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606 lines
5.0 KiB

NAMEN
Verkündet
:
7
.
Januar
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
schriftl
ichen
Verfahren
§
Abs.
Schriftsatzfrist
17
.
Dezember
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerseite
Urteil
20
.
Zivilsenats
3
.
Februar
wird
unzulässig
verworfen
Verneinung
Schadensersatzanspruchs
richtet
.
Übrigen
Kostenpunkt
wird
Berufungsurteil
Revision
aufgehoben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Streitwert
wird
festgesetzt
.
Tatbestand
:
Klägerseite
Versicherungsnehmer
:
Folgenden
egehrt
beklagten
Versicherer
Folgenden
Versicherer
k-
zahlung
geleisteter
Versicherungsbeiträge
fondsgebundenen
Lebensversicherung
.
wurde
Antrags
Vertragsbeginn
1
.
Oktober
abgeschlossen
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
erhielt
VN
Antragstellung
relevanten
Vertragsunterlagen
insbesondere
Verbraucherinformation
wurde
auch
Widerspruchsrecht
§
.
Antragstellung
gültigen
Fassung
Folgenden
§
.
belehrt
.
Juli
kündigte
VN
Vertrag
Versicherer
zahlte
Rückkaufswert
.
Schreiben
31
.
März
erklärte
schließlich
Widerspruch
§
Abs.
Satz
.
Klage
verlangt
Rückzahlung
Vertrag
g
eleisteten
Beiträge
Zinsen
bereits
gezahlten
Rüc
insgesamt
.
Auffassung
ist
Versicherungsvertrag
wirksam
gekommen
.
Auch
Ablauf
Frist
Gemeinschaftsrecht
verstoßenden
Abs.
Satz
.
habe
Widerspruch
noch
erklärt
werden
können
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Oberlandesgericht
hiergegen
gerichtete
Berufung
zurückgewiesen
.
Revision
rfolgt
VN
Klagebegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Z
Sache
Berufungsgericht
.
hat
Prämienrückerstattungsanspruch
ungerechtfertigter
Bereicherung
verneint
.
Versicherer
habe
zwar
Widerspruchsrecht
belehrt
.
Vertrag
sei
aber
gemäß
§
Abs.
Satz
.
Jahr
Zahlung
ersten
Prämie
kwirkend
endgültig
wirksam
geworden
.
stehe
auch
Schadensersatzanspruch
vorvertraglicher
Pflichtverletzung
.
II
.
Revision
ist
Zulassung
geltend
gemachten
Schadensersatzanspruchs
unzulässig
.
ist
nur
statthaft
Berufungsgericht
Widerspruch
§
.
unwirksam
erachtet
hat
.
hat
Revision
zugelassen
Frage
§
Abs.
Satz
.
europarechtskonform
sei
grundsätzlicher
Bedeutung
sei
.
Entscheidungsgründen
Berufungsurteils
gebotenen
Deutlichkeit
Ausdruck
gebrachte
Beschränkung
Revisionszulassung
Widerspruch
abgeleiteten
Bereicherungsanspruch
ist
wirksam
.
zugrunde
liegende
Sachverhalt
kann
tatsächlicher
rechtl
icher
Hinsicht
unabhängig
Schadensersatzforderung
maßgeblichen
Prozessstoff
beurteilt
werden
vgl.
Senatsurteil
7
.
Mai
.
Nichtzulassung
Revision
eingelegte
Beschwerde
hat
Senat
Beschluss
26
.
Juni
zurückgewiesen
.
.
Revision
ist
zulässig
ist
begründet
.
1
.
Anspruch
Prämienrückzahlung
folgt
Grunde
§
Abs.
Satz
Alt
.
.
bindenden
Feststellungen
Berufungsgerichts
Parteien
Wege
sogenannten
Policenmodells
gemäß
.
geschlossene
Versicherungsvertrag
schafft
Rechtsgrund
Prämienzahlung
.
ist
Widerspruchs
wirksam
gekommen
.
Widerspruch
war
Ablaufs
§
Abs.
Satz
.
normierten
Jahresfrist
rechtzeitig
.
Berufungsgericht
ebenfalls
bindender
Wirkung
festgestellt
hat
belehrte
Versicherer
ordnungsgemäß
.
S.
§
Abs.
Satz
.
Widerspruchsrecht
.
Fall
bestimmte
§
Abs.
Satz
.
zwar
iderspruchsrecht
Jahr
Zahlung
ersten
Prämie
erlischt
.
Widerspruchsrecht
bestand
hier
aber
Ablauf
Jahre
sfrist
noch
Zeitpunkt
Widerspruchserklärung
.
ergibt
richtlinienkonforme
Auslegung
§
Abs.
Satz
.
Grundlage
Vorabentscheidung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
19
.
Dezember
.
Senat
hat
Urteil
7
.
Mai
.
entschieden
Einzelnen
begründet
Regelung
müsse
richtlinienkonform
teleologisch
dergestalt
reduziert
werden
Anwendungsbereich
Zweiten
Dritten
Richtlinie
Lebensversicherung
Anwendung
findet
rfasste
Rentenversicherungen
Zusatzversicherungen
Lebensversicherung
grundsätzlich
Widerspruchsrecht
fortbesteht
hier
ordnungsgemäß
Recht
iderspruch
belehrt
worden
ist
und/oder
Verbraucherinformation
Versicherungsbedingungen
erhalten
hat
.
Kündigung
Versicherungsvertrages
steht
späteren
Widerspruch
vgl.
Senatsurteil
7
.
Mai
aaO
.
m.w
.
.
Erlöschen
Widerspruchsrechts
nach
beiderseits
vollständiger
Leistungserbringung
kommt
ebenfalls
Betracht
vgl.
Senatsurteil
7
.
Mai
aaO
.
m.w
.
.
bereicherungsrechtlichen
Rechtsfolgen
Europarecht
§
Abs.
Satz
.
sind
Wirkung
Zugang
Widerspruchs
beschränken
nur
Rückwirkung
entspricht
Effektivitätsgebot
Einzelnen
Senatsurteil
7
.
Mai
aaO
.
.
2
.
Höhe
umfasst
Rückgewähranspruch
§
Abs.
Satz
Alt
.
uneingeschränkt
gezahlten
Prämien
.
Vielmehr
muss
bereicherungsrechtlichen
Rückabwic
klung
jedenfalls
Kündigung
Vertrages
genossenen
Vers
icherungsschutz
anrechnen
lassen
.
Wert
Versicherungsschutzes
kann
Berücksichtigung
Prämienkalkulation
bemessen
werden
;
Lebensversicherungen
kann
etwa
Risikoanteil
Bedeutung
zukommen
Senatsurteil
7
.
Mai
aaO
.
m.w
.
.
Feststellungen
fehlt
ist
Rechtsstreit
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
rweisen
.
wird
Parteien
Gelegenheit
ergänzendem
Vortrag
geben
haben
vgl.
Senatsurteil
7
.
Mai
aaO
.
.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung