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917 lines
8.2 KiB

NAMEN
Verkündet
:
24
.
April
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Rechtsschutzversicherung
hier
§
Satz
Buchst
.
Begehrt
Versicherungsnehmer
Rechtsschutzversicherung
Deckungsschutz
Verfolgung
eigener
Ansprüche
"
"
richtet
Festlegung
verstoßabhängigen
.
S.
§
Satz
Buchst
.
allein
behaupteten
Pflichtverletzung
Anspruchsgegners
Anspruch
stützt
Fortführung
Senatsurteile
19
November
VersR
.
22
;
28
.
September
3
;
Senatsbeschlusses
17
.
Oktober
VersR
.
Senatsurteils
19
.
März
VersR
.
Macht
Versicherungsnehmer
Rechtsschutzversicherung
geltend
könne
Abschluss
Lebensversicherungsvertrages
unzureichender
Vertragsinformationen
Jahre
später
widersprechen
Ansprüche
Lebensversicherer
herleiten
liegt
maßgeblicher
Verstoß
Sinne
Satz
Buchst
.
Weigerung
Widerspruchsrecht
anzuerkennen
behaupteten
mangelnden
Information
.
Urteil
24
.
April
AG
IV
.
Zivilsenat
hat
schriftlichen
Verfahren
§
Abs.
Schriftsatzfrist
28
.
März
Vorsitzende
Richterin
Richter
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
4
.
Z
Landgerichts
23
.
Dezember
aufgehoben
Berufung
Beklagten
Urteil
Amtsgerichts
5
Juli
zurückgewiesen
.
Beklagte
trägt
Kosten
Rechtsmittelverfahren
.
Streitwert
:
Tatbestand
:
Kläger
begehrt
Feststellung
beklagte
Rechtsschut
zversicherer
müsse
Auseinandersetzung
früheren
Lebensversicherer
Rückzahlung
eckungsschutz
gewähren
.
unterhielt
Beklagten
Zeit
4
.
August
31
.
Dezember
Rechtsschutzversicherung
Allgemeinen
Rechtsschutzversicherungsbedingungen
zugrunde
lagen
.
heißt
:
"
Voraussetzung
Anspruch
Rechtsschutz
Anspruch
Rechtsschutz
besteht
Eintritt
Schadenersatz-Rechtsschutz
gemäß
§
Beratungs-Rechtsschutz
Erbrecht
gemäß
§
anderen
Fällen
Zeitpunkt
Versicherungsnehmer
Verstoß
Rechtspflichten
Rechtsvorschriften
egangen
hat
begangen
haben
soll
.
Voraussetzungen
müssen
Beginn
Versicherungsschutzes
§
Beendigung
eingetreten
sein
.
Erstreckt
Rechtsschutzfall
Zeitraum
ist
Beginn
maßgeblich
.
Sind
Wahrnehmung
rechtlicher
Interessen
Rechtsschutzfälle
ursächlich
ist
entscheidend
jedoch
Rechtsschutzfall
Betracht
bleibt
länger
Jahr
Beginn
Versicherungsschutzes
betroffenen
Gegenstand
Versicherung
eingetreten
Rechtsschutzfall
Zeitraum
erstreckt
beendet
ist
.
besteht
Rechtsschutz
Willenserklärung
Rechtshandlung
Beginn
Versicherungsschutzes
vorgenommen
wurde
Verstoß
Absatz
ausgelöst
hat
;
"
Beginnend
1
.
Dezember
hatte
Kläger
Leben
sversicherung
abgeschlossen
nachfolgend
Prämienzahlunge
Höhe
insgesamt
leistete
Versicherung
sverhältnis
Kündigung
1
.
September
beendete
Lebensversicherer
Rückkaufswert
Höhe
ausg
ezahlt
bekam
.
anwaltlichem
Schreiben
2
.
August
widersprach
Kläger
Erklärung
Abschluss
bereits
abgewickelten
Lebensversicherungsvertrages
forderte
Lebensve
rsicherer
Rückerstattung
sämtlicher
Prämienzahlungen
.
Zeitgleich
wandte
Beklagte
Begehren
Deckungsschutz
gegebenenfalls
auch
klageweise
Geltendmachung
Rückzahlungsverlangens
.
Abschluss
Lebensversicherungsvertrages
hätten
Willensbildung
maßgeblichen
Informationen
insbesondere
Vertragsbedingungen
Verfügung
gestanden
.
stelle
Verstoß
Art
.
Abs.
Abs.
.
V.m
.
Anhang
.
Lebensversicherungsrichtlinie
Art
.
S.
Anhang
Nr.
lit
.
Klausel-Richtlinie
Folge
Widerspruchsrecht
unbefristet
zustehe
vgl.
Vorlagebeschluss
Senats
Europäischen
Gerichtshof
28
.
März
.
Erst
Ausübung
Widerspruchsrechts
habe
Rechtsschutzfall
usgelöst
.
Schreiben
10
.
August
verweigerte
Lebensvers
icherer
begehrte
Prämienrückzahlung
.
Beklagte
hält
leistungsfrei
Lebensversicherer
angelastete
Verstoß
Rechtspflichten
schon
Lebensversicherungsvertrages
Jahre
mithin
Beginn
Versicherungsschutzes
Rechtsschutzversicherung
"
vorvertraglich
"
geschehen
sei
Übrigen
Lebensversicherer
Widerspruchsberechtigung
Klägers
Zeitpunkt
Deckungsanfrage
noch
bestritten
gehabt
habe
.
Amtsgericht
hat
Klage
stattgegeben
Landgericht
hat
Berufung
Beklagten
abgewiesen
.
Revision
erstrebt
Kläger
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urtei
.
Entscheidungsgründe
:
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
geltend
gemachte
Rechtsschutzfall
bereits
Beginn
Versicherungsschutzes
etreten
.
§
Satz
Buchst
.
Eintritt
Versicherungsfalls
maßgeblichen
Pflichtenverstoß
Lebensversicherers
habe
Kläger
Tatsächlichen
Verletzung
europarechtlicher
Vorgaben
Abschluss
Lebensversicherungsvertrages
Ja
gestützt
.
liege
zentrale
Begründung
Rückzahlungsbegehrens
lediglich
tatbestandliches
Beiwerk
"
"
.
Schon
sei
Keim
spätere
rechtliche
Auseinandersetzung
gelegt
worden
.
Versicherungsnehmer
Rechtsschutzversicherung
könne
beliebig
bestimmen
Versicherungsfall
liege
.
Entscheidend
sei
hier
Klägervorbringen
bereits
begangene
Pflichtverletzung
Lebensversicherers
Tatsachenkern
fortwirke
zeige
Kläger
fortbestehendes
Widerspruchsrecht
folgern
wolle
.
Zeitpunkt
Deckungsanfrage
Klägers
habe
Lebensversicherer
noch
erklärt
gehabt
Prämienrückzahlung
verweigere
.
Insoweit
scheide
Annahme
neuen
eigenstä
ndigen
.
inzwischen
erklärte
Ablehnung
stehe
engem
Zusammenhang
Kläger
schon
Deckungsanfrage
erhobenen
Begehren
stelle
ebenfalls
neuen
Versicherungsfall
.
II
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Beklagte
ist
§
§
Buchst
.
Satz
Buchst
.
vertraglich
verpflichtet
Kläger
begehrten
Deckungsschutz
gewähren
.
1
.
Anders
Berufungsgericht
angenommen
hat
greift
Beklagten
.
Senat
Urteil
28
.
September
Hinweisbeschluss
17
.
Oktober
VersR
.
dargelegt
hat
ist
Festlegung
Vertragspartner
Versicherungsnehmers
vorgeworfenen
Pflichtverletzung
Tatsachenvortrag
entscheidend
rungsnehmer
Verstoß
begründet
.
frühestmöglicher
Zeitpunkt
kommt
Anspruchsgegner
vorgeworfene
pflichtwidrige
Verhalten
Betracht
Versicherungsnehmer
Anspruch
herleitet
vgl.
Senatsbeschluss
17
.
Oktober
aaO
;
Senatsurteil
19
.
März
VersR
.
2
.
ist
hier
Weigerung
Lebensversicherers
Widerspruchsrecht
Klägers
anzuerkennen
verlangte
Differenz
Prämienzahlung
Rückkaufswert
zurückzuzahlen
.
Zwar
hat
Kläger
Revisionserwiderung
hinweist
Beklagte
gerichteten
Deckungsverlangen
geltend
gemacht
selbst
habe
Versicherungsfall
Ausübung
Widerspruchsrechts
bereits
abgewickelten
Lebensversicherungsvertrag
ausgelöst
;
ist
schon
richtig
Kläger
Anspruch
Prämienrückzahlung
eigenes
pflichtwidriges
Verhalten
Sinne
§
Satz
Buchst
.
Pflichtverletzung
Lebensversicherers
stützen
kann
vgl.
auch
Senatsurteil
19
.
März
aaO
.
Wahrheit
hat
Kläger
Begehren
Rechtsschutz
vornherein
Vorwurf
begründet
Lebensversicherer
bestreite
insbesondere
europarechtswidrig
Berechtigung
Abschluss
Lebensversicherungsvertrages
noch
widersprechen
.
Zwar
ist
Weigerung
Lebensversicherer
erst
Schreiben
10
.
August
konkret
erklärt
worden
lag
mithin
Zeitpunkt
Beklagte
gerichteten
ersten
Verlangens
icherungsschutz
noch
.
Kläger
hatte
aber
Leistungsverlangen
entnehmen
lässt
Ablehnung
fest
gerechnet
Lebensversicherer
häufig
so
entschieden
bereits
vorausgesetzt
.
3
.
Lebensversicherer
angelastete
Verstoß
liegt
versicherter
Zeit
.
Rechtskonflikt
war
Abschluss
Lebensversicherungsvertrages
Jahre
noch
Sinne
vorgenannten
Senatsrechtsprechung
Senatsurteils
19
November
.
.
vorprogrammiert
.
Kläger
verfolgt
Bereicherungsanspruch
erst
Ausübung
Wide
rspruchsrechts
§
Abs.
.
entstanden
sein
kann
.
Lebensversicherer
Vertragsschluss
europarechtliche
Vorgaben
missachtet
Übersendung
Versicherungspolice
ordnungsg
emäß
Widerspruchsrecht
belehrt
hatte
wirft
Kläger
Pflichtenverstöße
ähnlich
Schadensersatzleistung
Ersatzleistung
Versicherers
kompensiert
werden
müssten
.
Kläger
geht
auch
nachträglich
Übergabe
Vertragsschluss
vermissten
Verbraucherinformationen
durchz
usetzen
möchte
vielmehr
Versicherungsvertrag
rückabwickeln
vgl.
geltend
machen
sei
Vertragsabschlusses
Policenmodell
gemäß
§
Abs.
.
eröffnete
Gestaltungsrecht
Widerspruchsrecht
erhalten
geblieben
.
Zugrundelegung
Vortrages
liegt
Lebensversicherer
angelastete
Pflichtenverstoß
erst
Bestreiten
Fortgeltung
Widerspruchsrechtes
.
4
.
vorgenannten
Gründen
haben
Umstände
Ve
rtragsschlusses
Jahre
Versicherungsfall
i-
-9-
chen
Pflichtenverstoß
auch
Sinne
"
ausgelöst
"
bereits
erste
Stufe
Verwirklichung
Gefahr
rechtlichen
Ause
inandersetzung
erreicht
gewesen
wäre
.
Beklagte
ist
auch
§
Buchst
.
geregelten
Haftungsausschlusses
zusätzliche
Definition
enthält
vgl.
Senatsurteil
28
.
September
VersR
leistungsfrei
vgl.
17
.
Oktober
VersR
.
.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung