BESCHLUSS 23 . September Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richter Felsch Richterin Dr. Richter Dr. 23 . September beschlossen : Senat beabsichtigt Revision Klägerin Urteil 7 . Zivilkammer Landgerichts 26 . August gemäß § zurückzuweisen . Parteien erhalten Gelegenheit Monats Stellung nehmen . Streitwert wird bis zu 3.000,00 € festgesetzt . Gründe : Klägerin beantragte 21 . März fondsgebund Rentenversicherung Beklagten abzuschließen . Vermittl erin Beklagten nahm Antrag übergab Klägerin Gelegenheit verschiedene Unterlagen insbesondere Ve rtragsbestimmungen Allgemeinen Versicherungsbedi gungen dreiseitiges Formular Informationen § § . Formular befand zweiten Seite Widerrufsbelehrung Text farblich unterlegt war . Beklagte nahm Antrag übersandte Klägerin Schreiben 25 . März Versicherungsschein . Versicherungsbeginn war 1 . April . Klägerin zahlte Einmalprämie € . Schreiben 3 . Februar kündigte Versicherung . Beklagte errechnete Rückkaufswert € zahlte Kl ägerin . Anwaltsschreiben 22 . Januar widerrief Vertrag erklärte stehe unbegrenztes Widerrufsrecht . meint Beklagte habe ordnungsgemäß Risiken Vertrags belehrt sei Informationspflichten vollständig nachgekommen . Klage begehrt Klägerin noch Interesse Zahlung weiterer € Zinsen außergerichtlicher A nwaltskosten . Klage ist Instanzen Erfolg geblieben . Revision verfolgt Klägerin Klage . II . Voraussetzungen Zulassung Revisio Sinne § Abs. Satz liegen ; Rechtsmittel hat auch Aussicht Erfolg § Satz . 1 . Zulassungsgründe . S. § Abs. Satz bestehen . Landgericht hat zwar Revision Tenor Urteils zugelassen jedoch fehlt Begründung Revision zuzulassen sei . ist auch sonst erkennbar Landgericht veranlasst gesehen hat Revision zuzulassen . Insbesondere hat Sache grundsätzliche Bedeutung . Frage Voraussetzungen Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet ist ist höchstrichterlichen Rechtspr echung geklärt Senatsurteile 28 . Januar ; 16 . Oktober VersR . m.w . ; 14 . Mai VersR . 17 ; Beschluss 16 November VersR . Auch Revision zeigt Gesichtspunkte Klärungsbedarf bestehen könnte . Frage Voraussetzungen Widerruf srecht § Abs. Satz erlischt kommt Festste llungen Landgerichts . hat Streitfall festgestellt Klägerin erteilte Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß wirksam war auch we iteren Voraussetzungen § Abs. Satz Zugang Ende März Klägerin versandten Versicherungsscheins vollständig erfüllt waren . Klägerin Anwaltsschreiben 22 . Januar Vertragserklärungen widerrief war Widerrufsfrist § Abs. § Abs. bereits abgelaufen . Erfolg greift Revision Feststellungen Landgerichts . revisionsrechtlich beanstandenden Feststellungen Berufungsgerichts ist Klägerin wirksam Wide rrufsrecht belehrt worden . Berufungsgericht hat revisionsrechtlich beansta ndender Weise festgestellt Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet ist Anforderungen § Abs. Satz Nr. erfüllt sind . Widerrufsbelehrung umrahmt farblich unterlegt ist handelt § Abs. Satz unerhebliche Abweichung Musterwiderrufsbelehrung . setzt Revision nur eigene Würdigung ; revisionsrechtlich beachtliche Fehler zeigt . Insbesondere trifft Widerrufsb elehrung drucktechnisch ausreichend hervorgehoben sei . iderrufsbelehrung fast halbe Seite erstreckt Übe rschrift Zwischenüberschriften fett gedruckt sind gesamte Text farblich unterlegt ist weist Würdigung Berufungsgerichts Belehrung flüchtigen Lesen ausreichend markant sei revisionsrechtlich erheblichen Fehler . steht Widerrufsbelehrung dreise itiges Formulars Informationen § § efand . Klägerin weiter gemäß § Abs. Satz Nr. Fristbeginn erforderlichen Informationen § Abs. Abgabe Vertragserklärung erhalten hat hat Berufungsgericht ebenfalls festgestellt . Revision erhebt hiergegen . Versicherungsschein hat Beklagte Klägerin Schreiben 25 . März zugesandt ; ist Klägerin unstreitig zugegangen . begann 30-tägige Widerrufsfrist jedenfalls Ende März laufen § Abs. Satz . erst Januar erklärte Widerruf Klägerin war mithin verspätet . 2 . Revision Klägerin hat auch Aussicht Erfolg . Landgericht hat Klage Recht abgewiesen Klägerin revisionsrechtlich beanstandenden Feststellungen Landgerichts Widerrufsrecht mehr zustand . Felsch Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Salzgitter Entscheidung Entscheidung