You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

542 lines
4.2 KiB

BESCHLUSS
23
.
September
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richter
Felsch
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
23
.
September
beschlossen
:
Senat
beabsichtigt
Revision
Klägerin
Urteil
7
.
Zivilkammer
Landgerichts
26
.
August
gemäß
§
zurückzuweisen
.
Parteien
erhalten
Gelegenheit
Monats
Stellung
nehmen
.
Streitwert
wird
bis
zu
3.000,00
festgesetzt
.
Gründe
:
Klägerin
beantragte
21
.
März
fondsgebund
Rentenversicherung
Beklagten
abzuschließen
.
Vermittl
erin
Beklagten
nahm
Antrag
übergab
Klägerin
Gelegenheit
verschiedene
Unterlagen
insbesondere
Ve
rtragsbestimmungen
Allgemeinen
Versicherungsbedi
gungen
dreiseitiges
Formular
Informationen
§
§
.
Formular
befand
zweiten
Seite
Widerrufsbelehrung
Text
farblich
unterlegt
war
.
Beklagte
nahm
Antrag
übersandte
Klägerin
Schreiben
25
.
März
Versicherungsschein
.
Versicherungsbeginn
war
1
.
April
.
Klägerin
zahlte
Einmalprämie
.
Schreiben
3
.
Februar
kündigte
Versicherung
.
Beklagte
errechnete
Rückkaufswert
zahlte
Kl
ägerin
.
Anwaltsschreiben
22
.
Januar
widerrief
Vertrag
erklärte
stehe
unbegrenztes
Widerrufsrecht
.
meint
Beklagte
habe
ordnungsgemäß
Risiken
Vertrags
belehrt
sei
Informationspflichten
vollständig
nachgekommen
.
Klage
begehrt
Klägerin
noch
Interesse
Zahlung
weiterer
Zinsen
außergerichtlicher
A
nwaltskosten
.
Klage
ist
Instanzen
Erfolg
geblieben
.
Revision
verfolgt
Klägerin
Klage
.
II
.
Voraussetzungen
Zulassung
Revisio
Sinne
§
Abs.
Satz
liegen
;
Rechtsmittel
hat
auch
Aussicht
Erfolg
§
Satz
.
1
.
Zulassungsgründe
.
S.
§
Abs.
Satz
bestehen
.
Landgericht
hat
zwar
Revision
Tenor
Urteils
zugelassen
jedoch
fehlt
Begründung
Revision
zuzulassen
sei
.
ist
auch
sonst
erkennbar
Landgericht
veranlasst
gesehen
hat
Revision
zuzulassen
.
Insbesondere
hat
Sache
grundsätzliche
Bedeutung
.
Frage
Voraussetzungen
Widerrufsbelehrung
deutlich
gestaltet
ist
ist
höchstrichterlichen
Rechtspr
echung
geklärt
Senatsurteile
28
.
Januar
;
16
.
Oktober
VersR
.
m.w
.
;
14
.
Mai
VersR
.
17
;
Beschluss
16
November
VersR
.
Auch
Revision
zeigt
Gesichtspunkte
Klärungsbedarf
bestehen
könnte
.
Frage
Voraussetzungen
Widerruf
srecht
§
Abs.
Satz
erlischt
kommt
Festste
llungen
Landgerichts
.
hat
Streitfall
festgestellt
Klägerin
erteilte
Widerrufsbelehrung
ordnungsgemäß
wirksam
war
auch
we
iteren
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
Zugang
Ende
März
Klägerin
versandten
Versicherungsscheins
vollständig
erfüllt
waren
.
Klägerin
Anwaltsschreiben
22
.
Januar
Vertragserklärungen
widerrief
war
Widerrufsfrist
§
Abs.
§
Abs.
bereits
abgelaufen
.
Erfolg
greift
Revision
Feststellungen
Landgerichts
.
revisionsrechtlich
beanstandenden
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
Klägerin
wirksam
Wide
rrufsrecht
belehrt
worden
.
Berufungsgericht
hat
revisionsrechtlich
beansta
ndender
Weise
festgestellt
Widerrufsbelehrung
deutlich
gestaltet
ist
Anforderungen
§
Abs.
Satz
Nr.
erfüllt
sind
.
Widerrufsbelehrung
umrahmt
farblich
unterlegt
ist
handelt
§
Abs.
Satz
unerhebliche
Abweichung
Musterwiderrufsbelehrung
.
setzt
Revision
nur
eigene
Würdigung
;
revisionsrechtlich
beachtliche
Fehler
zeigt
.
Insbesondere
trifft
Widerrufsb
elehrung
drucktechnisch
ausreichend
hervorgehoben
sei
.
iderrufsbelehrung
fast
halbe
Seite
erstreckt
Übe
rschrift
Zwischenüberschriften
fett
gedruckt
sind
gesamte
Text
farblich
unterlegt
ist
weist
Würdigung
Berufungsgerichts
Belehrung
flüchtigen
Lesen
ausreichend
markant
sei
revisionsrechtlich
erheblichen
Fehler
.
steht
Widerrufsbelehrung
dreise
itiges
Formulars
Informationen
§
§
efand
.
Klägerin
weiter
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
Fristbeginn
erforderlichen
Informationen
§
Abs.
Abgabe
Vertragserklärung
erhalten
hat
hat
Berufungsgericht
ebenfalls
festgestellt
.
Revision
erhebt
hiergegen
.
Versicherungsschein
hat
Beklagte
Klägerin
Schreiben
25
.
März
zugesandt
;
ist
Klägerin
unstreitig
zugegangen
.
begann
30-tägige
Widerrufsfrist
jedenfalls
Ende
März
laufen
§
Abs.
Satz
.
erst
Januar
erklärte
Widerruf
Klägerin
war
mithin
verspätet
.
2
.
Revision
Klägerin
hat
auch
Aussicht
Erfolg
.
Landgericht
hat
Klage
Recht
abgewiesen
Klägerin
revisionsrechtlich
beanstandenden
Feststellungen
Landgerichts
Widerrufsrecht
mehr
zustand
.
Felsch
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Salzgitter
Entscheidung
Entscheidung