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13 KiB

NAMEN
Verkündet
:
16
.
Februar
Justizhauptsekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
Abs.
Versicherer
ausnahmsweise
rechtsmißbräuchlich
handelt
Ablauf
Frist
§
Abs.
beruft
hat
Tatrichter
umfassenden
Würdigung
Umstände
Einzelfalles
entscheiden
.
Entscheidung
kann
Revisionsgericht
nur
überprüfen
tragfähigen
Tatsachengrundlage
beruht
erheblichen
Gesichtspunkte
berücksichtigt
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verstößt
falschen
Wertungsmaßstab
ausgeht
.
Urteil
16
.
Februar
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Franke
mündliche
Verhandlung
16
.
Februar
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
8
.
Zivilsenats
18
.
Dezember
wird
Kosten
Beklagten
auch
Revisionsverfahren
entstandenen
Kosten
Streithelfers
trägt
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
erhebt
Beklagten
Versicherungsverein
Gegenseitigkeit
Leistungsansprüche
Diebstahls
Yacht
..
……
..
.
hatte
Preise
DM
erworbene
Yacht
Vermittlung
ehemaligen
Beklagten
Vertrag
3
.
Mai
Beklagten
Versicherungssumme
DM
Selbstbeteiligung
DM
kaskoversichert
.
Vertrag
liegen
Allgemeinen
Bedingungen
Kaskoversicherung
Wassersportfahrzeugen
Wassersportfahrzeuge
zugrunde
.
ersten
Seite
Versicherungsscheins
sind
oben
rechts
allein
frühere
Beklagte
Büroanschrift
betreuenden
Versicherungsmaklers
genannt
.
unteren
Teil
befindet
Unterschrift
Versicherers
folgende
Text
:
"
Vollmacht
Versicherers
"
27
.
März
wurde
Yacht
Personal
Sportboothafens
B.
/Italien
Landliegeplatz
Hafengelände
Wasser
gelassen
.
folgenden
Tag
sollte
Boot
Kläger
gemieteten
Liegeplatz
gebracht
werden
.
Sicherheitsschlüssel
Zugangstür
Salon
Yacht
Bootes
verwahrt
wurden
verblieben
Zündschlüssel
jeweils
zweifacher
Ausfertigung
Motoren
unverschlossenen
abgedeckten
Ablage
Fahrstandes
Bord
.
Ebenso
blieben
Bordnetzschlüssel
Hauptschalter
elektrischen
Anlage
Schalterschlössern
stecken
.
Nacht
27
.
28
.
März
wurde
Yacht
unbekannten
Tätern
entwendet
.
Kläger
meldete
Schadensfall
Beklagten
Einverständnis
Vollmacht
Beklagten
zunächst
auch
Verhandlungen
Schadensregulierung
führte
.
Kläger
wurde
Streithelfer
anwaltlich
vertreten
.
erste
schriftliche
Aufforderung
Auszahlung
Versicherungssumme
erwiderte
Beklagte
Schreiben
23
Juli
Rücksprache
"
führenden
Versicherer
"
namentlich
genannten
Beklagten
müsse
mitteilen
könne
Zahlungsaufforderung
derzeit
nachkommen
.
zweite
ebenfalls
Beklagte
gerichtete
Zahlungsaufforderung
Dr.
25
.
Oktober
meldete
.
Betreff
"
Rechtsanwalt
.
"
teilte
Streithelfer
Schreiben
8
November
"
Interessen
Kasko-Versicherers
"
anwaltlich
wahrnehme
kündigte
weitere
Rücksprache
.
Rechtsanwalt
Dr.
gerichteten
Schreiben
20
November
kündigte
Streithelfer
Erhebung
Klage
Beklagte
sodann
eingehend
29
November
Gericht
einreichte
.
Feststellung
Leistungspflicht
Kaskoversicherung
gerichtete
Klage
wurde
Beklagten
17
.
Dezember
zugestellt
.
Schreiben
21
.
Dezember
wandte
Rechtsanwalt
Dr.
Betreff
"
.
"
helfer
teilte
Bezugnahme
vorangegangenen
Schreiben
Rücksprache
"
Kaskoversicherer
"
lehne
erhobenen
Anspruch
werde
Leistung
erbringen
Versicherungsfall
grobe
Fahrlässigkeit
Versicherungsnehmers
zurückzuführen
sei
.
Schreiben
schließt
Worten
:
"
selbstverständlich
bekannt
ist
wird
Versicherer
Verpflichtung
Leistung
Anspruch
Leistung
naten
gerichtlich
geltend
gemacht
wird
§
Abs.
.
"
Kläger
zunächst
Beklagte
geführten
Rechtsstreit
rügte
Schriftsatz
25
.
Juni
fehlende
Passivlegitimation
.
Schriftsatz
16
Juli
stellte
Streithelfer
Kläger
Antrag
Klage
weiteren
Beklagten
richten
solle
.
hält
schon
Versäumung
Frist
§
Abs.
leistungsfrei
ist
weiter
Auffassung
erhobene
Klage
Feststellung
Leistungspflicht
sei
unzulässig
Kläger
Leistungsklage
hätte
erheben
können
.
übrigen
entfalle
Leistungspflicht
auch
Kläger
Netzschlüssel
Bord
gelassen
Versicherungsfall
grob
fahrlässig
herbeigeführt
habe
.
Kläger
meint
Beklagte
könne
besonderen
Umstände
Falles
Ablauf
Frist
§
Abs.
berufen
müsse
fristgemäße
Erhebung
Klage
Beklagte
zurechnen
lassen
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Berufungsgericht
hat
stattgegeben
.
Revision
begehrt
Beklagte
weiterhin
Klagabweisung
.
Entscheidungsgründe
:
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
führt
:
1
.
Antrag
Feststellung
Beklagte
sei
verpflichtet
Kläger
vereinbarten
Selbstbehalt
verminderten
Schaden
Diebstahl
Motoryacht
27./28
.
März
ersetzen
sei
zulässig
.
Feststellungsinteresse
entfalle
Kläger
Berufungsverfahren
hilfsweise
gestellten
Antrag
geschehen
auch
Leistungsklage
habe
erheben
können
.
Beklagten
großen
Versicherungsunternehmen
könne
erwartet
werden
Verpflichtung
Schadensersatz
rechtskräftigen
Feststellungsurteil
freiwillig
nachkomme
zusätzlich
Zahlung
gerichteten
Vollstreckungstitels
bedürfe
.
2
.
Anders
Landgericht
ist
Berufungsgericht
weiter
Auffassung
Beklagte
könne
Ablauf
Frist
§
Abs.
berufen
stelle
hier
rechtsmißbräuchlich
.
Besonderheit
Falles
liege
anders
Oberlandesgericht
entschiedenen
Fall
VersR
Klage
passiv
legitimierte
Beklagte
Zeitpunkt
Beklagten
Fristsetzung
§
Abs.
erklärten
Leistungsablehnung
bereits
erhoben
gewesen
sei
.
müsse
Beklagte
Wissen
Schadensregulierung
beauftragten
Beklagten
Klagerhebung
zurechnen
lassen
.
Gesichtspunkt
Glauben
verhältnis
besonderem
Maße
präge
sei
Beklagte
fehlerhafte
Klagerhebung
gesamten
Umstände
Falles
Beklagten
verpflichtet
gewesen
Leistungsablehnungsschreiben
ausdrücklich
klarzustellen
nur
zuständige
Versicherer
sei
.
Hinweis
wäre
Kläger
Lage
versetzt
worden
erforderlichen
Parteiwechsel
bereits
laufenden
Rechtsstreit
noch
Sechsmonatsfrist
herbeizuführen
.
verstoße
Treu
Glauben
Beklagte
Prozeßbevollmächtigten
habe
vertreten
lassen
Beklagte
zunächst
Ablauf
Sechsmonatsfrist
abgewartet
habe
sodann
erstmals
Parteiwechsel
laufenden
Rechtsstreit
berufen
.
