NAMEN Verkündet : 30 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : § Evidenz Vollmachtsmißbrauchs Entgegennahme Versicherungsantrages Agenten . Urteil 30 . Januar OLG IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. Richter Felsch mündliche Verhandlung 30 . Januar Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 4 . Zivilsenats 12 . Dezember aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger Beamter Justizvollzugsdienst begehrt Zahlung Berufsunfähigkeitsrente . unterhielt September Beklagten Risikolebensversicherung eingeschlossener Zusatzversicherung . Letzterer lagen Besondere Bedingungen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zugrunde ; Vereinbarung wurden Bedingungen Dienstunfähigkeitsklausel Beamte ergänzt . 28 November erlitt Gefangenentransports erhebliche Verletzungen . Ende Juli wurde Dienstunfähigkeit vorzeitig Ruhestand versetzt . Versicherungsleistungen beantragt hatte holte Beklagte Auskunft Hausarztes Behauptung 31 . August einging . ergab Kläger schriftlichen Versicherungsantrag 4 Juli Versicherungsagent aufgenommen hatte zwar Gastritis Lungenentzündung Jahre jedoch aufgetretene psychische psychosomatische Beschwerden psychiatrischen Behandlung Januar angegeben hatte . erklärte Beklagte Schreiben 9 . September Kläger zugegangen 12 . September Rücktritt Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung . Parteien ist insbesondere Kläger Versicherungsagenten psychisches Krankheitsbild mündlich unterrichtet hatte aber äußerte müsse Antragsformular vermerkt werden schriftlichen Antrag aufgeführten Umstände Einfluß Eintritt Versicherungsfalles gehabt haben . Landgericht hat Klage rückständige Rentenleistungen Höhe DM stattgegeben festgestellt Kläger 1 . April Anspruch versicherte Leistung Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Gewinnanteilen habe . Zusätzlich Landgericht beschieden hatte Kläger Feststellung Beitragsfreiheit Dezember begehrt . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht Klage abgewiesen . Revision erstrebt Kläger Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Auffassung Berufungsgerichts hat Kläger selbst umfassender Aufklärung Versicherungsagenten bestehende Vorerkrankungen vorvertragliche Anzeigeobliegenheit verletzt . Vorbringen richtig unterstellt habe Agenten Lasten Beklagten kollusiv zusammengewirkt . Erklärung Agenten psychischen Probleme müßten Antrag aufgenommen werden sei Schwere Häufigkeit Beschwerden handgreiflich falsch gewesen . Januar aufgesuchte Psychiaterin habe Kläger geregelte Arbeitszeit Nachtschichten angeraten . Ferner hätten Kollegen Klägers psychischer Erkrankungen Probleme Dienstfähigkeit gehabt . sei klar gewesen Vorerkrankungen zumindest zweifelhaft gewesen sei Beruf weiterhin gewachsen sein werde . Kenntnisstand könne verborgen geblieben sein Agent Beklagten habe schlagen wollen offenbarten Umstände Antrag aufgeführt habe . sei Kläger pflichtwidriges Verhalten evident gewesen so verbiete Beklagten Wissen Agenten zuzurechnen . Rücktritt sei Frist § erklärt . Leistungspflicht sei gemäß § bestehen geblieben . Kläger habe substantiiert dargelegt psychischen psychosomatischen Probleme Berufsunfähigkeit Rolle gespielt hätten . II . hält rechtlichen Nachprüfung Punkten stand . 1 . Richtig ist Rücktritt Beklagten rechtzeitig erfolgt ist . Abs. kann Monats erklärt werden . Frist beginnt Zeitpunkt Versicherer Verletzung Anzeigepflicht Kenntnis erlangt . Abzustellen ist Kenntnis Mitarbeiters Aufgaben gehört Tatbestand Verletzung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheiten festzustellen Senatsurteil 17 . April VersR . Rücktrittsfrist Lauf gesetzt worden ist hat Versicherungsnehmer beweisen Senatsurteil 28 November VersR . Hier hat zuständige Sachbearbeiterin Beklagten Rücktritt maßgeblichen Tatsachen Brief Hausarztes Klägers 4 . erfahren . Schreiben trägt Eingangsstempel zentralen Poststelle Beklagten 31 . August . Ausübung trittsrechts Schreiben 9 . September zugegangen 12 . September ist somit fristgemäß erfolgt . Arztbrief Beklagten noch 31 . August zugegangen ist hat Kläger nachgewiesen . schon 4 . August Post gegeben worden ist ist unerheblich Aufgabe Post allein Zeitpunkt Zugangs Empfänger besagt . 2 . beanstanden ist weiter Auffassung Berufungsgerichts Leistungspflicht Versicherungsvertrag zurückgetretenen Beklagten § fortbesteht . Kläger Versicherungsnehmer hätte darlegen beweisen müssen Mitursächlichkeit Beschwerden Eintritt Versicherungsfalles Betracht kommt vgl. Senatsurteil 25 . Oktober IVa VersR . ist geschehen . Vielmehr bestand amtsärztlichen Bericht 28 . Januar Kläger psychisches Krankheitsbild Behauptung Klägers gerade Folge Dienstunfalls 28 November einzuordnen war . Sachlage ist rechtsfehlerhaft Berufungsgericht näheren Vortrag ergänzte Behauptung Klägers Vorerkrankungen hätten späteren Dienstunfähigkeit tun hinreichend substantiiert angesehen hat . 3 . Rechtsfehlerhaft sind hingegen Erwägungen Berufungsgerichts Recht Beklagten Rücktritt bejaht hat . Berufungsgericht hat offengelassen Kläger Versicherungsagenten mündlich psychischen Krankheitsbild Kenntnis setzte . Revisionsverfahren ist Richtigkeit Vortrags unterstellen habe Antragsformular vorgelesenen Fragen wahrheitsgemäß beantwortet so auch psychischen Störungen . habe Versicherungsagenten geschildert Vergangenheit zuweilen auch noch Vorjahr Antragstellung erheblichen selten Kopfschmerzen begleiteten Depressionen gelitten haben . habe seelische Probleme verwiesen Zerrüttung Ehe zurückzuführen seien Beruf zeitweise bedrükkend empfinde . Dann aber ist Kläger Anzeigeobliegenheit nachgekommen vgl. . weiteren Angaben Beklagten mußte veranlaßt sehen . Zeuge Vortrag Klägers Revisionsverfahren auszugehen ist erkennen ließ geschilderten psychischen B eschwerden unerheblich betrachtete Kläger inzwischen völlig gesund Ordnung sei durfte Kläger zufrieden geben . Agent Angaben Antragsformular vermerkte mußte Kläger vorhergehenden Erklärungen Agenten Zweifel begründen . Berufungsgericht ist folgen Kläger Versicherungsagent Lasten Beklagten Sinne § kollusiv zusammengewirkt haben . Kollusion liegt Agent Versicherungsnehmer arglistig Nachteil Versicherers zusammenwirken voraussetzt Versicherungsnehmer treuwidrigen Verhalten Versicherungsagenten vertretenen Versicherer weiß vgl. Urteil 17 . Mai ; Kollhosser § . . Berufungsgericht hat lediglich festgestellt Versicherungsagent Beklagten gegebenen Informationen vorenthalten wollte . Entsprechende Feststellungen Annahme Arglist seiten Klägers bezogen sind fehlen . ist ersichtlich Kläger gewollt auch nur gebilligt hätte Versicherungsagent offenbarten Vorerkrankungen Antragsformular unberechtigt unerwähnt ließ . Vielmehr hat Kläger Beklagten unwiderlegt eingelassen Versicherungsagent habe Äußerungen überzeugt früheren Phasen Niedergeschlagenheit seel ische Tiefs einzuordnen seien einmal leide Risikoeinschätzung Versicherers unwesentlich seien . Mißbrauch Vertretungsmacht kann besondere Ausgestaltung § allerdings ebenso gegeben sein Vertreter Vertretungsmacht ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch macht so Vertragspartner begründete Zweifel entstehen müssen Treueverstoß Vertreters Vertretenen vorliegt . Vertretene ist auch dann Verhältnis Vertragspartner Folgen Vollmachtsmißbrauchs geschützt Urteile 19 . April XI -9- ; 29 . Juni XI jeweils m.w . . Feststellungen Berufungsgerichts tragen Voraussetzungen evidenten Mißbrauchs Vertretungsmacht jedoch . hat besondere Stellung Versicherungsagenten berücksichtigt " Auge Ohr " Versicherers Entgegennahme auch mündlicher vorvertraglicher Anzeigen Versicherungsnehmers bevollmächtigt ist . Versicherer ist Vertrauensverhältnisses Vertragsverhandlungen Antragsteller Auskunft Beratung verpflichtet benötigt . erfüllt Pflicht Auskünfte Agenten ; künftige Versicherungsnehmer darf ausgehen Agent Erteilung Auskünfte regelmäßig auch befugt ist . Umstände bestimmen zugleich Erwartungen künftigen Versicherungsnehmers Antragstellung gegenübertretenden Agenten . Gibt Agent Antragsteller unzutreffende Auskünfte falsche Ratschläge Zusammenhang Beantwortung Formularfragen Antrag greift demgemäß Vorwurf Antragsteller habe insoweit Anzeigeobliegenheit verletzt vgl. . gilt Agent zutreffende Beantwortung Versicherer gestellten Formularfragen unterläuft einschränkende Bemerkungen verdeckt jeweilige Frage anzugeben Formular aufzunehmen ist Senatsurteil 10 . Oktober 6/01 VersR . Agenten Auskünfte offenbarten Umständen Formular aufzunehmen ist kontrollieren ist Sache künftigen Versicherungsnehmers . wirkt Beurteilung Frage Versicherungsnehmer Vollmachtsmiß brauch Versicherungsagenten offensichtlich werden muß : § geforderte Evidenz Vollmachtsmißbrauchs ist strenger Maßstab anzulegen besonderen Stellung Versicherungsagenten Rechnung trägt . . angegriffene Entscheidung beruht aufgezeigten Rechtsfehler . Berufungsgericht wird erneut tatrichterlich würdigen haben bislang zugrunde gelegte Sachverhalt Annahme rechtfertigt treuwidrige Handeln Versicherungsagenten sei Kläger evident gewesen . wird erwägen haben Würdigung zusätzlich Anhörung Klägers wiederholte Vernehmung Agenten stützen ist . Wird Vollmachtsmiß brauch verneint wird ankommen Kläger Versicherungsagenten Vorerkrankungen tatsächlich vorgetragenen Umfang offenbarte . Beweislast gesagt hat behauptet trifft Beklagte . Hat Versicherungsnehmer Agent Formular ausgefüllt kann Versicherer allein Formular beweisen Versicherungsnehmer falsche Angaben gemacht hat substantiiert einläßt Agenten mündlich zutreffend unterrichtet haben . Dr. Dr. Felsch