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550 lines
4.4 KiB

BESCHLUSS
17
.
Mai
Rechtsstreit
ECLI
:
:
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richterin
Richter
Richterinnen
Dr.
Dr.
17
.
Mai
beschlossen
:
Senat
beabsichtigt
Revision
Klägers
Urteil
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
14
.
Oktober
gemäß
§
Satz
zurückzuweisen
.
Parteien
erhalten
Gelegenheit
Monats
Stellung
nehmen
.
Gründe
:
Klägerseite
Versicherungsnehmer
Folgenden
:
begehrt
beklagten
Versicherer
Folgenden
:
Versicherer
Rückzahlung
geleisteter
Versicherungsbeiträge
fondsgebundenen
Kinderversicherung
.
wurde
Antrags
Versicherungsbeginn
1
.
Juni
so
genannten
Antragsmodell
§
seinerzeit
gültigen
Fassung
Folgenden
:
.
abgeschlossen
.
Antragsformular
waren
Schlusserklärungen
beigefügt
auch
Belehrung
Rücktrittsrecht
§
Abs.
Satz
.
enthielten
.
Kläger
zahlte
fortan
Versicherungsbeiträge
.
Schreiben
11
.
April
erklärte
"
Widerspruch
gem.
§
.
§
Widerruf
§
höchstvorsorglich
Anfechtung
§
hilfsweise
Kündigung
"
.
Versicherer
akzeptierte
Kündigung
zahlte
Rückkaufswert
.
Klage
hat
Rückzahlung
Vertrag
geleisteten
Beiträge
Zinsen
bereits
gezahlten
Rückkaufswerts
insgesamt
verlangt
.
Auffassung
ist
wirksam
Versicherungsvertrag
zurückgetreten
.
ordnungsgemäß
Rücktrittsrecht
belehrt
worden
sei
habe
auch
Ablauf
Frist
Gemeinschaftsrecht
verstoßenden
§
Abs.
Satz
.
Rücktritt
noch
erklären
können
.
Amtsgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Landgericht
hat
Berufung
Versicherers
erstinstanzliche
Urteil
abgeändert
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
begehrt
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
.
II
.
Auffassung
Berufungsgerichts
steht
Anspruch
Rückgewähr
sämtlicher
gezahlter
Versicherungspr
ämien
gezogener
Nutzungen
.
habe
Rücktrittsrecht
§
Abs.
Satz
.
rechtzeitig
ausgeübt
.
14-tägige
Rücktrittsfrist
sei
Zeitpunkt
Rücktrittserklärung
11
.
April
längst
abgelaufen
gewesen
.
sei
ordnungsgemäß
Sinne
§
Abs.
Satz
.
Rücktrittsrecht
belehrt
worden
.
habe
Rücktrittsbelehrung
auch
Vorschrift
verlange
Unterschrift
bestätigt
.
hilfsweise
erhobene
Stufenklage
sei
abzuweisen
Za
hlungsanspruch
Auskunft
vorbereiten
solle
begründet
sei
.
.
Voraussetzungen
Zulassung
Revision
gen
.
Revision
hat
auch
Aussicht
Erfolg
§
Satz
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Revision
§
Abs.
Satz
Nr.
zugelassen
"
höchstrichterliche
Überprüfung
hier
konkret
Bewertung
anstehenden
Rücktrittsbelehrung
bisher
noch
erfolgt
ist
"
.
Frage
ist
allgemein
Fortbildung
Rechts
Zwecke
Sicherung
einheitlichen
Rech
tsprechung
klärungsfähig
.
Anforderungen
Belehrung
Rücktrittsrecht
gemäß
§
Abs.
Satz
.
hat
Senat
bereits
klargestellt
zwar
drucktechnische
Hervorhebung
Belehrung
Wortlaut
Vorschrift
ausdrücklich
vorausgesetzt
war
auch
Belehrung
Erreichung
gesetzlichen
Zweckes
inhaltlich
möglichst
umfassend
unmissverständlich
Sicht
Verbraucher
eindeutig
sein
musste
.
erforderte
Form
Belehrung
Aufklärungsziel
Rechnung
trug
elegt
war
Angesprochenen
aufmerksam
machen
maßgebliche
Wissen
vermitteln
Senatsurteile
25
.
Januar
r+s
.
18
;
29
.
Juni
.
14
;
17
.
Dezember
VersR
.
.
Weiteren
hat
Senat
entschieden
Versicherer
aber
Revision
meint
etwaige
Form
Rücktrittserklärung
belehren
musste
verlangt
werden
konnte
insoweit
unklare
gesetzliche
Bestimmung
§
Abs.
.
auszulegen
Senatsurteil
29
.
Juni
aaO
.
m.w
.
.
Rücktrittsbelehrung
genannten
Anforderungen
genügt
hat
Tatrichter
jeweiligen
Einzelfall
entscheiden
;
höchstrichterliche
Klärung
einzelne
Rücktrittsbelehrungen
formal
inhaltlich
ordnungsgemäß
sind
ist
geboten
.
2
.
Revision
hat
auch
Aussicht
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
vorgenannten
Maßstäben
orientiert
Rede
stehende
Rücktrittsbelehrung
ordnungsgemäß
gewertet
.
hat
Sicht
maßgeblichen
Umstände
ordnungsgemäße
Belehrung
eren
Bestätigung
ergibt
Einzelnen
dargelegt
.
Würdigung
lässt
auch
Berücksichtigung
Re
visionsvorbringens
revisionsrechtlich
beachtlichen
Fehler
erkennen
.
IV
.
Revision
Auskunftserteilung
gerichteten
Hilfsantrag
weiterverfolgen
will
ist
bereits
Zulassung
unz
ulässig
.
Begründung
Zulassungsentscheidung
ergibt
hat
Berufungsgericht
Revision
nur
Frage
zugelassen
Rücktrittsbelehrung
ordnungsgemäß
war
.
Entsche
idungsgründen
Berufungsurteils
gebotenen
Deutlichkeit
Ausdruck
gebrachte
Beschränkung
Revisionszulassung
Rücktritt
abgeleiteten
Rückgewähranspruch
§
ist
wirksam
.
zugrunde
liegende
Sachverhalt
kann
tatsächl
icher
rechtlicher
Hinsicht
unabhängig
begehrte
Au
maßgeblichen
Prozessstoff
beurteilt
werden
vgl.
Senatsurteil
7
.
Mai
.
.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Bautzen
Entscheidung
22.05.2015
Entscheidung