NAMEN Verkündet : 7 . Januar Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richterin Richter Dr. Richterin Dr. schriftl ichen Verfahren § Abs. Schriftsatzfrist 17 . Dezember Recht erkannt : Revision Klägerseite Urteil 20 . Zivilsenats 3 . Februar wird unzulässig verworfen Verneinung Schadensersatzanspruchs richtet . Übrigen Kostenpunkt wird Berufungsurteil Revision aufgehoben Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Streitwert wird € festgesetzt . Tatbestand : Klägerseite Versicherungsnehmer : Folgenden egehrt beklagten Versicherer Folgenden Versicherer k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge fondsgebundenen Lebensversicherung . wurde Antrags Vertragsbeginn 1 . Oktober abgeschlossen . Feststellungen Berufungsgerichts erhielt VN Antragstellung relevanten Vertragsunterlagen insbesondere Verbraucherinformation wurde auch Widerspruchsrecht § . Antragstellung gültigen Fassung Folgenden § . belehrt . Juli kündigte VN Vertrag Versicherer zahlte Rückkaufswert . Schreiben 31 . März erklärte schließlich Widerspruch § Abs. Satz . Klage verlangt Rückzahlung Vertrag g eleisteten Beiträge Zinsen bereits gezahlten Rüc insgesamt € . Auffassung ist Versicherungsvertrag wirksam gekommen . Auch Ablauf Frist Gemeinschaftsrecht verstoßenden Abs. Satz . habe Widerspruch noch erklärt werden können . Landgericht hat Klage abgewiesen Oberlandesgericht hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen . Revision rfolgt VN Klagebegehren . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung Berufungsurteils Z Sache Berufungsgericht . hat Prämienrückerstattungsanspruch ungerechtfertigter Bereicherung verneint . Versicherer habe zwar Widerspruchsrecht belehrt . Vertrag sei aber gemäß § Abs. Satz . Jahr Zahlung ersten Prämie kwirkend endgültig wirksam geworden . stehe auch Schadensersatzanspruch vorvertraglicher Pflichtverletzung . II . Revision ist Zulassung geltend gemachten Schadensersatzanspruchs unzulässig . ist nur statthaft Berufungsgericht Widerspruch § . unwirksam erachtet hat . hat Revision zugelassen Frage § Abs. Satz . europarechtskonform sei grundsätzlicher Bedeutung sei . Entscheidungsgründen Berufungsurteils gebotenen Deutlichkeit Ausdruck gebrachte Beschränkung Revisionszulassung Widerspruch abgeleiteten Bereicherungsanspruch ist wirksam . zugrunde liegende Sachverhalt kann tatsächlicher rechtl icher Hinsicht unabhängig Schadensersatzforderung maßgeblichen Prozessstoff beurteilt werden vgl. Senatsurteil 7 . Mai . Nichtzulassung Revision eingelegte Beschwerde hat Senat Beschluss 26 . Juni zurückgewiesen . . Revision ist zulässig ist begründet . 1 . Anspruch Prämienrückzahlung folgt Grunde § Abs. Satz Alt . . bindenden Feststellungen Berufungsgerichts Parteien Wege sogenannten Policenmodells gemäß . geschlossene Versicherungsvertrag schafft Rechtsgrund Prämienzahlung . ist Widerspruchs wirksam gekommen . Widerspruch war Ablaufs § Abs. Satz . normierten Jahresfrist rechtzeitig . Berufungsgericht ebenfalls bindender Wirkung festgestellt hat belehrte Versicherer ordnungsgemäß . S. § Abs. Satz . Widerspruchsrecht . Fall bestimmte § Abs. Satz . zwar iderspruchsrecht Jahr Zahlung ersten Prämie erlischt . Widerspruchsrecht bestand hier aber Ablauf Jahre sfrist noch Zeitpunkt Widerspruchserklärung . ergibt richtlinienkonforme Auslegung § Abs. Satz . Grundlage Vorabentscheidung Gerichtshofs Europäischen Union 19 . Dezember . Senat hat Urteil 7 . Mai . entschieden Einzelnen begründet Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden Anwendungsbereich Zweiten Dritten Richtlinie Lebensversicherung Anwendung findet rfasste Rentenversicherungen Zusatzversicherungen Lebensversicherung grundsätzlich Widerspruchsrecht fortbesteht hier ordnungsgemäß Recht iderspruch belehrt worden ist und/oder Verbraucherinformation Versicherungsbedingungen erhalten hat . Kündigung Versicherungsvertrages steht späteren Widerspruch vgl. Senatsurteil 7 . Mai aaO . m.w . . Erlöschen Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls Betracht vgl. Senatsurteil 7 . Mai aaO . m.w . . bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen Europarecht § Abs. Satz . sind Wirkung Zugang Widerspruchs beschränken nur Rückwirkung entspricht Effektivitätsgebot Einzelnen Senatsurteil 7 . Mai aaO . . 2 . Höhe umfasst Rückgewähranspruch § Abs. Satz Alt . uneingeschränkt gezahlten Prämien . Vielmehr muss bereicherungsrechtlichen Rückabwic klung jedenfalls Kündigung Vertrages genossenen Vers icherungsschutz anrechnen lassen . Wert Versicherungsschutzes kann Berücksichtigung Prämienkalkulation bemessen werden ; Lebensversicherungen kann etwa Risikoanteil Bedeutung zukommen Senatsurteil 7 . Mai aaO . m.w . . Feststellungen fehlt ist Rechtsstreit neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht rweisen . wird Parteien Gelegenheit ergänzendem Vortrag geben haben vgl. Senatsurteil 7 . Mai aaO . . Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung