BESCHLUSS 21 Juli Rechtsstreit ECLI : : IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richter Richterin Richter Dr. Richterin Dr. 21 Juli beschlossen : Senat beabsichtigt Revision Klägers Urteil 20 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 . Dezember gemäß § Satz zurückzuweisen . Parteien erhalten Gelegenheit Monats Stellung nehmen . Gründe : Klägerseite Versicherungsnehmer : Folgenden begehrt beklagten Versicherer Folgenden Versicherer kzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge Lebensversicherung . wurde Antrags Versicherungsbeginn 1 . September so genannten Policenmodell § seinerzeit gültigen Fassung Folgenden § . schlossen . Folge zahlte VN Versicherungsprämien . Schreiben 23 Juli erklärte Widerspruch gemäß § . hilfsweise Kündigung . Versicherer akzeptierte Kündigung zahlte Rückkaufswert . Klage verlangt Rückzahlung Vertrag geleisteten Beiträge Zinsen bereits gezahlten Rüc . Auffassung ist Versicherungsvertrag wirksam gekommen Verbraucherinformation § . ordnungsgemäß erteilt worden § . Lebensversicherungsrichtlinien Europäischen Union vereinbar sei . II . Landgericht hat Klage abgewiesen Oberlandesgericht hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen . Berufungsgericht hat Prämienrückerstattungsanspruch ungerechtfertigter Bereicherung verneint . sei formal auch inhaltlich ordnungsgemäß Widerspruchsrecht § Abs. Satz . belehrt worden . Übergabe gesonderten Verbraucherinformation sei auch Berücksichtigung § Abs. Satz . erforderlich . hätte iderspruchsrecht Monat Zugang Unterlagen ausüben müssen . Abs. Satz Abs. Satz . europäisches Recht verstoße bedürfe Entscheidung Ausübung Wide rspruchsrechts sei hier treuwidrig bekannt gemachte Vertragsschluss Jahr ungenutzt habe verstreichen lassen jahrelang Prämien gezahlt habe . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klagebegehren . . Voraussetzungen Zulassung Revision Sinne § Abs. liegen Rechtsmittel hat auch Aussicht Erfolg § Satz . 1 . Berufungsgericht hat Revision zugelassen Rechtsauffassung Oberlandesgerichts abweiche . Frage ist aber geklärt Senat Urteil 13 Juli Rechtsauffassung Berufungsgerichts bereits gebilligt hat . revisionsrechtlich beanstandungsfreier Begründung hat Berufungsgericht Ansicht Revision entschieden ordnungsgemäß Anforderungen § . Verbraucherinformation erteilt wurde . § Abs. Satz . eindeutige Formulierung übersichtliche Gliederung verständliche Abfassung verlangt folgt Revision meint Pflicht Erteilung Information gesonderten Urkunde zusammenhängenden Text . Verbraucherinformation ist hier zwar Bezeichnung überschrieben Policenbegleitschreiben wird aber zweiten dritten Satz hingewiesen mitübersandte Versicherungsschein Verbraucheri nformationen enthält . Zusammenhang tatsächlich übersandten Unterlagen jeweils Überschriften benannt sind ergibt durchschnittlichen Versicherungsnehmer unmissve rständlich Verbraucherinformation ist vgl. Senatsurteil 13 Juli . Ansicht Revision gibt auch Entscheidung 31 . Januar VersR . Anlass andere Beurteilung . dort handelte anders hier Information Textform tabellarische Aufstellung . Ablauf Gang gesetzten Monat erklärte Widerspruch . Bedenkenfrei war Berufungsgericht schließlich auch Ansicht Belehrung Police nbegleitschreiben sei drucktechnisch deutlicher Form erfolgt . 2 . Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung auch stand . solchermaßen Policenmodell geschlossene Vers icherungsverträge Gemeinschaftsrechtswidrigkeit § . Wirksamkeitszweifeln unterliegen vgl. Senatsurtei 16 Juli . . ; . . kann Streitfall dahinstehen . Revis begehrte Vorlage Gerichtshof Europäischen Union sche idet bereits Frage Policenmodell genannten Richtlinien unvereinbar ist hier entscheidungse rheblich ankommt . ist auch Falle unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit Policenmodells Glauben widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt jahrelanger Durchführung Vertrages angebliche Unwirksamkeit berufen Bereicherungsansprüche herzuleiten vgl. Einzelnen Maßstäben Senatsurteil 16 Juli aaO . ; aaO . . . verhielt objektiv widersprüchlich . zumindest vertraglich eingeräumte bekannt gemachte Widerspruch sfrist ließ Vertragsschluss Jahre ungenutzt verstreichen . zahlte Jahre Versicherungsprämien Kündigung Widerspruch gemäß § . erklärte . langen Prämienzahlungen bereits Möglichkeit Vertrag kommen lassen belehrten haben Versicherer schutzwürdiges Vertrauen Bestand Vertrages begründet . vertrauensbegründende Wirkung war auch erkennbar . Anwendung Grundsätze Glauben beeinträc htigen auch besonderen Umstände Streitfalles praktische Wirksamkeit Gemeinschaftsrechts Sinn Zweck Widerspruchsrechts vgl. ergänzend Senatsurteil 10 . Juni VersR . f. . Felsch Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 21.01.2015 OLG Entscheidung