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NAMEN
Verkündet
:
30
.
Januar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
§
Evidenz
Vollmachtsmißbrauchs
Entgegennahme
Versicherungsantrages
Agenten
.
Urteil
30
.
Januar
OLG
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Felsch
mündliche
Verhandlung
30
.
Januar
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
4
.
Zivilsenats
12
.
Dezember
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
Beamter
Justizvollzugsdienst
begehrt
Zahlung
Berufsunfähigkeitsrente
.
unterhielt
September
Beklagten
Risikolebensversicherung
eingeschlossener
Zusatzversicherung
.
Letzterer
lagen
Besondere
Bedingungen
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
zugrunde
;
Vereinbarung
wurden
Bedingungen
Dienstunfähigkeitsklausel
Beamte
ergänzt
.
28
November
erlitt
Gefangenentransports
erhebliche
Verletzungen
.
Ende
Juli
wurde
Dienstunfähigkeit
vorzeitig
Ruhestand
versetzt
.
Versicherungsleistungen
beantragt
hatte
holte
Beklagte
Auskunft
Hausarztes
Behauptung
31
.
August
einging
.
ergab
Kläger
schriftlichen
Versicherungsantrag
4
Juli
Versicherungsagent
aufgenommen
hatte
zwar
Gastritis
Lungenentzündung
Jahre
jedoch
aufgetretene
psychische
psychosomatische
Beschwerden
psychiatrischen
Behandlung
Januar
angegeben
hatte
.
erklärte
Beklagte
Schreiben
9
.
September
Kläger
zugegangen
12
.
September
Rücktritt
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
.
Parteien
ist
insbesondere
Kläger
Versicherungsagenten
psychisches
Krankheitsbild
mündlich
unterrichtet
hatte
aber
äußerte
müsse
Antragsformular
vermerkt
werden
schriftlichen
Antrag
aufgeführten
Umstände
Einfluß
Eintritt
Versicherungsfalles
gehabt
haben
.
Landgericht
hat
Klage
rückständige
Rentenleistungen
Höhe
DM
stattgegeben
festgestellt
Kläger
1
.
April
Anspruch
versicherte
Leistung
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
Gewinnanteilen
habe
.
Zusätzlich
Landgericht
beschieden
hatte
Kläger
Feststellung
Beitragsfreiheit
Dezember
begehrt
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
Klage
abgewiesen
.
Revision
erstrebt
Kläger
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Auffassung
Berufungsgerichts
hat
Kläger
selbst
umfassender
Aufklärung
Versicherungsagenten
bestehende
Vorerkrankungen
vorvertragliche
Anzeigeobliegenheit
verletzt
.
Vorbringen
richtig
unterstellt
habe
Agenten
Lasten
Beklagten
kollusiv
zusammengewirkt
.
Erklärung
Agenten
psychischen
Probleme
müßten
Antrag
aufgenommen
werden
sei
Schwere
Häufigkeit
Beschwerden
handgreiflich
falsch
gewesen
.
Januar
aufgesuchte
Psychiaterin
habe
Kläger
geregelte
Arbeitszeit
Nachtschichten
angeraten
.
Ferner
hätten
Kollegen
Klägers
psychischer
Erkrankungen
Probleme
Dienstfähigkeit
gehabt
.
sei
klar
gewesen
Vorerkrankungen
zumindest
zweifelhaft
gewesen
sei
Beruf
weiterhin
gewachsen
sein
werde
.
Kenntnisstand
könne
verborgen
geblieben
sein
Agent
Beklagten
habe
schlagen
wollen
offenbarten
Umstände
Antrag
aufgeführt
habe
.
sei
Kläger
pflichtwidriges
Verhalten
evident
gewesen
so
verbiete
Beklagten
Wissen
Agenten
zuzurechnen
.
Rücktritt
sei
Frist
§
erklärt
.
Leistungspflicht
sei
gemäß
§
bestehen
geblieben
.
Kläger
habe
substantiiert
dargelegt
psychischen
psychosomatischen
Probleme
Berufsunfähigkeit
Rolle
gespielt
hätten
.
II
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
Punkten
stand
.
1
.
Richtig
ist
Rücktritt
Beklagten
rechtzeitig
erfolgt
ist
.
Abs.
kann
Monats
erklärt
werden
.
Frist
beginnt
Zeitpunkt
Versicherer
Verletzung
Anzeigepflicht
Kenntnis
erlangt
.
Abzustellen
ist
Kenntnis
Mitarbeiters
Aufgaben
gehört
Tatbestand
Verletzung
vorvertraglicher
Anzeigeobliegenheiten
festzustellen
Senatsurteil
17
.
April
VersR
.
Rücktrittsfrist
Lauf
gesetzt
worden
ist
hat
Versicherungsnehmer
beweisen
Senatsurteil
28
November
VersR
.
Hier
hat
zuständige
Sachbearbeiterin
Beklagten
Rücktritt
maßgeblichen
Tatsachen
Brief
Hausarztes
Klägers
4
.
erfahren
.
Schreiben
trägt
Eingangsstempel
zentralen
Poststelle
Beklagten
31
.
August
.
Ausübung
trittsrechts
Schreiben
9
.
September
zugegangen
12
.
September
ist
somit
fristgemäß
erfolgt
.
Arztbrief
Beklagten
noch
31
.
August
zugegangen
ist
hat
Kläger
nachgewiesen
.
schon
4
.
August
Post
gegeben
worden
ist
ist
unerheblich
Aufgabe
Post
allein
Zeitpunkt
Zugangs
Empfänger
besagt
.
2
.
beanstanden
ist
weiter
Auffassung
Berufungsgerichts
Leistungspflicht
Versicherungsvertrag
zurückgetretenen
Beklagten
§
fortbesteht
.
Kläger
Versicherungsnehmer
hätte
darlegen
beweisen
müssen
Mitursächlichkeit
Beschwerden
Eintritt
Versicherungsfalles
Betracht
kommt
vgl.
Senatsurteil
25
.
Oktober
IVa
VersR
.
ist
geschehen
.
Vielmehr
bestand
amtsärztlichen
Bericht
28
.
Januar
Kläger
psychisches
Krankheitsbild
Behauptung
Klägers
gerade
Folge
Dienstunfalls
28
November
einzuordnen
war
.
Sachlage
ist
rechtsfehlerhaft
Berufungsgericht
näheren
Vortrag
ergänzte
Behauptung
Klägers
Vorerkrankungen
hätten
späteren
Dienstunfähigkeit
tun
hinreichend
substantiiert
angesehen
hat
.
3
.
Rechtsfehlerhaft
sind
hingegen
Erwägungen
Berufungsgerichts
Recht
Beklagten
Rücktritt
bejaht
hat
.
Berufungsgericht
hat
offengelassen
Kläger
Versicherungsagenten
mündlich
psychischen
Krankheitsbild
Kenntnis
setzte
.
Revisionsverfahren
ist
Richtigkeit
Vortrags
unterstellen
habe
Antragsformular
vorgelesenen
Fragen
wahrheitsgemäß
beantwortet
so
auch
psychischen
Störungen
.
habe
Versicherungsagenten
geschildert
Vergangenheit
zuweilen
auch
noch
Vorjahr
Antragstellung
erheblichen
selten
Kopfschmerzen
begleiteten
Depressionen
gelitten
haben
.
habe
seelische
Probleme
verwiesen
Zerrüttung
Ehe
zurückzuführen
seien
Beruf
zeitweise
bedrükkend
empfinde
.
Dann
aber
ist
Kläger
Anzeigeobliegenheit
nachgekommen
vgl.
.
weiteren
Angaben
Beklagten
mußte
veranlaßt
sehen
.
Zeuge
Vortrag
Klägers
Revisionsverfahren
auszugehen
ist
erkennen
ließ
geschilderten
psychischen
B
eschwerden
unerheblich
betrachtete
Kläger
inzwischen
völlig
gesund
Ordnung
sei
durfte
Kläger
zufrieden
geben
.
Agent
Angaben
Antragsformular
vermerkte
mußte
Kläger
vorhergehenden
Erklärungen
Agenten
Zweifel
begründen
.
Berufungsgericht
ist
folgen
Kläger
Versicherungsagent
Lasten
Beklagten
Sinne
§
kollusiv
zusammengewirkt
haben
.
Kollusion
liegt
Agent
Versicherungsnehmer
arglistig
Nachteil
Versicherers
zusammenwirken
voraussetzt
Versicherungsnehmer
treuwidrigen
Verhalten
Versicherungsagenten
vertretenen
Versicherer
weiß
vgl.
Urteil
17
.
Mai
;
Kollhosser
§
.
.
Berufungsgericht
hat
lediglich
festgestellt
Versicherungsagent
Beklagten
gegebenen
Informationen
vorenthalten
wollte
.
Entsprechende
Feststellungen
Annahme
Arglist
seiten
Klägers
bezogen
sind
fehlen
.
ist
ersichtlich
Kläger
gewollt
auch
nur
gebilligt
hätte
Versicherungsagent
offenbarten
Vorerkrankungen
Antragsformular
unberechtigt
unerwähnt
ließ
.
Vielmehr
hat
Kläger
Beklagten
unwiderlegt
eingelassen
Versicherungsagent
habe
Äußerungen
überzeugt
früheren
Phasen
Niedergeschlagenheit
seel
ische
Tiefs
einzuordnen
seien
einmal
leide
Risikoeinschätzung
Versicherers
unwesentlich
seien
.
Mißbrauch
Vertretungsmacht
kann
besondere
Ausgestaltung
§
allerdings
ebenso
gegeben
sein
Vertreter
Vertretungsmacht
ersichtlich
verdächtiger
Weise
Gebrauch
macht
so
Vertragspartner
begründete
Zweifel
entstehen
müssen
Treueverstoß
Vertreters
Vertretenen
vorliegt
.
Vertretene
ist
auch
dann
Verhältnis
Vertragspartner
Folgen
Vollmachtsmißbrauchs
geschützt
Urteile
19
.
April
XI
-9-
;
29
.
Juni
XI
jeweils
m.w
.
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
tragen
Voraussetzungen
evidenten
Mißbrauchs
Vertretungsmacht
jedoch
.
hat
besondere
Stellung
Versicherungsagenten
berücksichtigt
"
Auge
Ohr
"
Versicherers
Entgegennahme
auch
mündlicher
vorvertraglicher
Anzeigen
Versicherungsnehmers
bevollmächtigt
ist
.
Versicherer
ist
Vertrauensverhältnisses
Vertragsverhandlungen
Antragsteller
Auskunft
Beratung
verpflichtet
benötigt
.
erfüllt
Pflicht
Auskünfte
Agenten
;
künftige
Versicherungsnehmer
darf
ausgehen
Agent
Erteilung
Auskünfte
regelmäßig
auch
befugt
ist
.
Umstände
bestimmen
zugleich
Erwartungen
künftigen
Versicherungsnehmers
Antragstellung
gegenübertretenden
Agenten
.
Gibt
Agent
Antragsteller
unzutreffende
Auskünfte
falsche
Ratschläge
Zusammenhang
Beantwortung
Formularfragen
Antrag
greift
demgemäß
Vorwurf
Antragsteller
habe
insoweit
Anzeigeobliegenheit
verletzt
vgl.
.
gilt
Agent
zutreffende
Beantwortung
Versicherer
gestellten
Formularfragen
unterläuft
einschränkende
Bemerkungen
verdeckt
jeweilige
Frage
anzugeben
Formular
aufzunehmen
ist
Senatsurteil
10
.
Oktober
6/01
VersR
.
Agenten
Auskünfte
offenbarten
Umständen
Formular
aufzunehmen
ist
kontrollieren
ist
Sache
künftigen
Versicherungsnehmers
.
wirkt
Beurteilung
Frage
Versicherungsnehmer
Vollmachtsmiß
brauch
Versicherungsagenten
offensichtlich
werden
muß
:
§
geforderte
Evidenz
Vollmachtsmißbrauchs
ist
strenger
Maßstab
anzulegen
besonderen
Stellung
Versicherungsagenten
Rechnung
trägt
.
.
angegriffene
Entscheidung
beruht
aufgezeigten
Rechtsfehler
.
Berufungsgericht
wird
erneut
tatrichterlich
würdigen
haben
bislang
zugrunde
gelegte
Sachverhalt
Annahme
rechtfertigt
treuwidrige
Handeln
Versicherungsagenten
sei
Kläger
evident
gewesen
.
wird
erwägen
haben
Würdigung
zusätzlich
Anhörung
Klägers
wiederholte
Vernehmung
Agenten
stützen
ist
.
Wird
Vollmachtsmiß
brauch
verneint
wird
ankommen
Kläger
Versicherungsagenten
Vorerkrankungen
tatsächlich
vorgetragenen
Umfang
offenbarte
.
Beweislast
gesagt
hat
behauptet
trifft
Beklagte
.
Hat
Versicherungsnehmer
Agent
Formular
ausgefüllt
kann
Versicherer
allein
Formular
beweisen
Versicherungsnehmer
falsche
Angaben
gemacht
hat
substantiiert
einläßt
Agenten
mündlich
zutreffend
unterrichtet
haben
.
Dr.
Dr.
Felsch