Zweck
§
Abs.
Verzögerung
Klärung
zweifelhafter
Ansprüche
Interesse
zeitnaher
Sachaufklärung
verhindern
Versicherer
Übersicht
Stand
Vermögens
wahren
sei
bereits
erfüllt
gewesen
Leistungsablehnungsschreiben
21
.
Dezember
abgefaßt
worden
sei
.
schon
Zeitpunkt
sei
Beklagten
ersichtlich
gewesen
Kläger
Ansprüche
gerichtlich
durchsetzen
außergerichtlichen
Ablehnung
zufrieden
geben
wolle
.
Kläger
sei
Rechtsstreit
vorangegangenen
Regulierungsverhandlungen
auch
Deutlichkeit
Person
zuständigen
Versicherers
hingewiesen
worden
schutzwürdig
erscheine
.
Versicherungsschein
sei
mehrfach
"
führenden
Versicherer
"
Rede
Mehrzahl
Versicherern
Vertrag
beteiligt
gewesen
sei
.
insbesondere
Beklagte
Mitversicherer
lediglich
Versicherungsagentin
-maklerin
gewesen
sei
komme
Versicherungsvertrag
Hinweises
handle
"
Vollmacht
Versicherers
"
nur
schwer
verständlich
Ausdruck
zumal
selbst
Zusatz
"
cherungen
"
firmiere
Ziffer
Besonderen
Bedingungen
Wassersport-Kasko-Versicherung
Halbierung
Selbstbeteiligung
Fall
Aussicht
gestellt
werde
Wasserfahrzeug
Jahre
Beklagten
schadensfrei
versichert
sei
.
Schließlich
habe
auch
Rechtsanwalt
Beklagten
vorgerichtlichen
Korrespondenz
abgesehen
Verwendung
Kurzrubrums
"
.
"
ausdrücklich
klargestellt
allein
Beklagte
Versicherer
sei
.
3
.
Beklagte
sei
auch
§
Leistung
.
Zwar
liege
Auffassung
Berufungsgerichts
Kläger
persönlich
verantwortenden
Verbleib
Motorund
Bordnetzschlüsseln
Bord
Yacht
grob
fahrlässig
anzusehen
habe
Beklagte
nachgewiesen
Yacht
Zuhilfenahme
Schlüssel
gestohlen
worden
sei
.
könne
vielmehr
ausgeschlossen
werden
Yacht
Hilfe
anderen
Bootes
See
geschleppt
worden
sei
.
Verbleib
Schlüssel
Bord
stelle
schließlich
auch
Gefahrerhöhung
Sinne
§
§
Abs.
Abs.
Dauerhaftigkeit
veränderten
Zustandes
fehle
.
-9-
II
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
Punkten
stand
.
1
.
Kläger
vorrangig
verfolgte
Feststellungsantrag
ist
hier
zulässig
Kläger
Klageziel
auch
bezifferten
Leistungsklage
hätte
verfolgen
können
Berufungsinstanz
hilfsweise
gestellte
Antrag
zeigt
.
Zwar
fehlt
grundsätzlich
Feststellungsinteresse
Kläger
Ziel
Leistungsklage
erreichen
kann
jedoch
besteht
allgemeine
Subsidiarität
Feststellungsklage
Leistungsklage
.
Vielmehr
bleibt
Feststellungsklage
dann
zulässig
Durchführung
Gesichtspunkt
Prozeßwirtschaftlichkeit
sinnvolle
sachgemäße
Erledigung
aufgetretenen
Streitpunkte
erwarten
läßt
Urteile
4
.
Dezember
§
Abs.
Feststellungsinteresse
;
5
.
Februar
Abs.
Feststellungsinteresse
jeweils
m.w
.
;
21
.
Februar
NJW-RR
.
ist
insbesondere
dann
Fall
beklagte
Partei
Erwartung
rechtfertigt
werde
rechtskräftiges
Feststellungsurteil
hin
rechtlichen
Verpflichtungen
nachkommen
weiteren
Zahlung
gerichteten
Vollstreckungstitels
bedarf
Urteil
28
.
September
;
vgl.
auch
Urteil
17
.
Juni
.
hat
Bundesgerichtshof
bereits
mehrfach
angenommen
beklagten
Partei
Bank
Urteile
30
.
April
XI
;
30
.
Mai
XI
insofern
59
abgedruckt
;
5
.
Dezember
XI
Behörde
Urteil
9
.
Juni
hier
großes
Versicherungsunternehmen
Urteil
28
.
September
aaO
handelt
.
Umstände
genannte
Erwartung
vorliegend
erschüttern
könnten
zeigt
Revision
.
2
.
Annahme
Tatrichters
Beklagte
dürfe
vorliegenden
Fall
Glauben
Ablauf
Frist
§
Abs.
berufen
ist
revisionsrechtlich
beanstanden
.
§
verankerte
Prinzip
Glauben
bildet
Rechten
immanente
Inhaltsbegrenzung
64
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
Anforderungen
Einzelfall
ergeben
insbesondere
Berufung
erworbene
Rechtsposition
rechtsmißbräuchlich
erscheint
kann
regelmäßig
nur
Hilfe
umfassenden
Bewertung
gesamten
Fallumstände
entschieden
werden
.
Bewertung
vorzunehmen
ist
Sache
Tatrichters
demgemäß
Revisionsinstanz
nur
überprüfen
tragfähigen
Tatsachengrundlage
beruht
erheblichen
Gesichtspunkte
berücksichtigt
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verstößt
falschen
Wertungsmaßstab
ausgeht
vgl.
314
;
Urteile
6
.
Dezember
XI
;
13
.
März
NJW-RR
;
8
.
Mai
.
Rechtsfehler
deckt
Revision
.
Berufung
Klagefrist
§
Abs.
Versicherer
Einzelfall
§
versagt
sein
kann
ist
Rechtsprechung
langem
anerkannt
vgl.
Urteil
6
.
Juni
ZR
VersR
;
weitere
Rechtsprechungsnachweise
27
.
Aufl
.
§
Rdn
.
ferner
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Zusammenhang
Urteilsgründe
Berufungsurteils
kann
sicher
entnommen
werden
Berufungsgericht
Beklagten
allein
verwehrt
hat
Ablauf
Frist
Abs.
berufen
Leistungsablehnung
hier
Zeitpunkt
erfolgte
Beklagte
bereits
zurechenbare
Kenntnis
hatte
Kläger
irrtümlich
Klage
Beklagte
eingereicht
hatte
Versicherer
war
.
Vielmehr
hat
Tatrichter
Grundlage
zutreffenden
Auslegung
Abs.
erkennbar
nur
zeitlichen
Ablauf
auch
Gestaltung
Versicherungsscheins
Inhalt
Versicherungsbedingungen
Firmenbezeichnung
Beklagten
Rahmen
Schadensregulierung
geführte
Korrespondenz
Prozeßverhalten
Beteiligten
abgestellt
.
wesentliche
Gesichtspunkte
übersehen
unzutreffenden
Tatsachengrundlage
ausgegangen
worden
wäre
wird
Revision
behauptet
ist
auch
sonst
ersichtlich
.
Revision
bemüht
Hinweis
tatrichterliche
Entscheidungen
anderer
Oberlandesgerichte
lediglich
günstigere
abweichende
Bewertung
Berufungsgericht
umfassend
gewürdigten
Fallumstände
herbeizuführen
.
kann
nen
Erfolg
haben
.
Berufungsurteil
steht
insbesondere
Divergenz
Entscheidung
Oberlandesgerichts
10
.
Januar
VersR
.
Zwar
hatte
Oberlandesgericht
dort
abgelehnt
Versicherer
Geltendmachung
Leistungsfreiheit
§
Abs.
versagen
Begründung
ausgeführt
reiche
Wahrung
Frist
Versicherer
irgendwie
Kenntnis
erhalte
Versicherungsnehmer
anderen
Versicherer
verklagt
habe
.
Entscheidungsgründen
ist
jedoch
entnehmen
auch
dort
besonderen
Umständen
Falles
getragene
Einzelfallentscheidung
handelt
Verallgemeinerung
fähig
ist
.
So
liegt
Fall
auch
hier
.
Berufungsgericht
Zulassung
Revision
allgemeine
Klärung
Frage
erwartet
hat
Versicherer
bereits
erfolgter
Klage
Versicherungsnehmers
falschen
Versicherer
Rahmen
§
Abs.
stets
gesonderte
Hinweispflicht
treffe
verkennt
Fragestellung
revisionsrechtlichen
Grenzen
Überprüfung
getroffenen
Einzelfallentscheidung
.
Zulassungsgrund
Sinne
§
Abs.
war
hier
gegeben
.
3
.
Erfolg
wendet
Revision
Annahme
Beklagte
habe
Rahmen
obliegenden
Nachweis
Bord
befindlichen
Schlüssel
Motoren
elektrische
Bordnetz
mitursächlich
Diebstahl
geworden
sind
vgl.
Urteil
14
Juli
IVa
VersR
geführt
.
Gegenrüge
Kläger
beanstandet
Berufungsgericht
habe
recht
angenommen
selbst
Verlegung
beauftragte
Repräsentantenstellung
eingenommen
habe
sei
verantwortlich
Schlüssel
Bord
geblieben
seien
kann
beruhen
.
Revision
geltend
macht
sei
hier
schon
Grundsätzen
Anscheinsbeweises
auszugehen
Belassen
genannten
Schlüssel
Bord
mitursächlich
Diebstahl
geworden
sei
kann
durchdringen
.
Voraussetzung
Anwendung
Anscheinsbeweises
ist
typischer
Geschehensablauf
vorliegt
Umstände
gegeben
sind
ernsthaft
möglich
erscheinen
lassen
Geschehen
konkreten
Fall
anders
abgelaufen
ist
Anscheinsregel
typisch
vorausgesetzt
vgl.
Urteil
3
Juli
.
fehlt
hier
.
Diebstahl
großen
Motoryacht
zählt
Lebensvorgängen
Regelmäßigkeit
Üblichkeit
Häufigkeit
geprägten
Muster
abzulaufen
pflegen
vgl.
Greger
Zöller
25
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
kommt
vorliegend
gewichtige
Umstände
sprechen
Boot
Klägers
zumindest
eigener
Motorkraft
Winter
versandete
Hafenbecken
verlassen
konnte
Hafen
geschleppt
werden
mußte
Motorbetrieb
großen
Tiefgang
hatte
.
Revision
geltend
macht
Kläger
habe
Vortrag
Berufungsinstanz
aufrechterhalten
trifft
.
Yacht
später
See
eigener
Motorkraft
Fahrt
aufnahm
weiterhin
geschleppt
wurde
ist
bekannt
.
Auch
scheidet
Anscheinsbeweis
Besonderheiten
.
4
.
Auch
Leistungsfreiheit
Beklagten
Gefahrerhöhung
§
Abs.
Abs.
hat
Berufungsgericht
rechtlich
zutreffender
Begründung
abgelehnt
.
Revision
geltend
macht
Berufungsgericht
vermißte
Dauerhaftigkeit
Zustandes
erhöhter
Gefahrverwirklichung
ergebe
Netzschlüssel
ständig
heißt
nur
Tage
Diebstahl
auch
Winterliegezeit
Yacht
Land
auch
bereits
Bord
verwahrt
worden
seien
findet
Feststellungen
Berufungsgerichts
Stütze
.
Verfahrensrüge
ist
insoweit
erhoben
.
Dr.
Felsch
Dr.