NAMEN Verkündet : 24 . April Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Rechtsschutzversicherung hier § Satz Buchst . Begehrt Versicherungsnehmer Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz Verfolgung eigener Ansprüche " " richtet Festlegung verstoßabhängigen . S. § Satz Buchst . allein behaupteten Pflichtverletzung Anspruchsgegners Anspruch stützt Fortführung Senatsurteile 19 November VersR . 22 ; 28 . September 3 ; Senatsbeschlusses 17 . Oktober VersR . Senatsurteils 19 . März VersR . Macht Versicherungsnehmer Rechtsschutzversicherung geltend könne Abschluss Lebensversicherungsvertrages unzureichender Vertragsinformationen Jahre später widersprechen Ansprüche Lebensversicherer herleiten liegt maßgeblicher Verstoß Sinne Satz Buchst . Weigerung Widerspruchsrecht anzuerkennen behaupteten mangelnden Information . Urteil 24 . April AG IV . Zivilsenat hat schriftlichen Verfahren § Abs. Schriftsatzfrist 28 . März Vorsitzende Richterin Richter Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 4 . Z Landgerichts 23 . Dezember aufgehoben Berufung Beklagten Urteil Amtsgerichts 5 Juli zurückgewiesen . Beklagte trägt Kosten Rechtsmittelverfahren . Streitwert : € Tatbestand : Kläger begehrt Feststellung beklagte Rechtsschut zversicherer müsse Auseinandersetzung früheren Lebensversicherer Rückzahlung eckungsschutz gewähren . unterhielt Beklagten Zeit 4 . August 31 . Dezember Rechtsschutzversicherung Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen zugrunde lagen . heißt : " Voraussetzung Anspruch Rechtsschutz Anspruch Rechtsschutz besteht Eintritt Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § Beratungs-Rechtsschutz Erbrecht gemäß § anderen Fällen Zeitpunkt Versicherungsnehmer Verstoß Rechtspflichten Rechtsvorschriften egangen hat begangen haben soll . Voraussetzungen müssen Beginn Versicherungsschutzes § Beendigung eingetreten sein . Erstreckt Rechtsschutzfall Zeitraum ist Beginn maßgeblich . Sind Wahrnehmung rechtlicher Interessen Rechtsschutzfälle ursächlich ist entscheidend jedoch Rechtsschutzfall Betracht bleibt länger Jahr Beginn Versicherungsschutzes betroffenen Gegenstand Versicherung eingetreten Rechtsschutzfall Zeitraum erstreckt beendet ist . besteht Rechtsschutz Willenserklärung Rechtshandlung Beginn Versicherungsschutzes vorgenommen wurde Verstoß Absatz ausgelöst hat ; " Beginnend 1 . Dezember hatte Kläger Leben sversicherung abgeschlossen nachfolgend Prämienzahlunge Höhe insgesamt € leistete Versicherung sverhältnis Kündigung 1 . September beendete Lebensversicherer Rückkaufswert Höhe € ausg ezahlt bekam . anwaltlichem Schreiben 2 . August widersprach Kläger Erklärung Abschluss bereits abgewickelten Lebensversicherungsvertrages forderte Lebensve rsicherer Rückerstattung sämtlicher Prämienzahlungen . Zeitgleich wandte Beklagte Begehren Deckungsschutz gegebenenfalls auch klageweise Geltendmachung Rückzahlungsverlangens . Abschluss Lebensversicherungsvertrages hätten Willensbildung maßgeblichen Informationen insbesondere Vertragsbedingungen Verfügung gestanden . stelle Verstoß Art . Abs. Abs. . V.m . Anhang . Lebensversicherungsrichtlinie Art . S. Anhang Nr. lit . Klausel-Richtlinie Folge Widerspruchsrecht unbefristet zustehe vgl. Vorlagebeschluss Senats Europäischen Gerichtshof 28 . März . Erst Ausübung Widerspruchsrechts habe Rechtsschutzfall usgelöst . Schreiben 10 . August verweigerte Lebensvers icherer begehrte Prämienrückzahlung . Beklagte hält leistungsfrei Lebensversicherer angelastete Verstoß Rechtspflichten schon Lebensversicherungsvertrages Jahre mithin Beginn Versicherungsschutzes Rechtsschutzversicherung " vorvertraglich " geschehen sei Übrigen Lebensversicherer Widerspruchsberechtigung Klägers Zeitpunkt Deckungsanfrage noch bestritten gehabt habe . Amtsgericht hat Klage stattgegeben Landgericht hat Berufung Beklagten abgewiesen . Revision erstrebt Kläger Wiederherstellung erstinstanzlichen Urtei . Entscheidungsgründe : Rechtsmittel hat Erfolg . Auffassung Berufungsgerichts ist geltend gemachte Rechtsschutzfall bereits Beginn Versicherungsschutzes etreten . § Satz Buchst . Eintritt Versicherungsfalls maßgeblichen Pflichtenverstoß Lebensversicherers habe Kläger Tatsächlichen Verletzung europarechtlicher Vorgaben Abschluss Lebensversicherungsvertrages Ja gestützt . liege zentrale Begründung Rückzahlungsbegehrens lediglich tatbestandliches Beiwerk " " . Schon sei Keim spätere rechtliche Auseinandersetzung gelegt worden . Versicherungsnehmer Rechtsschutzversicherung könne beliebig bestimmen Versicherungsfall liege . Entscheidend sei hier Klägervorbringen bereits begangene Pflichtverletzung Lebensversicherers Tatsachenkern fortwirke zeige Kläger fortbestehendes Widerspruchsrecht folgern wolle . Zeitpunkt Deckungsanfrage Klägers habe Lebensversicherer noch erklärt gehabt Prämienrückzahlung verweigere . Insoweit scheide Annahme neuen eigenstä ndigen . inzwischen erklärte Ablehnung stehe engem Zusammenhang Kläger schon Deckungsanfrage erhobenen Begehren stelle ebenfalls neuen Versicherungsfall . II . hält rechtlicher Nachprüfung stand . Beklagte ist § § Buchst . Satz Buchst . vertraglich verpflichtet Kläger begehrten Deckungsschutz gewähren . 1 . Anders Berufungsgericht angenommen hat greift Beklagten . Senat Urteil 28 . September Hinweisbeschluss 17 . Oktober VersR . dargelegt hat ist Festlegung Vertragspartner Versicherungsnehmers vorgeworfenen Pflichtverletzung Tatsachenvortrag entscheidend rungsnehmer Verstoß begründet . frühestmöglicher Zeitpunkt kommt Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten Betracht Versicherungsnehmer Anspruch herleitet vgl. Senatsbeschluss 17 . Oktober aaO ; Senatsurteil 19 . März VersR . 2 . ist hier Weigerung Lebensversicherers Widerspruchsrecht Klägers anzuerkennen verlangte Differenz Prämienzahlung Rückkaufswert zurückzuzahlen . Zwar hat Kläger Revisionserwiderung hinweist Beklagte gerichteten Deckungsverlangen geltend gemacht selbst habe Versicherungsfall Ausübung Widerspruchsrechts bereits abgewickelten Lebensversicherungsvertrag ausgelöst ; ist schon richtig Kläger Anspruch Prämienrückzahlung eigenes pflichtwidriges Verhalten Sinne § Satz Buchst . Pflichtverletzung Lebensversicherers stützen kann vgl. auch Senatsurteil 19 . März aaO . Wahrheit hat Kläger Begehren Rechtsschutz vornherein Vorwurf begründet Lebensversicherer bestreite insbesondere europarechtswidrig Berechtigung Abschluss Lebensversicherungsvertrages noch widersprechen . Zwar ist Weigerung Lebensversicherer erst Schreiben 10 . August konkret erklärt worden lag mithin Zeitpunkt Beklagte gerichteten ersten Verlangens icherungsschutz noch . Kläger hatte aber Leistungsverlangen entnehmen lässt Ablehnung fest gerechnet Lebensversicherer häufig so entschieden bereits vorausgesetzt . 3 . Lebensversicherer angelastete Verstoß liegt versicherter Zeit . Rechtskonflikt war Abschluss Lebensversicherungsvertrages Jahre noch Sinne vorgenannten Senatsrechtsprechung Senatsurteils 19 November . . vorprogrammiert . Kläger verfolgt Bereicherungsanspruch erst Ausübung Wide rspruchsrechts § Abs. . entstanden sein kann . Lebensversicherer Vertragsschluss europarechtliche Vorgaben missachtet Übersendung Versicherungspolice ordnungsg emäß Widerspruchsrecht belehrt hatte wirft Kläger Pflichtenverstöße ähnlich Schadensersatzleistung Ersatzleistung Versicherers kompensiert werden müssten . Kläger geht auch nachträglich Übergabe Vertragsschluss vermissten Verbraucherinformationen durchz usetzen möchte vielmehr Versicherungsvertrag rückabwickeln vgl. geltend machen sei Vertragsabschlusses Policenmodell gemäß § Abs. . eröffnete Gestaltungsrecht Widerspruchsrecht erhalten geblieben . Zugrundelegung Vortrages liegt Lebensversicherer angelastete Pflichtenverstoß erst Bestreiten Fortgeltung Widerspruchsrechtes . 4 . vorgenannten Gründen haben Umstände Ve rtragsschlusses Jahre Versicherungsfall i- -9- chen Pflichtenverstoß auch Sinne " ausgelöst " bereits erste Stufe Verwirklichung Gefahr rechtlichen Ause inandersetzung erreicht gewesen wäre . Beklagte ist auch § Buchst . geregelten Haftungsausschlusses zusätzliche Definition enthält vgl. Senatsurteil 28 . September VersR leistungsfrei vgl. 17 . Oktober VersR . . Felsch Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung