sicherheitsanforderungen bereits Aufenthalten Stunden gewährleistet sein müssen . Bezug ursprünglichen abgeänderten Fassung Sicherheitsvorschrift kann Versicherungsnehmer herstellen . Klausel lässt somit erforderlichen Eindeutigkeit Verständnismöglichkeiten durchschnittlichen Versicherungsnehmers überfordern erkennen Einzelnen verlangt wird Versicherungsschutz bestimmte Handlungen erhalten vgl. Senatsbeschluss 30 . April VersR . 5 ; Senatsurteile 9 . Dezember IVa VersR ; 17 . Dezember Tz . . Klausel Nr. 3c formulierte Verhaltensanforderung wird Versicherungsnehmer unzumutbar belastet insbesondere Beklagten versprochener Versicherungsschutz unangemessen ausgehöhlt . wäre nur dann Fall § Nr. Schausteller aufgenommenen Klausel Nr. 3c modifizierten Sicherheitsvorkehrungen schon nur kurzfristigen Aufenthalten Veranstaltungen etwa Stunden treffen wären . ist indes hier auszugehen . Aufenthalt Zeitraum Tag erhöht objektiv nachvollziehbar Diebstahlsrisiko so Versicherungsnehmer verlangt werden kann entsprechende Maßnahmen Sorge tragen . umso mehr Versicherungsnehmer freie Wahl hat Person Vertrauens Beaufsichtigung beauftragen versicherte Fahrgeschäft eingezäuntes verschlossenen Zugängen versehenes Grundstück verschlossenes festes Gebäude verbringen . 2 . vereinbarten Sicherheitsobliegenheit ist Kläger hinreichend nachgekommen . Feststellungen Berufungsgerichts ist auszugehen Zeuge . anvertraute Fahrgeschäft Zeit Dienstagabend Mittwochmittag genügend beaufsichtigt hat . hat überwiegend etwa m Luftlinie entfernten Wohnwagen aufgehalten nur gelegentlich Blick Freifallturm geworfen insbesondere Kontrollgänge unternommen . ist ständige Kontrollen verbundene Beaufsichtigung . S. § Nr. Schausteller sehen . Hingegen kommt Auffassung Berufungsgerichts Zeuge . Aufsicht Fahrgeschäft nur Stunden wahrgenommen hat . So ist Inhalt Klausel Nr. 3c ersichtlich aufzufassen auch hier einschlägige Klausel Nr. wäre Sinne verstehen . Vielmehr ist Aufenthalt Veranstaltungen länger Stunden dauert durchgängig erhöhte cherheit versicherten Gegenstandes gewährleisten ständigen Anwesenheit Versicherungsnehmers beauftragten Vertrauensperson Geschäft verbunden entsprechenden Kontrollen besteht . wird Umstand Rechnung getragen längere Zeit unbeaufsichtigtes Fahrgeschäft Dritte erhöht . andere Interpretation setzt Wortlaut auch Sinn Zweck Klausel Widerspruch . beauftragte Person lediglich Stunden vergewissert versicherten Fahrzeug Ordnung ist Geschäft wieder Stunden selbst überlassen liefe Erfordernis Dauer angelegten " ständigen Anwesenheit " inhaltlich leer ; Anforderungen Sicherheitsvorschrift wären Versicherungsnehmer beauftragte Person nahezu völlig entbunden . Somit ist objektive Tatbestand Obliegenheitsverletzung gegeben . Verschuldensvermutung § Abs. Satz . hat Kläger widerlegt ; auch Kausalitätsgegenbeweis § Abs. . ist geführt . 3 . Berufungsgericht hat allerdings richtig gesehen Beklagte Kündigungsobliegenheit § Abs. Satz . Nr. Schausteller wirksam abbedingen konnte vgl. Senatsurteil 29 . Juni IVa VersR . Jedoch erweist entscheidungserheblich . Zwar trifft Beklagte Kündigung erklärt hat streitbefangenen Versicherungsfall verbundene Obliegenheitsverletzung bezieht . Kündigung gemäß Abs. Satz . ist aber dann entbehrlich Vertrag noch Ablauf Kündigungsfrist anderen Gründen Beendigung gefunden hat ; weitere Kündigung wäre überflüssige Formalität . Auch könnte Zweck Kündigungsobliegenheit mehr Rechnung getragen werden liegt Versicherer Möglichkeit nehmen Einwand Leistungsfreiheit nächsten Versicherungsfall warten aber inzwischen Genuss Prämie kommen Versicherungsnehmer klarzustellen Verstoß Obliegenheit so schwerwiegend ansieht Kündigung veranlasst sieht vgl. Senat f. ; Urteile 5 . März IVa VersR ; 22 . Juni IVa VersR ; vgl. ferner Urteil 28 . Februar ZR . Kündigung § Abs. Satz . bereits mehr erfolgen musste Diebstahl zugleich versicherte Interesse entfallen war vgl. Senatsurteil 15 . Januar VersR kann dahingestellt bleiben . jedenfalls war Versicherungsverhältnis bereits Kündigung 28 Juli Monat Zugang insgesamt beendet worden . Berufungsgericht wird Ansicht Kündigung komme Umstand gerecht Beklagte Schreibens Kündigungsrecht § Schausteller Gebrauch gemacht hatte . Wirksamkeit Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbarten ausschließlich objektiven Voraussetzungen folgenden Kündigungsmöglichkeit bestehen Bedenken hier Voraussetzungen Vertragsparteien gilt vgl. Senatsurteil 27 . März VersR . ist Hintergrund § § . sehen gleich ist Bestimmungen allgemeiner Grundgedanke Versicherungsrechts Sachversicherung schlechthin vgl. Senatsurteil 27 . März aaO ; bejahend Langheid Römer/Langheid 2 . Aufl . § Rdn . f. ; Sachversicherungsrecht . Aufl . Rdn . f. nur ausdrücklich Versicherungsvertragsgesetz geregelten Arten Hagelversicherung gelten . vertragliche Vereinbarung § § . enthaltenen gesetzlichen Kündigungsbefugnis entspricht ist Falle unbedenklich vgl. auch Kollhosser 27 . Aufl . § Rdn . . Sinn Kündigungsrechts besteht " Versicherungsverhältnis " kündigen mithin Kündigenden Berechtigung geben gesamten Vertragsbeziehung lösen Langheid . . Bestimmung § . entsprechende Anwendbarkeit § Abs. Satz . kommt Zusammenhang . Berufungsgericht hat Auslegung Schreibens 28 Juli ausreichend bedacht ; entfernt eindeutigen Wortlaut Kündigung . hatte allein versicherten Wohnwagen anlässlich Beklagten regulierten Sturmschadens Gegenstand . Bereits Briefkopf hat Beklagte " Schaustellerkaskoversicherung " gehörigen Versicherungsnummer … angeführt mithin Vertragsverhältnis Gesamtheit bezeichnet . Ferner wird Kündigungsrecht gemäß § Schausteller Ende Schreibens ausdrücklich Bezug genommen zwar Einschränkung nur Teilkündigung handeln sollte . 4 . Mithin war Beklagte Kündigungsobliegenheit befreit Versicherungsverhältnis insgesamt Kündigung 28 Juli noch Beginn Kündigungsfrist § Abs. Satz . beendet worden ist . hat Kläger Recht begehrte Versicherungsleistung versagt . Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung