NAMEN Verkündet : 24 . Oktober Justizhauptsekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Zulässigkeit Anschlussberufung gilt Gesetzesänderungen Prozessrecht Fassung Beurteilung Zulässigkeit Berufung maßgeblich ist . Urteil 24 . Oktober AG IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Richterin Dr. Richter Dr. mündliche Verhandlung 24 . Oktober Recht erkannt : Revision Urteil 19 . Zivilkammer 7 . Dezember wird Kosten Klägers folgender Maßgabe zurückgewiesen : Schriftsatz 7 . Februar eingelegte Verurteilung Beklagten Auskunftserteilung Betrag Überschussbeteiligung gerichtete Anschlussberufung Klägers wird verworfen . Tatbestand : Kläger verlangte Beklagten Lebensversicherungsunternehmen Wege Stufenklage Auskunft Rückkaufswert kapitalbildenden Lebensversicherung Verrechnung Abschlusskosten Stornoabzug Zahlung ergebenden Betrages . Amtsgericht verurteilte Beklagte Urteil 12 November VersR Kläger belegter prüfbarer Form Auskunft erteilen schlusskosten gemäß § Abzug gemäß § Abs. Ziff . Zeitwert § Abs. Vertrages belastet habe hoch Auszahlungsbetrag Belastungen 1 . März gewesen wäre . Landgericht wies Berufung Beklagten . Revision Beklagten hob Senat Berufungsurteil verwies Sache Landgericht . Zurückverweisung hat Kläger Schriftsatz 7 . Februar erstmals beantragt Beklagte auch Auskunft verurteilen Betrag Lebensversicherungsvertrag zugewiesene Überschussbeteiligung 1 . März belaufe Antrag . Beklagte hält Erweiterung Auskunftsantrages fristgerecht eingelegte unzulässige Anschlussberufung . abgesehen habe Kläger auch Urteil Bundesverfassungsgerichts 26 Juli zivilrechtlichen Anspruch Einzelauskünfte Ermittlung Verteilung Überschusses . Berufungsverhandlung hat Kläger nur noch Antrag Schriftsatz 7 . Februar gestellt . Übrigen haben Parteien Rechtsstreit Hauptsache erledigt erklärt . Revision wendet Kläger Abweisung Überschussbeteiligung betreffenden Auskunftsbegehrens . Entscheidungsgründe : Revision ist Maßgabe zurückzuweisen Schriftsatz 7 . Februar eingelegte Verurteilung Beklagten Auskunftserteilung Betrag Überschussbeteiligung gerichtete Anschlussberufung Klägers verworfen wird . 1 . Berufungsgericht hält Klagerweiterung sachdienlich . Kläger habe aber auch Entscheidung Bundesverfassungsgerichts 26 Juli aaO jedenfalls Neuregelung Gesetzgeber Anspruch verlangten Auskünfte . 2 . Berufungsgericht hat übersehen Klagerweiterung § Abs. Satz 1 . Januar 31 . August geltenden Fassung verspätete unzulässige Anschlussberufung handelt verwerfen war . ist Revisionsgericht Amts prüfen vgl. Urteil 11 . Oktober . war Berufungsverfahren Raum Entscheidung Sachdienlichkeit Klagerweiterung materielle Berechtigung neu geltend gemachten Anspruchs . Antrag Schriftsatz 7 . Februar handelt Auffassung Revision Klagerweiterung lediglich Präzisierung bisherigen Anträge . Anträgen Amtsgericht stattgegeben hat verlangte Kläger Auskunft Abschlusskosten § Abzug gemäß § Abs. lit . Beklagte Zeitwert Abs. Lebensversicherungsvertrages belastet habe Höhe Auszahlungsbetrag Belastungen 1 . März gehabt hätte . Dementsprechend waren Antrag Klägers Beschluss Amtsgerichts 30 . April Vollstreckungsverfahren § Recht nur prüfbare belegte Auskünfte Abschlusskosten Stornoabzug Höhe Auszahlungsbetrages Rückkaufswerts Belastungen gerichtet . folgt Schriftsatz Klägers 7 . Februar allein Auskunft Abschlusskosten § Stornoabzug § Abs. lit . Höhe Zahlungsanspruchs Belastungen ging aber Höhe Überschussbeteiligung § Höhe Zahlungsanspruchs Überschussbeteiligung . § Abs. geregelten Rückkaufswert § geregelten Überschussbeteiligung handelt Versicherungsvertrag jeweils selbständige Ansprüche unterschiedlichen tatsächlichen Voraussetzungen abhängen auch verschiedene Streitgegenstände darstellen . erster Instanz siegreiche Kläger kann Klage zweiter Instanz nur Wege Anschlussberufung erweitern Wieczorek/ Schütze/Gerken 3 . Aufl . Rdn . Rdn . 3 ; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher 3 . Aufl . § Rdn . 9 ; Urteil 6 . Mai . neue Antrag Schriftsatz 7 . Februar ist Anschlussberufung auszulegen Kläger Willen Ausdruck gebracht hat Gunsten Änderung erstinstanzlichen Urteils erreichen vgl. Urteil 26 . Oktober . Anschlussberufung konnte 31 . Dezember geltenden Prozessrecht zulässiger Weise Schluss mündlichen Verhandlung Hauptberufung eingelegt werden Urteile 23 . April 15 . Oktober . 1 . Januar Kraft getretenen Reform Zivilprozessrechts hat Einführung Frist Anschlussberufung geändert vgl. . . § Abs. Satz 31 . geltenden Fassung war Anschließung nur zulässig Ablauf Monats Zustellung Berufungsbegründungsschrift . ist Erste Justizmodernisierungsgesetz 24 . . geändert worden hier Bedeutung Anschließung Ablauf Berufungsbeklagten gesetzten Frist Berufungserwiderung zulässig ist . Insoweit ist Gesetz Übergangsregelung 1 . September Kraft getreten . fehlender Übergangsregelung erfassen Änderungen Prozessrechts Allgemeinen auch schwebende Verfahren . sind Inkrafttreten Änderungsgesetzes grundsätzlich neuem Recht beurteilen Geltung alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen abschließend entstandene Prozesslagen geht ; Abweichendes kann auch Sinn Zweck betreffenden Vorschrift Zusammenhang anderen Grundsätzen Prozessrechts ergeben . ; Stein/Jonas/Schlosser 22 . Aufl . Rdn . f. ; 5 . Aufl . Einleitung Rdn . 13 ; 26 . Aufl . Einleitung Rdn . . gemessen ist Zulässigkeit Anschlussberufung hier 31 . August geltenden Recht beurteilen . war demgemäß Monats Zustellung Berufungsbegründung einzulegen . Frist hatte 11 . Februar laufen begonnen ist versäumt worden . Regelung unselbständigen Anschlussberufung § 31 . August geltenden neuen Fassung ist generell entnehmen Zulässigkeit Anschlussberufung Prozessrecht Fassung gilt Beurteilung Zulässigkeit Berufung maßgeblich ist . unselbständige Anschlussberufung ist auch Reform Zivilprozessrechts eigenes Rechtsmittel auch angriffsweise wirkender Antrag fremden Rechtsmittels Beschluss 26 . Januar 3 ; . . ist nur Anknüpfung Befristung § Abs. Satz § Abs. prozessual insgesamt Hauptberufung abhängig Musielak/Ball 5 . Aufl . § Rdn . . . Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung 12.11.2002 Entscheidung