BESCHLUSS 17 . Mai Rechtsstreit ECLI : : IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richterin Richter Richterinnen Dr. Dr. 17 . Mai beschlossen : Senat beabsichtigt Revision Klägers Urteil 2 . Zivilkammer Landgerichts 14 . Oktober gemäß § Satz zurückzuweisen . Parteien erhalten Gelegenheit Monats Stellung nehmen . Gründe : Klägerseite Versicherungsnehmer Folgenden : begehrt beklagten Versicherer Folgenden : Versicherer Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge fondsgebundenen Kinderversicherung . wurde Antrags Versicherungsbeginn 1 . Juni so genannten Antragsmodell § seinerzeit gültigen Fassung Folgenden : . abgeschlossen . Antragsformular waren Schlusserklärungen beigefügt auch Belehrung Rücktrittsrecht § Abs. Satz . enthielten . Kläger zahlte fortan Versicherungsbeiträge . Schreiben 11 . April erklärte " Widerspruch gem. § . § Widerruf § höchstvorsorglich Anfechtung § hilfsweise Kündigung " . Versicherer akzeptierte Kündigung zahlte Rückkaufswert . Klage hat Rückzahlung Vertrag geleisteten Beiträge Zinsen bereits gezahlten Rückkaufswerts insgesamt € verlangt . Auffassung ist wirksam Versicherungsvertrag zurückgetreten . ordnungsgemäß Rücktrittsrecht belehrt worden sei habe auch Ablauf Frist Gemeinschaftsrecht verstoßenden § Abs. Satz . Rücktritt noch erklären können . Amtsgericht hat Klage stattgegeben . Landgericht hat Berufung Versicherers erstinstanzliche Urteil abgeändert Klage abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils . II . Auffassung Berufungsgerichts steht Anspruch Rückgewähr sämtlicher gezahlter Versicherungspr ämien gezogener Nutzungen . habe Rücktrittsrecht § Abs. Satz . rechtzeitig ausgeübt . 14-tägige Rücktrittsfrist sei Zeitpunkt Rücktrittserklärung 11 . April längst abgelaufen gewesen . sei ordnungsgemäß Sinne § Abs. Satz . Rücktrittsrecht belehrt worden . habe Rücktrittsbelehrung auch Vorschrift verlange Unterschrift bestätigt . hilfsweise erhobene Stufenklage sei abzuweisen Za hlungsanspruch Auskunft vorbereiten solle begründet sei . . Voraussetzungen Zulassung Revision gen . Revision hat auch Aussicht Erfolg § Satz . 1 . Berufungsgericht hat Revision § Abs. Satz Nr. zugelassen " höchstrichterliche Überprüfung hier konkret Bewertung anstehenden Rücktrittsbelehrung bisher … noch erfolgt ist " . Frage ist allgemein Fortbildung Rechts Zwecke Sicherung einheitlichen Rech tsprechung klärungsfähig . Anforderungen Belehrung Rücktrittsrecht gemäß § Abs. Satz . hat Senat bereits klargestellt zwar drucktechnische Hervorhebung Belehrung Wortlaut Vorschrift ausdrücklich vorausgesetzt war auch Belehrung Erreichung gesetzlichen Zweckes inhaltlich möglichst umfassend unmissverständlich Sicht Verbraucher eindeutig sein musste . erforderte Form Belehrung Aufklärungsziel Rechnung trug elegt war Angesprochenen aufmerksam machen maßgebliche Wissen vermitteln Senatsurteile 25 . Januar r+s . 18 ; 29 . Juni . 14 ; 17 . Dezember VersR . . Weiteren hat Senat entschieden Versicherer aber Revision meint etwaige Form Rücktrittserklärung belehren musste verlangt werden konnte insoweit unklare gesetzliche Bestimmung § Abs. . auszulegen Senatsurteil 29 . Juni aaO . m.w . . Rücktrittsbelehrung genannten Anforderungen genügt hat Tatrichter jeweiligen Einzelfall entscheiden ; höchstrichterliche Klärung einzelne Rücktrittsbelehrungen formal inhaltlich ordnungsgemäß sind ist geboten . 2 . Revision hat auch Aussicht Erfolg . Berufungsgericht hat vorgenannten Maßstäben orientiert Rede stehende Rücktrittsbelehrung ordnungsgemäß gewertet . hat Sicht maßgeblichen Umstände ordnungsgemäße Belehrung eren Bestätigung ergibt Einzelnen dargelegt . Würdigung lässt auch Berücksichtigung Re visionsvorbringens revisionsrechtlich beachtlichen Fehler erkennen . IV . Revision Auskunftserteilung gerichteten Hilfsantrag weiterverfolgen will ist bereits Zulassung unz ulässig . Begründung Zulassungsentscheidung ergibt hat Berufungsgericht Revision nur Frage zugelassen Rücktrittsbelehrung ordnungsgemäß war . Entsche idungsgründen Berufungsurteils gebotenen Deutlichkeit Ausdruck gebrachte Beschränkung Revisionszulassung Rücktritt abgeleiteten Rückgewähranspruch § ist wirksam . zugrunde liegende Sachverhalt kann tatsächl icher rechtlicher Hinsicht unabhängig begehrte Au maßgeblichen Prozessstoff beurteilt werden vgl. Senatsurteil 7 . Mai . . Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Bautzen Entscheidung 22.05.2015 Entscheidung