NAMEN Verkündet : 16 . Februar Justizhauptsekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : Abs. Versicherer ausnahmsweise rechtsmißbräuchlich handelt Ablauf Frist § Abs. beruft hat Tatrichter umfassenden Würdigung Umstände Einzelfalles entscheiden . Entscheidung kann Revisionsgericht nur überprüfen tragfähigen Tatsachengrundlage beruht erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt Denkgesetze Erfahrungssätze verstößt falschen Wertungsmaßstab ausgeht . Urteil 16 . Februar IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Franke mündliche Verhandlung 16 . Februar Recht erkannt : Revision Urteil 8 . Zivilsenats 18 . Dezember wird Kosten Beklagten auch Revisionsverfahren entstandenen Kosten Streithelfers trägt zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger erhebt Beklagten Versicherungsverein Gegenseitigkeit Leistungsansprüche Diebstahls Yacht .. …… .. . hatte Preise DM erworbene Yacht Vermittlung ehemaligen Beklagten Vertrag 3 . Mai Beklagten Versicherungssumme DM Selbstbeteiligung DM kaskoversichert . Vertrag liegen Allgemeinen Bedingungen Kaskoversicherung Wassersportfahrzeugen Wassersportfahrzeuge zugrunde . ersten Seite Versicherungsscheins sind oben rechts allein frühere Beklagte Büroanschrift betreuenden Versicherungsmaklers genannt . unteren Teil befindet Unterschrift Versicherers folgende Text : " Vollmacht Versicherers " 27 . März wurde Yacht Personal Sportboothafens B. /Italien Landliegeplatz Hafengelände Wasser gelassen . folgenden Tag sollte Boot Kläger gemieteten Liegeplatz gebracht werden . Sicherheitsschlüssel Zugangstür Salon Yacht Bootes verwahrt wurden verblieben Zündschlüssel jeweils zweifacher Ausfertigung Motoren unverschlossenen abgedeckten Ablage Fahrstandes Bord . Ebenso blieben Bordnetzschlüssel Hauptschalter elektrischen Anlage Schalterschlössern stecken . Nacht 27 . 28 . März wurde Yacht unbekannten Tätern entwendet . Kläger meldete Schadensfall Beklagten Einverständnis Vollmacht Beklagten zunächst auch Verhandlungen Schadensregulierung führte . Kläger wurde Streithelfer anwaltlich vertreten . erste schriftliche Aufforderung Auszahlung Versicherungssumme erwiderte Beklagte Schreiben 23 Juli Rücksprache " führenden Versicherer " namentlich genannten Beklagten müsse mitteilen könne Zahlungsaufforderung derzeit nachkommen . zweite ebenfalls Beklagte gerichtete Zahlungsaufforderung Dr. 25 . Oktober meldete . Betreff " Rechtsanwalt . " teilte Streithelfer Schreiben 8 November " Interessen Kasko-Versicherers " anwaltlich wahrnehme kündigte weitere Rücksprache . Rechtsanwalt Dr. gerichteten Schreiben 20 November kündigte Streithelfer Erhebung Klage Beklagte sodann eingehend 29 November Gericht einreichte . Feststellung Leistungspflicht Kaskoversicherung gerichtete Klage wurde Beklagten 17 . Dezember zugestellt . Schreiben 21 . Dezember wandte Rechtsanwalt Dr. Betreff " . " helfer teilte Bezugnahme vorangegangenen Schreiben Rücksprache " Kaskoversicherer " lehne erhobenen Anspruch werde Leistung erbringen Versicherungsfall grobe Fahrlässigkeit Versicherungsnehmers zurückzuführen sei . Schreiben schließt Worten : " selbstverständlich bekannt ist wird Versicherer Verpflichtung Leistung Anspruch Leistung naten gerichtlich geltend gemacht wird § Abs. . " Kläger zunächst Beklagte geführten Rechtsstreit rügte Schriftsatz 25 . Juni fehlende Passivlegitimation . Schriftsatz 16 Juli stellte Streithelfer Kläger Antrag Klage weiteren Beklagten richten solle . hält schon Versäumung Frist § Abs. leistungsfrei ist weiter Auffassung erhobene Klage Feststellung Leistungspflicht sei unzulässig Kläger Leistungsklage hätte erheben können . übrigen entfalle Leistungspflicht auch Kläger Netzschlüssel Bord gelassen Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe . Kläger meint Beklagte könne besonderen Umstände Falles Ablauf Frist § Abs. berufen müsse fristgemäße Erhebung Klage Beklagte zurechnen lassen . Landgericht hat Klage abgewiesen Berufungsgericht hat stattgegeben . Revision begehrt Beklagte weiterhin Klagabweisung . Entscheidungsgründe : Rechtsmittel hat Erfolg . Berufungsgericht führt : 1 . Antrag Feststellung Beklagte sei verpflichtet Kläger vereinbarten Selbstbehalt verminderten Schaden Diebstahl Motoryacht 27./28 . März ersetzen sei zulässig . Feststellungsinteresse entfalle Kläger Berufungsverfahren hilfsweise gestellten Antrag geschehen auch Leistungsklage habe erheben können . Beklagten großen Versicherungsunternehmen könne erwartet werden Verpflichtung Schadensersatz rechtskräftigen Feststellungsurteil freiwillig nachkomme zusätzlich Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedürfe . 2 . Anders Landgericht ist Berufungsgericht weiter Auffassung Beklagte könne Ablauf Frist § Abs. berufen stelle hier rechtsmißbräuchlich . Besonderheit Falles liege anders Oberlandesgericht entschiedenen Fall VersR Klage passiv legitimierte Beklagte Zeitpunkt Beklagten Fristsetzung § Abs. erklärten Leistungsablehnung bereits erhoben gewesen sei . müsse Beklagte Wissen Schadensregulierung beauftragten Beklagten Klagerhebung zurechnen lassen . Gesichtspunkt Glauben verhältnis besonderem Maße präge sei Beklagte fehlerhafte Klagerhebung gesamten Umstände Falles Beklagten verpflichtet gewesen Leistungsablehnungsschreiben ausdrücklich klarzustellen nur zuständige Versicherer sei . Hinweis wäre Kläger Lage versetzt worden erforderlichen Parteiwechsel bereits laufenden Rechtsstreit noch Sechsmonatsfrist herbeizuführen . verstoße Treu Glauben Beklagte Prozeßbevollmächtigten habe vertreten lassen Beklagte zunächst Ablauf Sechsmonatsfrist abgewartet habe sodann erstmals Parteiwechsel laufenden Rechtsstreit berufen . Zweck § Abs. Verzögerung Klärung zweifelhafter Ansprüche Interesse zeitnaher Sachaufklärung verhindern Versicherer Übersicht Stand Vermögens wahren sei bereits erfüllt gewesen Leistungsablehnungsschreiben 21 . Dezember abgefaßt worden sei . schon Zeitpunkt sei Beklagten ersichtlich gewesen Kläger Ansprüche gerichtlich durchsetzen außergerichtlichen Ablehnung zufrieden geben wolle . Kläger sei Rechtsstreit vorangegangenen Regulierungsverhandlungen auch Deutlichkeit Person zuständigen Versicherers hingewiesen worden schutzwürdig erscheine . Versicherungsschein sei mehrfach " führenden Versicherer " Rede Mehrzahl Versicherern Vertrag beteiligt gewesen sei . insbesondere Beklagte Mitversicherer lediglich Versicherungsagentin -maklerin gewesen sei komme Versicherungsvertrag Hinweises handle " Vollmacht Versicherers " nur schwer verständlich Ausdruck zumal selbst Zusatz " cherungen " firmiere Ziffer Besonderen Bedingungen Wassersport-Kasko-Versicherung Halbierung Selbstbeteiligung Fall Aussicht gestellt werde Wasserfahrzeug Jahre Beklagten schadensfrei versichert sei . Schließlich habe auch Rechtsanwalt Beklagten vorgerichtlichen Korrespondenz abgesehen Verwendung Kurzrubrums " . " ausdrücklich klargestellt allein Beklagte Versicherer sei . 3 . Beklagte sei auch § Leistung . Zwar liege Auffassung Berufungsgerichts Kläger persönlich verantwortenden Verbleib Motorund Bordnetzschlüsseln Bord Yacht grob fahrlässig anzusehen habe Beklagte nachgewiesen Yacht Zuhilfenahme Schlüssel gestohlen worden sei . könne vielmehr ausgeschlossen werden Yacht Hilfe anderen Bootes See geschleppt worden sei . Verbleib Schlüssel Bord stelle schließlich auch Gefahrerhöhung Sinne § § Abs. Abs. Dauerhaftigkeit veränderten Zustandes fehle . -9- II . hält rechtlicher Nachprüfung Punkten stand . 1 . Kläger vorrangig verfolgte Feststellungsantrag ist hier zulässig Kläger Klageziel auch bezifferten Leistungsklage hätte verfolgen können Berufungsinstanz hilfsweise gestellte Antrag zeigt . Zwar fehlt grundsätzlich Feststellungsinteresse Kläger Ziel Leistungsklage erreichen kann jedoch besteht allgemeine Subsidiarität Feststellungsklage Leistungsklage . Vielmehr bleibt Feststellungsklage dann zulässig Durchführung Gesichtspunkt Prozeßwirtschaftlichkeit sinnvolle sachgemäße Erledigung aufgetretenen Streitpunkte erwarten läßt Urteile 4 . Dezember § Abs. Feststellungsinteresse ; 5 . Februar Abs. Feststellungsinteresse jeweils m.w . ; 21 . Februar NJW-RR . ist insbesondere dann Fall beklagte Partei Erwartung rechtfertigt werde rechtskräftiges Feststellungsurteil hin rechtlichen Verpflichtungen nachkommen weiteren Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf Urteil 28 . September ; vgl. auch Urteil 17 . Juni . hat Bundesgerichtshof bereits mehrfach angenommen beklagten Partei Bank Urteile 30 . April XI ; 30 . Mai XI insofern 59 abgedruckt ; 5 . Dezember XI Behörde Urteil 9 . Juni hier großes Versicherungsunternehmen Urteil 28 . September aaO handelt . Umstände genannte Erwartung vorliegend erschüttern könnten zeigt Revision . 2 . Annahme Tatrichters Beklagte dürfe vorliegenden Fall Glauben Ablauf Frist § Abs. berufen ist revisionsrechtlich beanstanden . § verankerte Prinzip Glauben bildet Rechten immanente Inhaltsbegrenzung 64 . Aufl . § Rdn . m.w . . Anforderungen Einzelfall ergeben insbesondere Berufung erworbene Rechtsposition rechtsmißbräuchlich erscheint kann regelmäßig nur Hilfe umfassenden Bewertung gesamten Fallumstände entschieden werden . Bewertung vorzunehmen ist Sache Tatrichters demgemäß Revisionsinstanz nur überprüfen tragfähigen Tatsachengrundlage beruht erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt Denkgesetze Erfahrungssätze verstößt falschen Wertungsmaßstab ausgeht vgl. 314 ; Urteile 6 . Dezember XI ; 13 . März NJW-RR ; 8 . Mai . Rechtsfehler deckt Revision . Berufung Klagefrist § Abs. Versicherer Einzelfall § versagt sein kann ist Rechtsprechung langem anerkannt vgl. Urteil 6 . Juni ZR VersR ; weitere Rechtsprechungsnachweise 27 . Aufl . § Rdn . ferner 2 . Aufl . § Rdn . . Zusammenhang Urteilsgründe Berufungsurteils kann sicher entnommen werden Berufungsgericht Beklagten allein verwehrt hat Ablauf Frist Abs. berufen Leistungsablehnung hier Zeitpunkt erfolgte Beklagte bereits zurechenbare Kenntnis hatte Kläger irrtümlich Klage Beklagte eingereicht hatte Versicherer war . Vielmehr hat Tatrichter Grundlage zutreffenden Auslegung Abs. erkennbar nur zeitlichen Ablauf auch Gestaltung Versicherungsscheins Inhalt Versicherungsbedingungen Firmenbezeichnung Beklagten Rahmen Schadensregulierung geführte Korrespondenz Prozeßverhalten Beteiligten abgestellt . wesentliche Gesichtspunkte übersehen unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen worden wäre wird Revision behauptet ist auch sonst ersichtlich . Revision bemüht Hinweis tatrichterliche Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte lediglich günstigere abweichende Bewertung Berufungsgericht umfassend gewürdigten Fallumstände herbeizuführen . kann nen Erfolg haben . Berufungsurteil steht insbesondere Divergenz Entscheidung Oberlandesgerichts 10 . Januar VersR . Zwar hatte Oberlandesgericht dort abgelehnt Versicherer Geltendmachung Leistungsfreiheit § Abs. versagen Begründung ausgeführt reiche Wahrung Frist Versicherer irgendwie Kenntnis erhalte Versicherungsnehmer anderen Versicherer verklagt habe . Entscheidungsgründen ist jedoch entnehmen auch dort besonderen Umständen Falles getragene Einzelfallentscheidung handelt Verallgemeinerung fähig ist . So liegt Fall auch hier . Berufungsgericht Zulassung Revision allgemeine Klärung Frage erwartet hat Versicherer bereits erfolgter Klage Versicherungsnehmers falschen Versicherer Rahmen § Abs. stets gesonderte Hinweispflicht treffe verkennt Fragestellung revisionsrechtlichen Grenzen Überprüfung getroffenen Einzelfallentscheidung . Zulassungsgrund Sinne § Abs. war hier gegeben . 3 . Erfolg wendet Revision Annahme Beklagte habe Rahmen obliegenden Nachweis Bord befindlichen Schlüssel Motoren elektrische Bordnetz mitursächlich Diebstahl geworden sind vgl. Urteil 14 Juli IVa VersR geführt . Gegenrüge Kläger beanstandet Berufungsgericht habe recht angenommen selbst Verlegung beauftragte Repräsentantenstellung eingenommen habe sei verantwortlich Schlüssel Bord geblieben seien kann beruhen . Revision geltend macht sei hier schon Grundsätzen Anscheinsbeweises auszugehen Belassen genannten Schlüssel Bord mitursächlich Diebstahl geworden sei kann durchdringen . Voraussetzung Anwendung Anscheinsbeweises ist typischer Geschehensablauf vorliegt Umstände gegeben sind ernsthaft möglich erscheinen lassen Geschehen konkreten Fall anders abgelaufen ist Anscheinsregel typisch vorausgesetzt vgl. Urteil 3 Juli . fehlt hier . Diebstahl großen Motoryacht zählt Lebensvorgängen Regelmäßigkeit Üblichkeit Häufigkeit geprägten Muster abzulaufen pflegen vgl. Greger Zöller 25 . Aufl . § Rdn . . kommt vorliegend gewichtige Umstände sprechen Boot Klägers zumindest eigener Motorkraft Winter versandete Hafenbecken verlassen konnte Hafen geschleppt werden mußte Motorbetrieb großen Tiefgang hatte . Revision geltend macht Kläger habe Vortrag Berufungsinstanz aufrechterhalten trifft . Yacht später See eigener Motorkraft Fahrt aufnahm weiterhin geschleppt wurde ist bekannt . Auch scheidet Anscheinsbeweis Besonderheiten . 4 . Auch Leistungsfreiheit Beklagten Gefahrerhöhung § Abs. Abs. hat Berufungsgericht rechtlich zutreffender Begründung abgelehnt . Revision geltend macht Berufungsgericht vermißte Dauerhaftigkeit Zustandes erhöhter Gefahrverwirklichung ergebe Netzschlüssel ständig heißt nur Tage Diebstahl auch Winterliegezeit Yacht Land auch bereits Bord verwahrt worden seien findet Feststellungen Berufungsgerichts Stütze . Verfahrensrüge ist insoweit erhoben . Dr. Felsch Dr.