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759 lines
6.1 KiB

NAMEN
Verkündet
:
24
.
Oktober
Justizhauptsekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Zulässigkeit
Anschlussberufung
gilt
Gesetzesänderungen
Prozessrecht
Fassung
Beurteilung
Zulässigkeit
Berufung
maßgeblich
ist
.
Urteil
24
.
Oktober
AG
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
mündliche
Verhandlung
24
.
Oktober
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
19
.
Zivilkammer
7
.
Dezember
wird
Kosten
Klägers
folgender
Maßgabe
zurückgewiesen
:
Schriftsatz
7
.
Februar
eingelegte
Verurteilung
Beklagten
Auskunftserteilung
Betrag
Überschussbeteiligung
gerichtete
Anschlussberufung
Klägers
wird
verworfen
.
Tatbestand
:
Kläger
verlangte
Beklagten
Lebensversicherungsunternehmen
Wege
Stufenklage
Auskunft
Rückkaufswert
kapitalbildenden
Lebensversicherung
Verrechnung
Abschlusskosten
Stornoabzug
Zahlung
ergebenden
Betrages
.
Amtsgericht
verurteilte
Beklagte
Urteil
12
November
VersR
Kläger
belegter
prüfbarer
Form
Auskunft
erteilen
schlusskosten
gemäß
§
Abzug
gemäß
§
Abs.
Ziff
.
Zeitwert
§
Abs.
Vertrages
belastet
habe
hoch
Auszahlungsbetrag
Belastungen
1
.
März
gewesen
wäre
.
Landgericht
wies
Berufung
Beklagten
.
Revision
Beklagten
hob
Senat
Berufungsurteil
verwies
Sache
Landgericht
.
Zurückverweisung
hat
Kläger
Schriftsatz
7
.
Februar
erstmals
beantragt
Beklagte
auch
Auskunft
verurteilen
Betrag
Lebensversicherungsvertrag
zugewiesene
Überschussbeteiligung
1
.
März
belaufe
Antrag
.
Beklagte
hält
Erweiterung
Auskunftsantrages
fristgerecht
eingelegte
unzulässige
Anschlussberufung
.
abgesehen
habe
Kläger
auch
Urteil
Bundesverfassungsgerichts
26
Juli
zivilrechtlichen
Anspruch
Einzelauskünfte
Ermittlung
Verteilung
Überschusses
.
Berufungsverhandlung
hat
Kläger
nur
noch
Antrag
Schriftsatz
7
.
Februar
gestellt
.
Übrigen
haben
Parteien
Rechtsstreit
Hauptsache
erledigt
erklärt
.
Revision
wendet
Kläger
Abweisung
Überschussbeteiligung
betreffenden
Auskunftsbegehrens
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
Maßgabe
zurückzuweisen
Schriftsatz
7
.
Februar
eingelegte
Verurteilung
Beklagten
Auskunftserteilung
Betrag
Überschussbeteiligung
gerichtete
Anschlussberufung
Klägers
verworfen
wird
.
1
.
Berufungsgericht
hält
Klagerweiterung
sachdienlich
.
Kläger
habe
aber
auch
Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts
26
Juli
aaO
jedenfalls
Neuregelung
Gesetzgeber
Anspruch
verlangten
Auskünfte
.
2
.
Berufungsgericht
hat
übersehen
Klagerweiterung
§
Abs.
Satz
1
.
Januar
31
.
August
geltenden
Fassung
verspätete
unzulässige
Anschlussberufung
handelt
verwerfen
war
.
ist
Revisionsgericht
Amts
prüfen
vgl.
Urteil
11
.
Oktober
.
war
Berufungsverfahren
Raum
Entscheidung
Sachdienlichkeit
Klagerweiterung
materielle
Berechtigung
neu
geltend
gemachten
Anspruchs
.
Antrag
Schriftsatz
7
.
Februar
handelt
Auffassung
Revision
Klagerweiterung
lediglich
Präzisierung
bisherigen
Anträge
.
Anträgen
Amtsgericht
stattgegeben
hat
verlangte
Kläger
Auskunft
Abschlusskosten
§
Abzug
gemäß
§
Abs.
lit
.
Beklagte
Zeitwert
Abs.
Lebensversicherungsvertrages
belastet
habe
Höhe
Auszahlungsbetrag
Belastungen
1
.
März
gehabt
hätte
.
Dementsprechend
waren
Antrag
Klägers
Beschluss
Amtsgerichts
30
.
April
Vollstreckungsverfahren
§
Recht
nur
prüfbare
belegte
Auskünfte
Abschlusskosten
Stornoabzug
Höhe
Auszahlungsbetrages
Rückkaufswerts
Belastungen
gerichtet
.
folgt
Schriftsatz
Klägers
7
.
Februar
allein
Auskunft
Abschlusskosten
§
Stornoabzug
§
Abs.
lit
.
Höhe
Zahlungsanspruchs
Belastungen
ging
aber
Höhe
Überschussbeteiligung
§
Höhe
Zahlungsanspruchs
Überschussbeteiligung
.
§
Abs.
geregelten
Rückkaufswert
§
geregelten
Überschussbeteiligung
handelt
Versicherungsvertrag
jeweils
selbständige
Ansprüche
unterschiedlichen
tatsächlichen
Voraussetzungen
abhängen
auch
verschiedene
Streitgegenstände
darstellen
.
erster
Instanz
siegreiche
Kläger
kann
Klage
zweiter
Instanz
nur
Wege
Anschlussberufung
erweitern
Wieczorek/
Schütze/Gerken
3
.
Aufl
.
Rdn
.
Rdn
.
3
;
MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
9
;
Urteil
6
.
Mai
.
neue
Antrag
Schriftsatz
7
.
Februar
ist
Anschlussberufung
auszulegen
Kläger
Willen
Ausdruck
gebracht
hat
Gunsten
Änderung
erstinstanzlichen
Urteils
erreichen
vgl.
Urteil
26
.
Oktober
.
Anschlussberufung
konnte
31
.
Dezember
geltenden
Prozessrecht
zulässiger
Weise
Schluss
mündlichen
Verhandlung
Hauptberufung
eingelegt
werden
Urteile
23
.
April
15
.
Oktober
.
1
.
Januar
Kraft
getretenen
Reform
Zivilprozessrechts
hat
Einführung
Frist
Anschlussberufung
geändert
vgl.
.
.
§
Abs.
Satz
31
.
geltenden
Fassung
war
Anschließung
nur
zulässig
Ablauf
Monats
Zustellung
Berufungsbegründungsschrift
.
ist
Erste
Justizmodernisierungsgesetz
24
.
.
geändert
worden
hier
Bedeutung
Anschließung
Ablauf
Berufungsbeklagten
gesetzten
Frist
Berufungserwiderung
zulässig
ist
.
Insoweit
ist
Gesetz
Übergangsregelung
1
.
September
Kraft
getreten
.
fehlender
Übergangsregelung
erfassen
Änderungen
Prozessrechts
Allgemeinen
auch
schwebende
Verfahren
.
sind
Inkrafttreten
Änderungsgesetzes
grundsätzlich
neuem
Recht
beurteilen
Geltung
alten
Rechts
abgeschlossene
Prozesshandlungen
abschließend
entstandene
Prozesslagen
geht
;
Abweichendes
kann
auch
Sinn
Zweck
betreffenden
Vorschrift
Zusammenhang
anderen
Grundsätzen
Prozessrechts
ergeben
.
;
Stein/Jonas/Schlosser
22
.
Aufl
.
Rdn
.
f.
;
5
.
Aufl
.
Einleitung
Rdn
.
13
;
26
.
Aufl
.
Einleitung
Rdn
.
.
gemessen
ist
Zulässigkeit
Anschlussberufung
hier
31
.
August
geltenden
Recht
beurteilen
.
war
demgemäß
Monats
Zustellung
Berufungsbegründung
einzulegen
.
Frist
hatte
11
.
Februar
laufen
begonnen
ist
versäumt
worden
.
Regelung
unselbständigen
Anschlussberufung
§
31
.
August
geltenden
neuen
Fassung
ist
generell
entnehmen
Zulässigkeit
Anschlussberufung
Prozessrecht
Fassung
gilt
Beurteilung
Zulässigkeit
Berufung
maßgeblich
ist
.
unselbständige
Anschlussberufung
ist
auch
Reform
Zivilprozessrechts
eigenes
Rechtsmittel
auch
angriffsweise
wirkender
Antrag
fremden
Rechtsmittels
Beschluss
26
.
Januar
3
;
.
.
ist
nur
Anknüpfung
Befristung
§
Abs.
Satz
§
Abs.
prozessual
insgesamt
Hauptberufung
abhängig
Musielak/Ball
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
12.11.2002
Entscheidung