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572 lines
4.9 KiB

BESCHLUSS
11
Juli
Rechtsstreit
ECLI
:
:
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
11
Juli
beschlossen
:
Senat
beabsichtigt
Revision
Klägers
Urteil
20
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
22
.
Dezember
gemäß
§
Satz
zurückzuweisen
.
Parteien
erhalten
Gelegenheit
Monats
Stellung
nehmen
.
Gründe
:
Klägerseite
Versicherungsnehmer
:
Folgenden
begehrt
beklagten
Versicherer
Folgenden
Versicherer
Revisionsverfahren
Bedeutung
Rückzahlung
geleisteter
Versicherungsbeiträge
fondsgebundenen
Lebensversicherung
.
wurde
Antrags
Versicherungsbeginn
1
.
Dezember
so
genannten
Policenmodell
seinerzeit
gültigen
Fassung
Folgenden
§
.
abgeschlossen
.
Folge
zahlte
VN
Versicherungsprämien
.
Schreiben
28
.
Februar
erklärte
VN
Wide
rspruch
§
.
Schreiben
14
.
März
hilfsweise
Kündigung
.
Versicherer
akzeptierte
Kündigung
zahlte
Rückkaufswert
.
erhielt
Versicherungsschein
Versicherungsbedingungen
Verbraucherinformation
§
Versicherungsaufsichtsgesetzes
schriftliche
Belehrung
Widerspruchsrecht
gemäß
§
Abs.
Satz
.
Klage
verlangt
Rückzahlung
Vertrag
geleisteten
Beiträge
Zinsen
bereits
gezahlten
Rüc
.
Auffassung
ist
Versicherungsvertrag
wirksam
gekommen
.
Auch
Ablauf
Frist
Gemeinschaftsrecht
verstoßenden
Abs.
Satz
.
habe
Widerspruch
noch
erklärt
werden
können
.
II
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Oberlandesgericht
hiergegen
gerichtete
Berufung
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Prämienrückerstattungsanspruch
ungerechtfertigter
Bereicherung
verneint
.
habe
Prämien
Rechtsgrund
geleistet
.
sei
ordnungsgemäß
Widerspruchsrecht
§
Abs.
Satz
.
belehrt
worden
Versicherungsvertrag
sei
ksam
gekommen
.
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
Satz
.
europäisches
Recht
verstoße
bedürfe
Entsche
i-
dung
.
Ausübung
Widerspruchsrechts
sei
hier
treuwidrig
bekannt
gemachte
Vertragsschluss
verstreichen
lassen
Jahre
Prämien
gezahlt
habe
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klagebegehren
.
.
Voraussetzungen
Zulassung
Revision
Sinne
§
Abs.
liegen
Rechtsmittel
hat
auch
Aussicht
Erfolg
§
Satz
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Revision
zugelassen
identischer
Widerspruchsbelehrung
gleichem
Text
Versich
Rechtsauffassung
Oberlandesgerichts
Belehrung
unzureichend
gehalten
hat
bweiche
.
Frage
ist
jedoch
geklärt
Senat
Beschluss
30
.
Juni
juris
Rechtsauffassung
Berufung
sgerichts
bereits
gebilligt
hat
.
revisionsrechtlich
beanstandungsfreier
Begründung
hat
Berufungsgericht
anders
Revision
meint
entschieden
Widerspruchsbelehrung
Einbeziehung
Gesamtinhalts
Pol
icenbegleitschreibens
noch
ausreichend
deutlich
mache
Unterlagen
vorliegen
müssen
beginnt
.
Senat
hat
genanntem
Beschluss
tatrichterliche
Beurteilung
Berufungssenats
revisionsrechtlich
unbedenklich
erklärt
wortgleiche
Widerspruchsbelehrung
Beklagten
setzlichen
Anforderungen
auch
Hinblick
Nennung
fristau
slösenden
Unterlagen
Policenbegleitschreiben
genügt
Revision
Beschluss
gemäß
§
Satz
zurückgewiesen
eschlüsse
30
.
Juni
16
.
September
juris
.
Ansicht
Revision
gibt
abweichende
Beurtei
lung
Oberlandesgericht
wortgleichen
Wide
rspruchsbelehrung
Urteil
11
.
August
veröffentlicht
Anlass
Änderung
Senatsrechtsprechung
.
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
ausgef
ührt
hat
wird
Verwendung
Begriffs
"
Beilagen
"
Versicherungsschein
hinreichend
klar
auch
Begriff
angeführten
Ve
rbraucherinformationen
Unterlagen
Sinne
Widerspruchsbele
hrung
handelt
.
Bedenkenfrei
war
Berufungsgericht
schließlich
auch
Ansicht
Belehrung
Policenbegleitschreiben
sei
druc
ktechnisch
deutlicher
Form
erfolgt
.
2
.
Berufungsurteil
hält
rechtlicher
Prüfung
auch
stand
.
solchermaßen
Policenmodell
geschlossene
Versicherungsverträge
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit
§
.
Wirksamkeitszweifeln
unterliegen
vgl.
Senatsurteil
16
Juli
.
.
;
.
.
kann
Streitfall
dahinstehen
.
Revision
begehrte
Vorlage
Gerichtshof
Europäischen
Union
sche
idet
bereits
Frage
Policenmodell
genannten
Richtlinien
unvereinbar
ist
hier
entscheidungse
rheblich
ankommt
.
Berufungsgericht
Recht
angenommen
hat
ist
auch
Falle
unterstellten
Gemeinschaftsrechtswidri
gkeit
Policenmodells
Glauben
widersprüchlicher
Rechtsausübung
verwehrt
jahrelanger
Durchführung
Vertrages
angebliche
Unwirksamkeit
berufen
ereicherungsansprüche
herzuleiten
vgl.
Einzelnen
Maßstäben
Senatsurteil
16
Juli
aaO
.
;
.
.
.
verhielt
objektiv
widersprüchlich
.
zumindest
vertraglich
eingeräumte
bekannt
gemachte
ließ
rtragsschluss
Jahre
ungenutzt
verstreichen
.
zahlte
Jahre
Versicherungsprämien
Widerspruch
gemäß
§
.
hilfsweise
Kündigung
erklärte
.
jahrelangen
Prämienzahlungen
bereits
Vertragsschluss
Möglichkeit
Vertrag
kommen
lassen
belehrten
haben
Beklagten
schutzwürdiges
Vertrauen
B
estand
Vertrages
begründet
.
vertrauensbegründende
Wirkung
war
auch
erkennbar
.
Anwendung
Grundsätze
Glauben
beeinträc
htigt
auch
besonderen
Umstände
Streitfalles
ktische
Wirksamkeit
Gemeinschaftsrechts
Sinn
Zweck
Widerspruchsrechts
vgl.
ergänzend
Senatsurteil
10
.
Juni
VersR
.
f.
.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung