BESCHLUSS 29 . März Rechtsstreit ECLI : : IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richter Richterin Richter Dr. Dr. 29 . März beschlossen : Beschwerde Klägers wird Revision Urteil 26 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 6 November zugelassen . § Abs. wird vorbezeichnete Urteil aufgehoben Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfa hrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Streitwert : € Gründe : Kläger nimmt Beklagte Versicherungsleistungen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Anspruch Verbindung Rentenversicherung November hält . Jahr beantragte Kläger behaupteter Berufsu Arbeitsunfall Leistungen keits-Zusatzversicherung . Zuge Leistungsprüfung brachte B eklagte Erfahrung Kläger Antragstellung wiederholt ärztlicher Behandlung arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen war . Versicherungsantrag Gesundheitsfragen " " angekreuzt waren erklärte Beklagte Schreiben 9 . Dezember Rücktritt Vertrag Schreiben 24 . August Anfechtung arglistiger Täuschung . Landgericht hat Klage überwiegend stattgegeben . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht erstinstanzliche Urteil abgeändert Klage abgewiesen . Revision hat zugelassen . Hiergegen richtet Beschwerde Klägers . II . Auffassung Berufungsgerichts ist Beklagte schuldhafter Anzeigepflichtverletzung Klägers befreiender Wi rkung Versicherungsvertrag § Abs. zurückgetreten . Kläger habe Anzeigepflicht verstoßen Antragstellung Jahren vorhandene chronische angegeben habe . habe Vermutung § Abs. Satz widerlegt . sei auszugehen Bronchitiserkrankung Antragstellung vorsätzlich angegeben habe . rsätzliche Anzeigepflichtverletzung führe § Abs. Satz Leistungsfreiheit . Kausalitätsgegenbeweis habe Kläger vorgetragen . . Nichtzulassungsbeschwerde ist Revision zuzula ssen angefochtene Urteil aufzuheben Rechtsstreit gemäß Abs. Berufungsgericht zurückzuverweisen . hat Anspruch Klägers Gewährung rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG entscheidungserheblicher Weise verletzt Kausalitätsgegenbeweis § Abs. Satz geführt angesehen hat Kläger diesbezügliche Beweislast hinzuweisen . 1 . Berufungsgericht hat Rechtsfehler Rücktritt berechtigende vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung Klägers begründet chronische Bronchitis Beantwortung Gesundheitsfragen angegeben habe . Versicherungsfall führende Berufsunfähigkeit beruht Feststellungen Landg erichts Kläger Persönlichkeitsstörung Arbeitsunfall fehlverarbeitet hat . hat Berufungsgericht Anhörung Sachverständigen ebenso gesehen auch iner Ansicht Rücktritts Berufsunfähigkeit ankam . hat allerdings festgestellt Kläger ngegebene Bronchitiserkrankung Eintritt Festste llung Versicherungsfalles noch Feststellung Umfang Leistungspflicht Versicherers mit-)ursächlich war . tatsächlichen Feststellungen Berufungsgerichts kann einerseits Auffassung Klägers Ursachenzusammenhang angezeigten Erkrankung Versicherungsfall ausgeschlossen werden . Zusammenhang chronischen Berufsunfähigkeit Klägers liegt andererseits aber auch Hand . Auffassung Beklagten kann angenommen werden festgestellte Persönlichkeitsstörung Klägers resultierende Fehlverarbeitung Unfalles verschwiegene Bronchitiserkrankung zumindest mitverursacht worden ist . Beweis fehlender Kausalität hat Kläger Versicherungsnehmer führen vgl. Armbrüster 29 . Aufl . § . 42 ; Langheid 5 . Aufl . § . 28 ; jeweils m.w . . Berufungsverfahren hat fehlenden Kausalität Bronchitiserkrankung geltend gemachten Berufsunfähigkeit vorgetragen . 2 . Berufungsgericht hätte Kläger Darlegungsund Beweislast § Abs. Satz hinweisen müssen . Gerichtliche Hinweispflichten dienen Vermeidung Übe rraschungsentscheidungen konkretisieren Anspruch Parteien rechtliches Gehör . Art . Abs. GG normierte Gewährleistung stellt Ausprägung Rechtsstaatsgedankens g erichtliche Verfahren . folgt insbesondere erster Instanz siegreiche Partei vertrauen darf Berufungsgericht rechtzeitig Hinweis erhalten entsche idungserheblichen Punkt Beurteilung Vorinstanz folgen will abweichenden Ansicht Ergänzung Vorbringens Beweisantritt erforderlich hält 23 . Oktober . 5 ; Beschluss 13 . September . ; . . . So liegt hier . Landgericht Anzeigepflichtverletzung verneint hatte erster Instanz Kausalitätsgegenbeweis Sinne § Abs. Satz relevant gewesen war musste Kläger Berufungsverfahren annehmen sein Vortrag insoweit ergänzungsbedürftig war . musste schon rechnen Berufungsgericht Frage Beantwortung Gesundheitsfragen Beweis erhob . Beklagte hatte Verschweigens Vorerkrankungen Bronchitis Rücktritt Anfechtung arglistiger Täuschung erklärt . lag Kläger Hand Kausalitätsgegenbeweis ankommen könnte Fall festgestellten Arglist gemäß § Abs. Satz verwehrt wäre . 3 . Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich . Senat kann ausschließen Berufungsgericht Rücktritts anderen Ergebnis gekommen wäre Kläger hingewiesen hätte Beweislast Fehlen Ursachenzusammenhangs behaupteten Berufsunfähigkeit trägt insoweit Beschwerde geltend macht Einholung Sachverständigengutachtens beantragt hätte . ist Urlaubs Unterschriftsleistung gehindert . Felsch Dr. Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung