BESCHLUSS 11 Juli Rechtsstreit ECLI : : IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richterin Richter Dr. Richterin Dr. 11 Juli beschlossen : Senat beabsichtigt Revision Klägers Urteil 20 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 22 . Dezember gemäß § Satz zurückzuweisen . Parteien erhalten Gelegenheit Monats Stellung nehmen . Gründe : Klägerseite Versicherungsnehmer : Folgenden begehrt beklagten Versicherer Folgenden Versicherer Revisionsverfahren Bedeutung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge fondsgebundenen Lebensversicherung . wurde Antrags Versicherungsbeginn 1 . Dezember so genannten Policenmodell seinerzeit gültigen Fassung Folgenden § . abgeschlossen . Folge zahlte VN Versicherungsprämien . Schreiben 28 . Februar erklärte VN Wide rspruch § . Schreiben 14 . März hilfsweise Kündigung . Versicherer akzeptierte Kündigung zahlte Rückkaufswert . erhielt Versicherungsschein Versicherungsbedingungen Verbraucherinformation § Versicherungsaufsichtsgesetzes schriftliche Belehrung Widerspruchsrecht gemäß § Abs. Satz . Klage verlangt Rückzahlung Vertrag geleisteten Beiträge Zinsen bereits gezahlten Rüc . Auffassung ist Versicherungsvertrag wirksam gekommen . Auch Ablauf Frist Gemeinschaftsrecht verstoßenden Abs. Satz . habe Widerspruch noch erklärt werden können . II . Landgericht hat Klage abgewiesen Oberlandesgericht hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen . Berufungsgericht hat Prämienrückerstattungsanspruch ungerechtfertigter Bereicherung verneint . habe Prämien Rechtsgrund geleistet . sei ordnungsgemäß Widerspruchsrecht § Abs. Satz . belehrt worden Versicherungsvertrag sei ksam gekommen . Abs. Satz . V.m . Abs. Satz . europäisches Recht verstoße bedürfe Entsche i- dung . Ausübung Widerspruchsrechts sei hier treuwidrig bekannt gemachte Vertragsschluss verstreichen lassen Jahre Prämien gezahlt habe . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klagebegehren . . Voraussetzungen Zulassung Revision Sinne § Abs. liegen Rechtsmittel hat auch Aussicht Erfolg § Satz . 1 . Berufungsgericht hat Revision zugelassen identischer Widerspruchsbelehrung gleichem Text Versich Rechtsauffassung Oberlandesgerichts Belehrung unzureichend gehalten hat bweiche . Frage ist jedoch geklärt Senat Beschluss 30 . Juni juris Rechtsauffassung Berufung sgerichts bereits gebilligt hat . revisionsrechtlich beanstandungsfreier Begründung hat Berufungsgericht anders Revision meint entschieden Widerspruchsbelehrung Einbeziehung Gesamtinhalts Pol icenbegleitschreibens noch ausreichend deutlich mache Unterlagen vorliegen müssen beginnt . Senat hat genanntem Beschluss tatrichterliche Beurteilung Berufungssenats revisionsrechtlich unbedenklich erklärt wortgleiche Widerspruchsbelehrung Beklagten setzlichen Anforderungen auch Hinblick Nennung fristau slösenden Unterlagen Policenbegleitschreiben genügt Revision Beschluss gemäß § Satz zurückgewiesen eschlüsse 30 . Juni 16 . September juris . Ansicht Revision gibt abweichende Beurtei lung Oberlandesgericht wortgleichen Wide rspruchsbelehrung Urteil 11 . August veröffentlicht Anlass Änderung Senatsrechtsprechung . Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgef ührt hat wird Verwendung Begriffs " Beilagen " Versicherungsschein hinreichend klar auch Begriff angeführten Ve rbraucherinformationen Unterlagen Sinne Widerspruchsbele hrung handelt . Bedenkenfrei war Berufungsgericht schließlich auch Ansicht Belehrung Policenbegleitschreiben sei druc ktechnisch deutlicher Form erfolgt . 2 . Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung auch stand . solchermaßen Policenmodell geschlossene Versicherungsverträge Gemeinschaftsrechtswidrigkeit § . Wirksamkeitszweifeln unterliegen vgl. Senatsurteil 16 Juli . . ; . . kann Streitfall dahinstehen . Revision begehrte Vorlage Gerichtshof Europäischen Union sche idet bereits Frage Policenmodell genannten Richtlinien unvereinbar ist hier entscheidungse rheblich ankommt . Berufungsgericht Recht angenommen hat ist auch Falle unterstellten Gemeinschaftsrechtswidri gkeit Policenmodells Glauben widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt jahrelanger Durchführung Vertrages angebliche Unwirksamkeit berufen ereicherungsansprüche herzuleiten vgl. Einzelnen Maßstäben Senatsurteil 16 Juli aaO . ; . . . verhielt objektiv widersprüchlich . zumindest vertraglich eingeräumte bekannt gemachte ließ rtragsschluss Jahre ungenutzt verstreichen . zahlte Jahre Versicherungsprämien Widerspruch gemäß § . hilfsweise Kündigung erklärte . jahrelangen Prämienzahlungen bereits Vertragsschluss Möglichkeit Vertrag kommen lassen belehrten haben Beklagten schutzwürdiges Vertrauen B estand Vertrages begründet . vertrauensbegründende Wirkung war auch erkennbar . Anwendung Grundsätze Glauben beeinträc htigt auch besonderen Umstände Streitfalles ktische Wirksamkeit Gemeinschaftsrechts Sinn Zweck Widerspruchsrechts vgl. ergänzend Senatsurteil 10 . Juni VersR . f. . Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung