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575 lines
5.0 KiB

BESCHLUSS
29
.
März
Rechtsstreit
ECLI
:
:
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
29
.
März
beschlossen
:
Beschwerde
Klägers
wird
Revision
Urteil
26
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
6
November
zugelassen
.
§
Abs.
wird
vorbezeichnete
Urteil
aufgehoben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfa
hrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Streitwert
:
Gründe
:
Kläger
nimmt
Beklagte
Versicherungsleistungen
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
Anspruch
Verbindung
Rentenversicherung
November
hält
.
Jahr
beantragte
Kläger
behaupteter
Berufsu
Arbeitsunfall
Leistungen
keits-Zusatzversicherung
.
Zuge
Leistungsprüfung
brachte
B
eklagte
Erfahrung
Kläger
Antragstellung
wiederholt
ärztlicher
Behandlung
arbeitsunfähig
krankgeschrieben
gewesen
war
.
Versicherungsantrag
Gesundheitsfragen
"
"
angekreuzt
waren
erklärte
Beklagte
Schreiben
9
.
Dezember
Rücktritt
Vertrag
Schreiben
24
.
August
Anfechtung
arglistiger
Täuschung
.
Landgericht
hat
Klage
überwiegend
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
erstinstanzliche
Urteil
abgeändert
Klage
abgewiesen
.
Revision
hat
zugelassen
.
Hiergegen
richtet
Beschwerde
Klägers
.
II
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
Beklagte
schuldhafter
Anzeigepflichtverletzung
Klägers
befreiender
Wi
rkung
Versicherungsvertrag
§
Abs.
zurückgetreten
.
Kläger
habe
Anzeigepflicht
verstoßen
Antragstellung
Jahren
vorhandene
chronische
angegeben
habe
.
habe
Vermutung
§
Abs.
Satz
widerlegt
.
sei
auszugehen
Bronchitiserkrankung
Antragstellung
vorsätzlich
angegeben
habe
.
rsätzliche
Anzeigepflichtverletzung
führe
§
Abs.
Satz
Leistungsfreiheit
.
Kausalitätsgegenbeweis
habe
Kläger
vorgetragen
.
.
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
Revision
zuzula
ssen
angefochtene
Urteil
aufzuheben
Rechtsstreit
gemäß
Abs.
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
hat
Anspruch
Klägers
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Art
.
Abs.
GG
entscheidungserheblicher
Weise
verletzt
Kausalitätsgegenbeweis
§
Abs.
Satz
geführt
angesehen
hat
Kläger
diesbezügliche
Beweislast
hinzuweisen
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Rechtsfehler
Rücktritt
berechtigende
vorvertragliche
Anzeigepflichtverletzung
Klägers
begründet
chronische
Bronchitis
Beantwortung
Gesundheitsfragen
angegeben
habe
.
Versicherungsfall
führende
Berufsunfähigkeit
beruht
Feststellungen
Landg
erichts
Kläger
Persönlichkeitsstörung
Arbeitsunfall
fehlverarbeitet
hat
.
hat
Berufungsgericht
Anhörung
Sachverständigen
ebenso
gesehen
auch
iner
Ansicht
Rücktritts
Berufsunfähigkeit
ankam
.
hat
allerdings
festgestellt
Kläger
ngegebene
Bronchitiserkrankung
Eintritt
Festste
llung
Versicherungsfalles
noch
Feststellung
Umfang
Leistungspflicht
Versicherers
mit-)ursächlich
war
.
tatsächlichen
Feststellungen
Berufungsgerichts
kann
einerseits
Auffassung
Klägers
Ursachenzusammenhang
angezeigten
Erkrankung
Versicherungsfall
ausgeschlossen
werden
.
Zusammenhang
chronischen
Berufsunfähigkeit
Klägers
liegt
andererseits
aber
auch
Hand
.
Auffassung
Beklagten
kann
angenommen
werden
festgestellte
Persönlichkeitsstörung
Klägers
resultierende
Fehlverarbeitung
Unfalles
verschwiegene
Bronchitiserkrankung
zumindest
mitverursacht
worden
ist
.
Beweis
fehlender
Kausalität
hat
Kläger
Versicherungsnehmer
führen
vgl.
Armbrüster
29
.
Aufl
.
§
.
42
;
Langheid
5
.
Aufl
.
§
.
28
;
jeweils
m.w
.
.
Berufungsverfahren
hat
fehlenden
Kausalität
Bronchitiserkrankung
geltend
gemachten
Berufsunfähigkeit
vorgetragen
.
2
.
Berufungsgericht
hätte
Kläger
Darlegungsund
Beweislast
§
Abs.
Satz
hinweisen
müssen
.
Gerichtliche
Hinweispflichten
dienen
Vermeidung
Übe
rraschungsentscheidungen
konkretisieren
Anspruch
Parteien
rechtliches
Gehör
.
Art
.
Abs.
GG
normierte
Gewährleistung
stellt
Ausprägung
Rechtsstaatsgedankens
g
erichtliche
Verfahren
.
folgt
insbesondere
erster
Instanz
siegreiche
Partei
vertrauen
darf
Berufungsgericht
rechtzeitig
Hinweis
erhalten
entsche
idungserheblichen
Punkt
Beurteilung
Vorinstanz
folgen
will
abweichenden
Ansicht
Ergänzung
Vorbringens
Beweisantritt
erforderlich
hält
23
.
Oktober
.
5
;
Beschluss
13
.
September
.
;
.
.
.
So
liegt
hier
.
Landgericht
Anzeigepflichtverletzung
verneint
hatte
erster
Instanz
Kausalitätsgegenbeweis
Sinne
§
Abs.
Satz
relevant
gewesen
war
musste
Kläger
Berufungsverfahren
annehmen
sein
Vortrag
insoweit
ergänzungsbedürftig
war
.
musste
schon
rechnen
Berufungsgericht
Frage
Beantwortung
Gesundheitsfragen
Beweis
erhob
.
Beklagte
hatte
Verschweigens
Vorerkrankungen
Bronchitis
Rücktritt
Anfechtung
arglistiger
Täuschung
erklärt
.
lag
Kläger
Hand
Kausalitätsgegenbeweis
ankommen
könnte
Fall
festgestellten
Arglist
gemäß
§
Abs.
Satz
verwehrt
wäre
.
3
.
Gehörsverletzung
ist
auch
entscheidungserheblich
.
Senat
kann
ausschließen
Berufungsgericht
Rücktritts
anderen
Ergebnis
gekommen
wäre
Kläger
hingewiesen
hätte
Beweislast
Fehlen
Ursachenzusammenhangs
behaupteten
Berufsunfähigkeit
trägt
insoweit
Beschwerde
geltend
macht
Einholung
Sachverständigengutachtens
beantragt
hätte
.
ist
Urlaubs
Unterschriftsleistung
gehindert
.
Felsch
Dr.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung