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549 lines
4.6 KiB

BESCHLUSS
21
Juli
Rechtsstreit
ECLI
:
:
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
21
Juli
beschlossen
:
Senat
beabsichtigt
Revision
Klägers
Urteil
20
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
11
.
Dezember
gemäß
§
Satz
zurückzuweisen
.
Parteien
erhalten
Gelegenheit
Monats
Stellung
nehmen
.
Gründe
:
Klägerseite
Versicherungsnehmer
:
Folgenden
begehrt
beklagten
Versicherer
Folgenden
Versicherer
kzahlung
geleisteter
Versicherungsbeiträge
Lebensversicherung
.
wurde
Antrags
Versicherungsbeginn
1
.
September
so
genannten
Policenmodell
§
seinerzeit
gültigen
Fassung
Folgenden
§
.
schlossen
.
Folge
zahlte
VN
Versicherungsprämien
.
Schreiben
23
Juli
erklärte
Widerspruch
gemäß
§
.
hilfsweise
Kündigung
.
Versicherer
akzeptierte
Kündigung
zahlte
Rückkaufswert
.
Klage
verlangt
Rückzahlung
Vertrag
geleisteten
Beiträge
Zinsen
bereits
gezahlten
Rüc
.
Auffassung
ist
Versicherungsvertrag
wirksam
gekommen
Verbraucherinformation
§
.
ordnungsgemäß
erteilt
worden
§
.
Lebensversicherungsrichtlinien
Europäischen
Union
vereinbar
sei
.
II
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Oberlandesgericht
hiergegen
gerichtete
Berufung
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Prämienrückerstattungsanspruch
ungerechtfertigter
Bereicherung
verneint
.
sei
formal
auch
inhaltlich
ordnungsgemäß
Widerspruchsrecht
§
Abs.
Satz
.
belehrt
worden
.
Übergabe
gesonderten
Verbraucherinformation
sei
auch
Berücksichtigung
§
Abs.
Satz
.
erforderlich
.
hätte
iderspruchsrecht
Monat
Zugang
Unterlagen
ausüben
müssen
.
Abs.
Satz
Abs.
Satz
.
europäisches
Recht
verstoße
bedürfe
Entscheidung
Ausübung
Wide
rspruchsrechts
sei
hier
treuwidrig
bekannt
gemachte
Vertragsschluss
Jahr
ungenutzt
habe
verstreichen
lassen
jahrelang
Prämien
gezahlt
habe
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klagebegehren
.
.
Voraussetzungen
Zulassung
Revision
Sinne
§
Abs.
liegen
Rechtsmittel
hat
auch
Aussicht
Erfolg
§
Satz
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Revision
zugelassen
Rechtsauffassung
Oberlandesgerichts
abweiche
.
Frage
ist
aber
geklärt
Senat
Urteil
13
Juli
Rechtsauffassung
Berufungsgerichts
bereits
gebilligt
hat
.
revisionsrechtlich
beanstandungsfreier
Begründung
hat
Berufungsgericht
Ansicht
Revision
entschieden
ordnungsgemäß
Anforderungen
§
.
Verbraucherinformation
erteilt
wurde
.
§
Abs.
Satz
.
eindeutige
Formulierung
übersichtliche
Gliederung
verständliche
Abfassung
verlangt
folgt
Revision
meint
Pflicht
Erteilung
Information
gesonderten
Urkunde
zusammenhängenden
Text
.
Verbraucherinformation
ist
hier
zwar
Bezeichnung
überschrieben
Policenbegleitschreiben
wird
aber
zweiten
dritten
Satz
hingewiesen
mitübersandte
Versicherungsschein
Verbraucheri
nformationen
enthält
.
Zusammenhang
tatsächlich
übersandten
Unterlagen
jeweils
Überschriften
benannt
sind
ergibt
durchschnittlichen
Versicherungsnehmer
unmissve
rständlich
Verbraucherinformation
ist
vgl.
Senatsurteil
13
Juli
.
Ansicht
Revision
gibt
auch
Entscheidung
31
.
Januar
VersR
.
Anlass
andere
Beurteilung
.
dort
handelte
anders
hier
Information
Textform
tabellarische
Aufstellung
.
Ablauf
Gang
gesetzten
Monat
erklärte
Widerspruch
.
Bedenkenfrei
war
Berufungsgericht
schließlich
auch
Ansicht
Belehrung
Police
nbegleitschreiben
sei
drucktechnisch
deutlicher
Form
erfolgt
.
2
.
Berufungsurteil
hält
rechtlicher
Prüfung
auch
stand
.
solchermaßen
Policenmodell
geschlossene
Vers
icherungsverträge
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit
§
.
Wirksamkeitszweifeln
unterliegen
vgl.
Senatsurtei
16
Juli
.
.
;
.
.
kann
Streitfall
dahinstehen
.
Revis
begehrte
Vorlage
Gerichtshof
Europäischen
Union
sche
idet
bereits
Frage
Policenmodell
genannten
Richtlinien
unvereinbar
ist
hier
entscheidungse
rheblich
ankommt
.
ist
auch
Falle
unterstellten
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit
Policenmodells
Glauben
widersprüchlicher
Rechtsausübung
verwehrt
jahrelanger
Durchführung
Vertrages
angebliche
Unwirksamkeit
berufen
Bereicherungsansprüche
herzuleiten
vgl.
Einzelnen
Maßstäben
Senatsurteil
16
Juli
aaO
.
;
aaO
.
.
.
verhielt
objektiv
widersprüchlich
.
zumindest
vertraglich
eingeräumte
bekannt
gemachte
Widerspruch
sfrist
ließ
Vertragsschluss
Jahre
ungenutzt
verstreichen
.
zahlte
Jahre
Versicherungsprämien
Kündigung
Widerspruch
gemäß
§
.
erklärte
.
langen
Prämienzahlungen
bereits
Möglichkeit
Vertrag
kommen
lassen
belehrten
haben
Versicherer
schutzwürdiges
Vertrauen
Bestand
Vertrages
begründet
.
vertrauensbegründende
Wirkung
war
auch
erkennbar
.
Anwendung
Grundsätze
Glauben
beeinträc
htigen
auch
besonderen
Umstände
Streitfalles
praktische
Wirksamkeit
Gemeinschaftsrechts
Sinn
Zweck
Widerspruchsrechts
vgl.
ergänzend
Senatsurteil
10
.
Juni
VersR
.
f.
.
Felsch
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
21.01.2015
OLG
Entscheidung